BY:Kreisverband Erlangen/Gründungsversammlung/Satzung/Entwurf 2009-10-17

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Wurde am Stammtisch 17.10.2009 diskutiert und durch neuen Entwurf am 26.10 ersetzt.

Satzungsentwurf KV Erlangen

Satzung des Kreisverband Erlangen (Stadt und Land) der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) Stand: 15. Oktober 2009 Beschlossen auf der Gründungsversammlung am in Erlangen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Erlangen Stadt und Land ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Mittelfranken im Landesverbandes Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Stadt Erlangen. der Stadt Erlangen und des Landkreises Erlangen-Höchstadt.

(2) Der Kreisverband Erlangen Stadt und Land führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erlangen Stadt und Land, nachfolgend PIRATEN genannt. 3) Der Sitz des Kreisverbandes Erlangen ist Erlangen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piraten Erlangen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung. (2) Ansonsten gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 7 Gliederung

(1) Der Kreisverband Erlangen Stadt und Land gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens fünf Mitgliedern. (2a) Der Kreisverband Erlangen Stadt und Land besteht nur solange, bis wenigstens 50 vom Hundert plus ein Pirat mit Wohnsitz
1 in der Gemeinde Erlangen (KFZ-Kennzeichen ER) oder
2 im Landkreis Erlangen-Höchstadt (KFZ-Kennzeichen ERH)
die Auftrennung des Kreisverbandes in einen Kreisverband Erlangen und einen Kreisverband Erlangen-Höchstadt fordern. (2b) Im Falle der Aufteilung des Kreisverbandes Erlangen Stadt und Land gilt diese Satzung für die neuen Kreisverbände weiter, bis diese sich auf einem gesonderten Kreisparteitag eine neue Satzung gegeben haben. Für die neue Satzung gilt entsprechend wieder die einfache Mehrheit. (2c) Die Aufteilung kann nur im Rahmen eines Kreisparteitages stattfinden. (3)Ansonsten gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 8 Kreisverband und Ortsverbände

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 9 Organe des Kreisverbands

(1)Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am TT.MM.JJJJ in XXXX.

§ 9a Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Erlangen welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Es gibt ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage.
(2a) ordentliche Kreisparteitage werden auf dem jeweilig vorherigen ordentlichen Kreisparteitag beschlossen. Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 4 Wochen.
(2b) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitag erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn zehn vom Hundert der Piraten es schriftlich beantragen.
(2c) Ein außerordentlicher Kreisparteitag kann nur über die Themen entscheiden, für die er einberufen wurde. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 48 Stunden.
(2d) Zwischen zwei ordentlichen Kreisparteitagen kann ein außerordentlicher Parteitag zu einem Thema nur dann einberufen werden, wenn
(aa) dieses Thema nicht bereits Einberufungsgrund für einen außerordentlichen Parteitag innerhalb die laufenden Periode war oder
(bb) wenigstens 50 vom Hundert plus 1 Pirat dies schriftlich einfordern.
(3) Ansonsten gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 9b Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden.
einem Schatzmeister und
einem Beisitzer.
(2) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Bezirksvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(4) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
(5) Ansonsten gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 12

§ 13

§ 14 Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 15 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Erlangen übernommen.
(3) Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Erlangen um regionale Punkte ergänzt werden. Die Piraten Erlangen können spezielle Schwerpunkte legen.

§ 17 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 18 Finanzordnung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen). Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland. Auf jedem Kreisparteitag werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Kreisparteitag.

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland. Auf einem Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 21 Wahlordnung

Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Erlangen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§ 22 Gründungsversammlung

Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am dd.mm.yyyy in xxxx. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die 2. Mitgliederversammlung in Kraft.