Benutzer:Jh/Antrag Widerrufbare Delegierte

1. Streichung von §9 Abs. 8 2. Im Fall der Annahme des Antrages des Satzungsworkshops: Streichung von §9b aus diesem 2. Einfügung nach §9:

§9a/b - Bundesparteitag

(1) Der BPT ist die höchste Instanz der Piratenpartei Deutschland. Er setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Piraten und Delegierten.

-- wahl-mods

(2) Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht der Teilnahme am Bundesparteitag. Auf einen stimmberechtigten Piraten fällt dabei eine Stimme.

(3) Jeder Gebietsverband hat das Recht Delegierte zum BPT zu entsenden. Auf die Delegierten des Verbandes fallen alle Stimmen der Piraten, die sie gem Abs. 4 vertreten, sowie ihre eigene. Die Zahl der Stimmen zweier, am Bundesparteitag teilnehmender Delegierter, aus dem gleichen Verband darf sich dabei höchstens um eins unterscheiden.

(4) Nimmt ein stimmberechtiger Pirat nicht am Bundesparteitag teil, so fällt seine Stimme an den Delegierten des niedrigsten Gebietsverbandes, in dem der Pirat Mitglied ist. Ist ein solcher nicht verfügbar, fällt die Stimme an einen Delegierten des nächst höheren Verbandes, usf. Findet sich kein zuständiger Delegierter eines regionalen Verbandes, so verfällt die Stimme.

(5) Ein Pirat, der als Delegierter gewählt wurde, hat das Recht, am Bundesparteitag teilzunehmen, ohne seine Funktion als Delegierter wahrzunehmen. Die Erklärung hierüber hat bis zur Akkreditierung während des Parteitages zu erfolgen.

-- delegierte: details

(6) Als Delegierte eines Gebietsverbandes kommen genau jene Piraten in Frage, die Mitglied des Verbandes und stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind.

(7) Die Delegierten werden demokratisch für höchstens 2 Jahre gewählt. Den Modus der Wahl legt die Satzung des entsprechenden regionalen Verbandes fest. Diese müssen den Anforderungen i. die Wahl in freier, gleicher, geheimer und nachprüfbarer Manier durchzuführen ii. das Wahlergebnis unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen iii. des Abs. 3 genügen.

(8) Wird in der regionalen Verbandssatzung keine Aussage über die Wahl der Delegierten getroffen, so gelten alle Vorstandsmitglieder des regionalen Verbandes als Delegierte. Die zu verteilenden Stimmen werden durch die Zahl der, am Bundesparteitag teilnehmenden, Delegierten des Gebietsverbandes geteilt. Die abgerundete Zahl an Stimmen erhält jeder Delegierte. Die verbleibenden Stimmen werden durch das Los verteilt. Dabei darf jeder Delegierte höchstens eine weitere Stimme erhalten.


-- einberufung

(9) Der ordentliche Bundesparteitag tagt einmal pro Kalenderjahr. Der Abstand zwischen zwei ordentlichen Bundesparteitagen darf 180 Tage nicht unterschreiten.

(10) Die Einberufung des Bundesparteitages erfolgt durch Bundesvorstand. Sie gliedert sich in zwei Stufen:
i. Spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Bundesparteitag kündigt der Bundesvorstand Tagungsort- und Zeit allen regionalen Verbänden an und veröffentlicht diese in einschlägigen Parteimedien der mit einer Frist von 6 Wochen. Die Ankündigung bedarf der Schriftform und muss an alle Mitglieder gesendet werden.
ii. Jeder Pirat und jeder Delegierte hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese erfolgt schriftlich und umfasst die beiden Wahlmöglichkeiten Annahme und Ablehnung des Vorschlages.
iii. 6 Wochen vor den Bundesparteitag werden die Stimmen der eingegangenen Stellungnahmen durch die Geschäftsstelle ausgezählt. Die Auszählung erfolgt öffentlich für alle Piraten. Sie muss 6 Wochen vor dem angekündigten Termin bei der Bundesgeschäftsstelle vorliegen. Die Verteilung der Stimmen auf die Delegierten ergibt sich dabei analog zu Abs 4, 5: statt der Teilnahme am Bundesparteitag zählt die Wahrnehmung der Stellungnahme.
iv. Fallen mehr als die Hälfte aller Stimmen auf die Annahme des Terminvorschlages, so gilt er als beschlossen. Daraufhin erfolgt eine unverzügliche, schriftliche Einladung aller Piraten durch den Bundesvorstand. Sie enthält mindestens Ort, Zeitrahmen und Begründung der Einberufung des Bundesparteitages.


(11) Auf einfache Mehrheit aller Stimmen von Piraten und Delegierten kann dem Vorstand Ort und Zeit des Bundesparteitages vorgegeben werden. Der Vorstand besitzt kein Einspruchsrecht und muss die Einberufung darauf unverzüglich einleiten. Abs. 10 bleibt davon unberührt. Jeder Delegierte hat dabei so viel Stimmen, wie stimmberechtigte Mitglieder in seinem Gebietsverband. Stimmt ein Delegierter eines Gebietsverbandes für den Tagungsvorschlag, verfallen die Stimmen aller Mitglieder und Delegierter dieses und untergebener Gebietsverbände. Die Einspruchsmöglichkeit gegen das Votum eines gleich- oder übergeordneten Delegierten ergibt sich durch Abs. 10 Ziffer iii.