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Satzung des Bezirksverbands Oberfranken

Stand: 24.3.2019 BzPT 2019.1

Einleitung

Diese Satzung regelt die Angelegenheiten des Bezirksverband Oberfranken der Piratenpartei Deutschland.

 

Abschnitt A

Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Oberfranken ist ein Bezirksverband der Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung dieses Landesverbandes.

(2) Der Bezirksverband Oberfranken der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: “Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberfranken“. Die Verwendung des verkürzten Namens “Piratenpartei Oberfranken” ist zulässig. Die offizielle Abkürzung lautet: “PIRATEN“.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes wird kann durch den gewählten Vorstand beschlossen werden.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Oberfranken ist der Regierungsbezirk Oberfranken.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Oberfranken.

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Regelungen des § 4 der Landessatzung gelten für den Bezirksverband und seine Untergliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch Untergliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 7 – Gliederung

(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

(2) Der Bezirksverband ist zuständig für die politische Arbeit der Piratenpartei auf Bezirksebene sowie alle darunterliegenden Ebenen, sofern für diese noch keine zuständigen Verbände ordentlich gegründet worden sind.

(3) Gründet sich ein Kreisverband innerhalb des Bezirksverbandes ohne Satzung, so gilt für diesen die Satzung unter Abschnitt C.

(4) Ein Zusammenschluss mehrere angrenzender Kreise zu einem gemeinsamen Kreisverband ist zulässig.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

(1) Der Bezirksverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland richtet oder deren Ansehen schaden kann und verpflichtet sich weiter, auch seine Organe zu einer entsprechenden Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung.

§ 9 – Organe des Bezirksverbands

(1) Organe sind der Bezirksparteitag und der Bezirksvorstand.

§ 9a – Der Vorstand

(0) Der Bezirksvorstand vertritt die Piratenpartei Oberfanken und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Optional kann der Bezirksparteitag zusätzlich zwei Beisitzer bestimmen.

(2) Der Vorstand des Bezirkverbandes wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich vertreten.

(3) Der Schatzmeister des Bezirksverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2 Anwendung.

(4) Der Bezirksvorstand hält Vorstandssitzungen spätestens 21 Tage nach dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ab. Eine fernmündliche Zusammenkunft ist hierbei gleichwertig. Es kann auch ein Umlaufbeschluss erfolgen.

(4a) Zur Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter in Textform mit einer Frist von fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5)Der Vorstand jedes angegliederten Kreisverbandes hat das Recht ein Mitglied aus seiner Mitte zu Vorstandssitzungen des Bezirksverbandes Oberfranken zu entsenden. Der Entsandte hat Rede- aber kein Stimmrecht.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages. Über die Bezirksvorstandssitzung ist mindestens ein Ergebnisprotokoll zu führen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bezirksvorstandes.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung,
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
  • Dokumentation der Sitzungen,
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
  • Form und Umfang des Tätigkeitsbericht,
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Der Vorstand führt ggf. die Bezirksgeschäftsstelle.

(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr in angemessenen Umfang nachkommen, so geht seine Kompetenz nach Möglichkeit auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er mit weniger als drei handlungsfähigen Vorstandsmitgliedern besetzt ist oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In dem Fall der Handlungsunfähigkeit ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Bezirkssvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung oder – falls dies nicht möglich ist – der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Bezirksvorstand gewählt hat.

(12) Der Bezirksvorstand ist verpflichtet für Kreisverbände, die auf eine eigene Kassenführung verzichten, ein entsprechendes Anderkonto zu führen.

§ 9b – Der Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die geplante Tagesordnung und Tagungsdauer in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bezirksvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterzeichnet wird. Gegebenenfalls wird das Wahlprotokoll, unterschrieben durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer, dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Optional kann der Bezirksparteitag ein oder mehrere Kassenprüfer bestimmen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Vorgaben der Finanzordnung und des Parteiengesetzes eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bezirksvorstandes.

(8) Sofern vom Bezirksparteitag nicht anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton und Bild gestattet.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann auf einem Bezirksparteitag nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen.

(4) Ein eigenes Wahlprogramm für die Bezirkswahlen basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann durch den Bezirksparteitag beschlossen werden.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Regelung der Landessatzung finden entsprechend Anwendung.

§ 13 – Parteiämter

Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet entsprechende Anwendung.

§ 14 – Aufstellungsversammlungen

Bei Aufstellungsversammlungen zur Wahlen sind nur stimmberechtigte Mitglieder nach Satzung stimmberechtigt. Es gelten hier die gesetzlichen Einladungsfristen.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.


Abschnitt C: Allgemeine Kreisverbandssatzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Dieser Kreisverband ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberfranken in der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband ...“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN ...“ (unter Hinzufügung ihrer Gebietsbezeichnung). Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei ...“ (unter Hinzufügung ihrer Gebietsbezeichnung) ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet "PIRATEN".

(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in der Kreisstadt des entsprechenden Landkreises.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis und dessen zugehörige Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes.

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bezirkssatzung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Regelungen der Bezirkssatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Regelungen der Bezirkssatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Regelungen der Bezirkssatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes werden durch übergeordnete Gliederungen gemäß deren Satzung verhängt.

§ 7 Gliederung

(1) Die Regelungen der Bezirkssatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

§ 10 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen.

(4) Der Vorstand lädt jedes Mitglied zum Parteitag in Textform mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.

(6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.

(8) Optional kann der Kreissparteitag ein oder mehrere Kassenprüfer bestimmen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(9 ) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(10) Sofern vom Bezirksparteitag nicht anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton und Bild gestattet.

§ 11 Der Kreisvorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.

(2) Durch einfachen Beschluß des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.

(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitages und der Satzungen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstands.

(5) Der Kreisvorstand hält Vorstandssitzungen spätestens 21 Tage nach dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ab. Eine ein fernmündliche Zusammenkunft ist hierbei gleichwertig. Es kann auch ein Umlaufbeschluss erfolgen.

(6) Zur Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter in Textform mit einer Frist von fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu: a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,b) Dokumentation der Sitzungen,c) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, d) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Der Vorstand führt ggf. die Kreisgeschäftsstelle.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er mit weniger als drei handlungsfähigen Vorstandsmitgliedern besetzt ist oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Bezirksvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Die Regularien der Bezirkssatzung finden entsprechend Anwendung.

§ 13 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 14 Finanzen

(1) Der Kreisverband verzichtet auf eine eigene Kassenführung.

§ 15 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.