Benutzer:Datacore/Satzungsaenderung
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- Datacore
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / §9a
- Beantragte Änderungen
In §9a, Absatz 10 der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg sollen Änderungen für den Fall von Rücktritten aus dem Landesvorstand vorgenommen werden. Dabei gibt es mehrere Optionen, die unabhängig voneinander als Satzungsänderungen beschlossen werden können.
Aktuelle Fassung
1. Die Sonderregelung bei Rücktritt von Vorsitzendem, Schatzmeister und Generalsekretär wird gestrichen. Dazu wird der Passus in Satz 2 "oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind" ersatzlos gestrichen.
Neue Fassung
10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
2. Der Passus in Satz 2 "wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können" wird ersetzt durch "wenn weniger als 3 Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben".
Neue Fassung
10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als 3 Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
3. In Satz 1 wird der Passus "wenn möglich" ersatzlos gestrichen und hinter "anderes Vorstandsmitglied" Folgendes eingefügt: "oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung".
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- Begründung
- Die Handlungsunfähigkeit des Vorstandes kann bislang erreicht werden durch den Rücktritt des Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder des Generalsekretärs. Dieser Fall kann ggf sehr schnell eintreten und würde einen unverzüglich einzuberufenden Sonderparteitag erfordern, was eine unnötige Belastung des gesamten Landesverbandes nach sich zieht. Daher soll der entsprechende Passus gestrichen werden.
- Bislang ist der LVor definitiv handlungsunfähig bei Rücktritt von mind. 3 von derzeit 7 Vorstandsmitgliedern. Die neue Regelung erlaubt mehr Flexibilität. Der LVor hat darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, sich als handlungsunfähig zu erklären, wenn die Vorstandsarbeit durch die Rücktritte zur stark beeinträchtigt wird. Auch hier steht im Vordergrund, daß ein außerordentlicher, sofort einzuberufender Parteitag nach Möglichkeit verhindert werden soll.
- Die bisherige Formulierung ist unklar. Die neue Regelung erlaubt es, z.B. im Falle des Rücktritts des Schatzmeisters einen Schatzmeister aus den Bezirksverbänden zu berufen.
Neuer Text bei Annahme aller 3 Optionen:
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als 3 Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Unterstützung / Ablehnung
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