Benutzer:Dsaou/Kommentar MV:Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). Er ist grundsätzlich als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB organisiert.

(2) Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmt. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland betätigt sich im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(5) Die im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

Abs. 1 S. 2: Die Bestimmung, dass der Landesverband grundsätzlich als nichtrechtsfähiger Verein nach § 54 BGB organisiert ist, dient dazu, im Zweifelsfall Anhaltspunkte für die Auslegung von Bestimmungen zu haben und Lücken zu füllen. Dies hat gemäß der Bestimmung nach den Vorschriften über den nichtrechtsfähigen Verein zu erfolgen. Grundsätzlich verweist die Vorschrift des § 54 BGB zwar auf die Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB. Jedoch wendet die herrschende Meinung die Vorschriften über den eingetragenen (und damit rechtsfähigen) Verein entsprechend auf den nichtrechtsfähigen Verein an.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 10 – Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Des Weiteren können bis zu sechs Beisitzer gewählt werden, die die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend.

(2) Der Vorstand ist beschluss- und handlungsfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, zusammentreten.

(3) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt.

(5) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages und der Gründungsversammlung.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung,
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
  3. Dokumentation der Sitzungen,
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts und
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(9) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Vorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand Ansprüche gegen ihn geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  1. mindestens zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder
  2. mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder
  3. wenn der Posten des Vorsitzenden unbesetzt ist.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist vom restlichen Vorstand eine kommissarische Vertretung zu benennen. Im Fall der Nummer 3 übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden und benennt einen geeigneten Piraten zum stellvertetenden Vorsitzenden. In jedem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.

(12) Erklärt der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig, tritt er geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landesparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

Abs. 2: Damit der Vorstand handlungs- und beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Besteht der Vorstand jedoch lediglich aus drei oder vier Mitgliedern, betrüge die Hälfte nur zwei Personen. Würden dann nur zwei Mitglieder zusammentreffen, könnte der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter in Folge von Abs. 1 S. 4, 5 gänzlich allein eine Entscheidung treffen. Deshalb sind mindestens drei anwesende Vorstandsmitglieder notwendig, um einen handlungs- und beschlussfähigen Vorstand zu bilden. In jedem Fall gilt jedoch die höhere der beiden Mindestzahlen der zur Handlungs- und Beschlussfähigkeit anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
Abs. 5 S. 2: Die Frist der Ladung beträgt nach dieser Vorschrift zwei Wochen. Jedoch kann der Vorstand diese Bestimmung durch einstimmigen Beschluss in seiner Geschäftsordnung ändern. Hierfür spricht die Autonomie des Vorstandes als eigenständiges Organ des Landesverbandes. Erfolgt die Änderung in der Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss kann auch kein Mitglied des Vorstandes vorbringen, in seine satzungsmäßigen Rechte würde durch eine kurzfristigere Ladung eingegriffen.

§ 13 – Öffentlichkeit

(1) Der Landesparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung tagen öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Piraten kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Personen der Öffentlichkeit (Gäste) kann Antrags- und Rederecht erteilt werden.

Abs. 1 S. 2: Aufgrund systematischer und teleologischer Auslegung sind mit den anwesenden Piraten nur Mitglieder des jeweiligen Organs gemeint. Des Weiteren vermittelt diese Vorschrift ein Recht der antragstellenden Piraten auf Behandlung des Antrags auf nichtöffentliche Sitzung, sodass etwa eine unzureichende Behandlung oder Nichtbeachtung des Antrags eine Verletzung dieses Rechts darstellt. Ein solcher Vorfall kann deshalb dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.