Benutzer:Moosline/StatutenPPS


Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen «Piratenpartei Schweiz», «Parti Pirate Suisse», «Partito Pirata Svizzera», «Partida da Pirats Svizra», auch PPS abgekürzt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Vallorbe VD.

Art. 2 Zweck

  1. Die PPS hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung Einfluss zu nehmen. Die Ziele der PPS umfassen insbesondere:
    a. den freien Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern;
    b. den Schutz der Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der Bevölkerung zu stärken;
    c. die Bekämpfung von Medienverboten und Zensur;
    d. einen transparenten Staat zu fördern;
    e. die Einschränkung von schädlichen Monopolen;
    f. die Stärkung der Menschenrechte.
  2. Die PPS will die Volksbildung in diesen Bereichen und die Teilnahme am demokratischen, politischen Prozess fördern.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Arten von Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der PPS sind:
    a. natürliche Personen, die sich als Piraten bezeichnen;
    b. juristische Personen, die als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden.

Art. 4 Ein- und Austritt

  1. Pirat bei der PPS kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der PPS anerkennen.
  2. Mitgliedsorganisation bei der PPS kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der PPS nicht widersprechen.
  3. Eintritts- und Austrittsgesuche können eingereicht werden durch:
    a. Brief;
    b. Webformular;
    c. E-Mail;
  4. Für die Aufnahme der Mitglieder und Mitgliedsorganisationen ist der Vorstand verantwortlich.
  5. Der Eintritt ist rechtskräftig mit dem Eingang des ersten Mitgliederbeitrages.
  6. Das Nicht-Bezahlen des Mitgliederbeitrags wird als Austritt angesehen.

Art. 5 Ausschluss

  1. Der Ausschluss aus der PPS erfolgt bei krasser Missachtung der Vereinsgrundsätze auf Antrag des Vorstandes. Der Ausschluss muss an der Piratenversammlung für einen Piraten mit einem zweidrittel Mehr und für eine Mitgliedsorganisation mit absolutem Mehr beschlossen werden.
  2. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
  3. Ausgeschlossene Mitglieder können nur mit Mehrheitsbeschluss der Piratenversammlung wieder Mitglieder werden.

Art. 6 Allgemeine Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der PPS einzustehen.
  2. Jedes Mitglied muss zur Finanzierung der PPS einen jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten.
  3. Mitglieder begegnen sich im Geiste der Kameradschaft.

Kapitel 3: Organisation

Art. 7 Organe

  1. Die Organe der PPS sind:
    a. Piratenversammlung (PV);
    b. Vorstand;
    c. Geschäftsprüfungskommission (GPK);
    d. Abstimmungskontrollorgan;
    e. Arbeitsgruppen.

Art. 8 Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung (PV) bildet das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich im letzten Quartal des Vereinsjahres statt.
  3. Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
  4. Die Piratenversammlung ist zuständig für:
    a. Genehmigung der Versammlungsordnung und Abstimmungsordnung;
    b. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
    c. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
    d. Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
    e. Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
    f. die Absetzung des Vorstands, der Geschäftsprüfungskommission und der Abstimmungsbeauftragten durch eine Zweidrittelmehrheit;
    g. Wahl des Vorstandes;
    h. Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
    i. Wahl der Abstimmungsbeauftragten;
    j. Statutenänderungen;
    k. Ausschluss und Mutationen von Mitgliedern;
    l. Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
  5. Die Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.
  6. Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.

Art. 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus fünf Piraten zusammen. Er besteht aus:
    a. Präsidenten;
    b. Vizepräsidenten;
    c. Aktuar;
    d. Schatzmeister;
    e. Koordinator.
  2. An der ordentlichen Piratenversammlung wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt.
  3. Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
  4. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:
    a. die Leitung der PPS und die Wahrung der Parteiinteressen;
    b. die Ausführung der Beschlüsse der Piratenversammlung;
    c. Erfüllung der speziellen Aufgaben gemäss Pflichtenheft;
    d. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch Statuten oder Pflichtenheft anderen Organen zugeschrieben sind.
  5. Die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Statuten und Pflichtenheft ermächtigen den Vorstand zu den entsprechenden Mitteln.

Art. 10 Geschäftsprüfungskommission

  1. Die Geschäftsprüfungskommission ist das Kontrollorgan und interne Revisionsstelle des Vereins. Sie überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und erhält dazu Einsicht in alle Protokolle und in die Buchführung.
  2. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Piraten. Sie Dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  3. Die Geschäftsprüfungskommission kann jederzeit Bericht erstatten. Eine jährliche Berichterstattung an der ordentlichen Piratenversammlung ist obligatorisch.
  4. Der Amtsantritt erfolgt sofort mit dem Ende der Piratenversammlung. Die Amtsdauer der Geschäftsprüfungskommission beträgt 2 Jahre. Wiederwählbarkeit ist gegeben.

