BY:Kreisverband Freising/Satzung


  • Diese Satzung wurde auf dem ersten Kreisparteitag der PIRATEN FREISING am 22.02.2011 geändert (siehe Protokoll)


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Freising ist eine Untergliederung des Bezirksverbands Oberbayern im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Landkreises Freising in Bayern.

(2) Der Kreisverband Freising der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Freising. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Freising" ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbands Freising der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN FREISING.

(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Freising. Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbands Freising der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.


§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Erstwohnsitz im Landkreis das nicht Mitglied eines anderen Kreisverbandes der Piratenpartei Deutschland ist.


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Freising wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.


(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.


§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der Rechte und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Gliederung anzuzeigen, bei der sie geführt wird.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Erstwohnsitz in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder durch Wechsel in einen anderen Kreisverband auf Antrag.


§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Gliederungen getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.


§ 7 - Gliederung

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit der jeweiligen Gemeinde ist.


(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland mit Erstwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde.


§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landes-/Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.


§ 9 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 17.01.2010.


§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, und ein Kreisschatzmeister. (1a) Ob der Vorstand aus drei, fünf oder sieben Piraten besteht kann durch den Kreisparteitag entschieden werden. Über die Bezeichnung weiterer Ämter entscheidet der Parteitag. Zulässige Bezeichnungen sind: "Beisitzer", "Schriftführer", "Politischer Geschäftsführer" und "Generalsekretär"

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Kreisparteitag mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der der im Kreisverband organisierten Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  • 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • 3. Dokumentation der Sitzungen
  • 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.

(11) Der Vorstand gilt als handlungsunfähig:

  • 1. wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, oder mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
  • 2. wenn mehr als 30% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
  • 3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein außerordentlicher Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des Kreisparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Bezirksverbands Oberbayern kommissarisch die Geschäfte.

§ 9b - Der Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Freising es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(5) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes der PIRATEN FREISING sein.

(6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(7) Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.


§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung, des Wahlprogrammes oder von Positionspapieren können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.


§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.

§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung

(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN FREISING den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:

  • 1. Satzung des Bezirksverbands Oberbayern der Piratenpartei Deutschland,
  • 2. Satzung des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland,
  • 3. Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).

(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.


Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung des Landesverbandes Bayern findet entsprechend Anwendung.