BY:Schwaben/Augsburg/Gründung Kreisverband/Satzungsentwurf

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Satzung

(Piratenpartei Deutschland Kreisverband Augsburg) - Entwurf

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Augsburg. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland. Erlaubte Kurzbezeichnungen sind Piratenpartei Augsburg und PIRATEN Augsburg.

Hierbei müsste eine Änderung vorgenommen werde ...Kurzbezeichnungen sind: PIRATEN KV Augsburg und PP KV Augsburg....

(2) Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Augsburg ist der Landkreis Augsburg und die Kreisfreie Stadt Augsburg.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der PIRATEN Augsburg ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Augsburg und der Kreisfreien Stadt Augsburg.


(2) Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung muss dem Kreisvorstand der PIRATEN Augsburg gegenüber unverzüglich angezeigt werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine niederen Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 7 - Transparenz

(1) Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.

(2) Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss gegebenenfalls von einer höheren Instanz bestätigt werden.

Teilweise streichen! Folgendes sollte dann bleiben: Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.

(3) Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein die besonderen Schutz bedürfen.

(4) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.

(5) Verschlusssachen können durch einfache Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.

(6) Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.

(7) Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

(8) Grundsätzlich hat jedes Mitglied das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Augsburg. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

(9) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Augsburg mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen.

(10) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

(11) Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.

(12) Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.

(13) Gäste haben kein Stimmrecht.

(14) Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

(15) Alle Sitzungen der Gremien und Organe sind für alle Mitglieder offen.

(16) Ein Ausschluss von Mitgliedern muss mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(17) Ein Ausschluss von Mitgliedern muss schriftlich begründet werden.

§ 8 – Gliederung

(1) Der Kreisverband Augsburg ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Schwaben. Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Augsburg“.

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Augsburg und der Kreisfreien Stadt Augsburg.


(3) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern.

(4) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Mitgliedern und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 10 – Organe des Kreisverbands

Organe sind der Kreisparteitag und der Vorstand.

§ 10a – Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören 3 Mitglieder der PIRATEN an: Ein/e Vorsitzende/r, ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r und ein/e Kreisschatzmeister/in. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer/innen durch Wahl der Mitgliederversammlung eines Kreisparteitages in den Vorstand berufen werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom bzw. von der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertretenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können, wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Mitglieder dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen, wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Bezirksvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 10b – Der Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vor dem Kreisparteitag in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und den neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch die wahlleitende Person und mindestens zwei Wahlhelfende unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 11 – Bewerbungsaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Aufstellung der Bewerbenden für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 12 - Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. . Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN Augsburg übernommen.

(4) Das Grundsatzprogramm kann durch die PIRATEN Augsburg um regionale Punkte ergänzt werden. Das Legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.

§ 13 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 14 – Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 15 - Finanzordnung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).

(3) Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt.

(4) Auf jedem Kreisparteitag werden ein Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Kreisparteitag.

§ 16 - Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Augsburg. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidierenden.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Mitgliedes nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(5) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.

(6) Kandidierende für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht keine Kandidierende Person die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

(7) Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

(8) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(9) Wahlen können beim Landesschiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

§ 17 - Gründungsversammlung

(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am xx.xx.2010. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.

(2) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

§ 18 - Ergänzende Regelungen

Bei Regelungslücken in dieser Satzung ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland entsprechend anzuwenden.