Art. 11 Abstimmungskontrollorgan

  1. Das Abstimmungskontrollorgan ist zuständig für den ordnungsgemässen Ablauf von Abstimmungen und Wahlen und erlässt dazu eine Abstimmungsordnung, die durch die Piratenversammlung zu genehmigen ist.
  2. Das Abstimmungskontrollorgan besteht aus fünf Piraten, das sich wie folgt zusammensetzt:
    a. Präsident (Stellvertreter: Vizepräsident);
    b. Aktuar (Stellvertreter: Koordinator);
    c. eines der beiden GPK-Mitglieder (Stellvertreter: das andere GPK-Mitglied);
    d. zwei Abstimmungsbeauftragte der Piratenversammlung (Stellvertreter: zwei weitere Abstimmungsbeauftragte der Piratenversammlung).
  3. Die Abstimmungsbeauftragten der Piratenversammlung dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsprüfungskommission sein.
  4. Amtsantritt und Amtsdauer für die Vorstands- und GPK-Mitglieder im Abstimmungskontrollorgan ist identisch mit deren primärem Amt. Die GPK-Mitglieder im Abstimmungskontrollorgan wechseln sich nach 1 Amtsjahr Einsitz ab, wobei die Übergabe auf Beendigung der ordentlichen Piratenversammlung fällt. Die Abstimmungsbeauftragten treten ihr Amt sofort mit dem Ende Piratenversammlung an und haben eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwählbarkeit von Abstimmungsbeauftragten ist gegeben.

Art. 12 Arbeitsgruppen

  1. Die Piratenversammlung oder der Vorstand kann Arbeitsgruppen (AG) kreieren und besetzen.
  2. Die Pflichten und Kompetenzen der Arbeitsgruppen sind in deren Pflichtenheft geregelt. Sie werden durch das Organ vorgegeben, welches sie gründet. Dabei kann das entsprechende Organ einer Arbeitsgruppe keine weiterreichenden Kompetenzen einräumen als ihm selbst zusteht.
  3. Im Pflichtenheft einer Arbeitsgruppe müssen folgende Angaben zwingend geregelt sein:
    a. Bestimmung wer Mitglied der Arbeitsgruppe werden kann;
    b. Regelung wie die Leitung der Arbeitsgruppe bestimmt wird;
    c. Zweck der Arbeitsgruppe;
    d. Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppe.
  4. Beim Vorstand oder der Piratenversammlung kann eine Arbeitsgruppe beantragt werden. Mit einem Antrag zusammen muss ein Pflichtenheft eingereicht werden.
  5. Änderungen am Pflichtenheft müssen durch das einberufende Organ bestätigt werden. Der Vorstand kann jedoch das Pflichtenheft einer Arbeitsgruppe provisorisch ändern, die von der Piratenversammlung eingesetzt wurde, wenn damit die Handlungsfähig zu erhalten ist. Diese Änderung muss an der nächsten Piratenversammlung bestätigt werden. Die Meinung der Mitglieder der Arbeitsgruppe ist zu berücksichtigen.
  6. Die Auflösung einer Arbeitsgruppe kann nur durch das einberufende Organ oder die Piratenversammlung getätigt werden. Alternativ können bei der Erstellung der Arbeitsgruppen im Pflichtenheft Kriterien festgehalten werden, die zur automatischen Auflösung führen.

Kapitel 4: Verfahrensordnung

Art. 13 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten

  1. Die Beschlussfassung der PPS besteht aus Diskussion und Abstimmung.
  2. Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht, wovon nur der Vorsitzende während der Piratenversammlung ausgenommen ist. Mitgliedsorganisationen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
  3. Passives Wahlrecht haben alle volljährigen Piraten.
  4. Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip. Wird ein absolutes Mehr vorausgesetzt, dann werden Stimmenthaltungen zur Errechnung des Mehr berücksichtigt.

Art. 14 Versammlungsordnung an der Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung wird durch die Versammlungsordnung geregelt, für deren Ausarbeitung der Vorstand entsprechend den Vorgaben dieses Artikels verantwortlich ist und die zu Beginn der Piratenversammlung per absolutes Mehr anzunehmen ist.
  2. Die Beschlussfähig der Piratenversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich angekündigt und die Versammlungsordnung angenommen wurde.
  3. Die Piratenversammlung wird durch einen Vorsitzenden geleitet, der zuständig ist für:
    a. die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Versammlungsordnung;
    b. das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder;
    c. die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung;
    d. den Stichentscheid an der Piratenversammlung im Falle der Stimmengleichheit.
  4. Der Vorsitzende der Piratenversammlung wird vom Vorstand benannt und hat an der Piratenversammlung kein aktives Wahl- und Stimmrecht.
  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
  6. Vorstandsmitglieder werden pro Funktion mit absolutem Mehr gewählt. Kann kein Kandidat in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen Kandidaten zugelassen sind und derjenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis ein Kandidat das absolute Mehr erreicht. Falls bei zwei Kandidaten, keiner das absolute Mehr erreicht, gilt im folgenden Wahlgang das einfache Mehr.
  7. Die Geschäftsprüfungskommission wird per Listenwahl mit einfachem Mehr gewählt.
  8. Die Abstimmungsbeauftragten der Piratenversammlung werden per Listenwahl mit einfachem Mehr gewählt.
  9. Es werden an der Piratenversammlung nur Anträge behandelt, die folgende Bedingungen erfüllen:
    a. formale Korrektheit gemäss Versammlungsordnung;
    b. Einreichung an den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung;
    c. Versendung an alle Mitglieder mindestens 5 Tage vor der Piratenversammlung per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand.
  10. Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.

