Benutzer:NineBerry/LPT2009.1-Satzungaenderung Relative Mehrheit

Änderungsantrag Nr.
?? / Landesparteitag 2009.1
Beantragt von
NineBerry 28. Juli 2009
Betrifft
Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg / §9a
Beantragte Änderungen

Dieser Antrag ist ein Folgeantrag zum Vorstandsänderungsantrag von Benutzer Tirsales. Ich beantrage diesen Antrag zu behandeln, falls der Vorstandsänderungsantrag angenommen wird.

Ich beantrage, dass Satz (3) des §9a der Satzung ebenfalls geändert wird.

Die bisherige Fassung lautet:
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt.

Die beantrage Neufassung:
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Dabei hat jeder stimmberechtigte Pirat so viele Stimmen wie weitere Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Ein Wähler kann jedem Kandidaten nur maximal eine seiner Stimmen geben. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt.

Begründung

Bei vier bis sechs zu wählenden weiteren Vorstandsmitgliedern wäre es zu aufwändig, für jeden Posten eine separate geheime Wahl mit Papierstimmzetteln durchzuführen. Hier bietet sich eine Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang an. Es gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmen als gewählt. Jeder Wähler kann mehrere Kandidaten wählen, so dass das Wahlergebnis ausgeglichen ist (alle gewählten Kandidaten werden mit einer respektablen Anzahl von Stimmen gewählt).

Dies ist das Wahlverfahren, das auf dem Bundesparteitag 2009 zur Wahl der Beisitzer im Vorstand verwendet wurde. Dieses Verfahren sollte vor der Wahl in der Satzung festgeschrieben werden, damit die Wahl rechtlich in Ordnung ist. Die Wahl der Beisitzer im Vorstand auf dem Bundesparteitag war meiner Einschätzung nach nicht rechtmäßig, da das Wahlverfahren vorher nicht in der Satzung festgehalten wurde und die Beisitzer nicht mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt wurden.

Hintergrund: Laut BGB §32 müssen alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung per Wahl mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Laut §40 ist eine Abweichung von einer Wahl mit einfacher Mehrheit nur möglich, wenn dies explizit in der Satzung so erlaubt ist.

Siehe z.B. auch [1]

Fazit: Ein Festschreiben der Wahlmethode in der Satzung schafft rechtliche Sicherheit.

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