BY:Neumarkt in der Oberpfalz/KV Satzungsentwurf D

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Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz

(1) Der Kreisverband Neumarkt i.d.OPf. ist eine regionale Gliederung der PIRATENPARTEI Deutschland gemäß § 7 der Bundessatzung. Durch seine Zugehörigkeit zum Bezirksverband Oberpfalz und dem Landesverband Bayern ist er organisatorischer Teil der Bundespartei.

(2) Der Kreisverband der Piraten in Neumarkt i.d.OPf. führt den Namen: PIRATENPARTEI Deutschland, Kreisverband Neumarkt i.d.OPf. Als Kurzbezeichnung wird PIRATEN KV Neumarkt i.d.OPf. verwendet.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Neumarkt i.d.OPf.

(4) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Neumarkt i.d.OPf.


§ 2 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft, sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder wird durch die Bundessatzung der PIRATENPARTEI Deutschland geregelt.

§ 3 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22. Oktober 2009.

§ 4 - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte einzeln vertretungsberechtigt, sofern dadurch keine Verpflichtungen für die Partei entstehen, die eine Betragsgrenze von 1000,00 EUR (eintausend Euro) überschreiten. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tagt in einem regelmäßigen Abstand, mindestens einmal im Quartal. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.

(5) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Piraten des Kreisverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, in der eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.

(8) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(9) Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kann er aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr satzungsgemäß erfüllen, dann hat der Vorstand des Bezirks Oberpfalz der PIRATENPARTEI Deutschland, auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbands, durch Beschluss die Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands festzustellen und einen Notvorstand zu berufen, der die laufenden Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter führt, bis rechtmäßig ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Zugleich ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, der einen neuen Vorstand wählt.

§ 5 - Der Kreisparteitag

(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird in dieser Satzung Kreisparteitag genannt.

(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Er findet erstmalig 2011 statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des Kreisverbandes statt.

(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes, 2. von ein Zehntel der Mitgliedern. Bei Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen.

(4) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen: - Genehmigung der Tagesordnung, - Rechenschaftsberichte - Rechnungsprüfungsbericht; - Entlastung des Kreisvorstandes - Wahl des Kreisvorstandes - Wahl der Rechnungsprüfer

(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder, auf Antrag des Mitglieds, schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher an die zuletzt gemeldete E-Mail-Adresse bzw. Anschrift ein. Die Einberufung der Versammlung ist zu bewirken durch eine ausdrücklich als solche bezeichnete Ladung, die mindestens enthält: 1. den Anlass der Zusammenkunft; 2. das kalendermäßige Datum, 3. den genauen Ort und 4. die genaue Uhrzeit des Beginns; 5. eine vorläufige Tagesordnung; 6. den Klarnamen und die Amtsbezeichnung des Ladenden

Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen; später eingehende Anträge sollen nachgereicht werden, sofern sie dem Vorstand spätestens 36 Stunden vor dem Sitzungsbeginn vorliegen, der in der Ladung angegeben ist.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss der Vorstand unverzüglich für die zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge und Wahlen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss.

§ 6 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist und in der Einladung zum Kreisparteitag enthalten war.

§ 7 - Schlussbestimmungen

Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in der Satzung des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.