Art. 15 Urabstimmung

  1. Eine Urabstimmung wird durch die Abstimmungsordnung geregelt, die durch das Abstimmungskontrollorgan entsprechend den Vorgaben dieses Artikels zu erarbeiten ist und von der Piratenversammlung per absolutem Mehr genehmigt werden muss.
  2. Durchgeführt wird eine Urabstimmung vom Vorstand und das Abstimmungskontrollorgan wacht über die ordnungsgemässe Durchführung.
  3. Per Urabstimmung werden alle Entscheidungen gefällt, die nicht der Piratenversammlung vorbehalten sind, was insbesondere folgende Beschlüsse umfasst:
    a. Verabschiedung oder Änderung des Parteiprogramms;
    b. Parolenfassung für nationale Abstimmungen;
    c. vom Vorstand beantragte Konsultativabstimmungen;
  4. Alle Piraten haben Stimmrecht an der Urabstimmung.
  5. Eine Urabstimmung ist Beschlussfähig, wenn sie ordentlich angekündigt wurde und mindestens ein Zehntel aller Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
  6. Jede Urabstimmung ist mindestens eine Woche vor deren Beginn im Parteiorgan und per Brief oder E-Mail anzukündigen. Die Ankündigung umfasst mindestens den Wortlaut aller Anträge sowie die Art der Abstimmung, Zeitpunkt und Abstimmungsfristen.
  7. Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
  8. Anträge für eine Urabstimmung werden beim Vorstand eingereicht, der diese umgehend zur öffentlichen Diskussion stellt.
  9. Die Urabstimmung ist kryptographisch gesichert durchzuführen. Besonders die Korrektheit der Abstimmung und das Stimmgeheimnis ist zu gewährleisten.
  10. Das Ergebnis der Urabstimmung muss jederzeit nachprüfbar sein.

Art. 16 Schlichtungsverfahren

  1. Das Schlichtungsverfahren dient der aussergerichtlichen Beilegung von Streitfällen innerhalb der Piratenpartei, wozu im Bedarfsfall eine Schlichtungsstelle aus drei Schlichtern gebildet wird, die nur für den konkreten Streitfall zuständig ist.
  2. Das Schlichtungsverfahren ist nur für Streitfälle anwendbar, die nicht durch den Beschluss einer allgemeinen Regelung eines Parteiorgans gelöst werden können. Besonders bei Streit über die Auslegung von Statuten oder Regelungen in Bezug auf konkrete Sachverhalte kann das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
  3. Das Schlichtungsverfahren wird durch eine schriftliche Benachrichtigung des Vorstands eingeleitet, wobei der Streitpunkt dazulegen und ein unbeteiligter Pirat als erster Schlichter zu nennen ist. Der Vorstand fordert die Gegenpartei zu einer Stellungnahme und der Nennung eines weiteren unbeteiligten Piraten als zweiten Schlichters auf. Sollte die Gegenpartei dieser Aufforderung innerhalb nützlicher Frist nicht nachkommen oder gibt es keine Gegenpartei, dann übernimmt der Vorstand diese Aufgabe. Beide Schlichter einigen sich auf einen weiteren unbeteiligten Piraten als dritten Schlichter.
  4. Nach Abklärung der Zuständigkeit hört die Schlichtungsstelle beide Streitparteien an und fällt eine Entscheidung, die den Streitparteien und dem Vorstand gleichzeitig zur Kenntnis zu bringen ist.
  5. Die Entscheide des Schlichtungsverfahrens sind parteiintern bindend und endgültig.

Kapitel 5: Finanzen

Art. 17 Finanzierung

  1. Die PPS finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.
  2. Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    a. die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Vereinsjahr;
    b. die Spende stammt von einer juristischen Person.

Art. 18 Mitgliederbeiträge

  1. Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 48.--. Piraten in Ausbildung entrichten einen ermässigten Mitgliederbeitrag von CHF 24.--.
  2. Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Rechnungsjahres bezahlt.
  3. Bei Eintritten während der zweiten Vereinsjahreshälfte wird dem Mitglied für das Beitrittsjahr nur die Hälfte des Mitgliederbeitrages verrechnet.

Art. 19 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

Art. 20 Publikationsorgan

  1. Das offizielle Publikationsorgan ist die Website «piraten-partei.ch»/ «partipirate.ch»/ «parti-pirate.ch».

Art. 21 Auflösung der Partei

  1. Für die Auflösung der Piratenpartei Schweiz, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums sämtlicher Piraten erforderlich.
  2. Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, unter den bis dahin verbliebenen Piraten gleichmässig verteilt.

Art. 22 Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
  2. Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  3. Erstmalig dauert das Vereinsjahr vom 12. Juli 2009 bis zum 31. März 2010.

Diese Statuten wurden an der Piratenversammlung in Bern vom 5. Dezember 2009 verabschiedet.

Der Vorsitzende

Der Protokollführer