BY:Bezirksverband Oberbayern/Antragsfabrik/Satzungslose Gliederung

80px Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bezirksverband Oberbayern von ArnoldSchiller.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Oberbayern.

Titel = Ermöglichen einer satzungslosen Gliederung
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
ArnoldSchiller
Betrifft
Satzung des BzV Oberbayern / §7
Beantragte Änderungen

Der Bezirksparteitag möge in §7 Satz 1:

(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.

hinzufügen Satz 2:

(2) (a) Diese Satzung ist für Untergliederungen entsprechend anzuwenden, wenn keine Gliederungssatzung vorhanden ist und eine Satzung nach geltendem Gesetz erforderlich ist.
(b) Das Wort "Bezirksparteitag" ist in diesem Fall entsprechend durch "Mitgliederversammlung" zu ersetzen.
(c) Das Wort "Bezirk" ist in diesem Fall entsprechend für die Gliederung durch die jeweilige Gliederungsbezeichnung zu ersetzen.

Begründung

Der Zusatz soll vermeiden, dass im Falle dessen, dass das Gesetz für eine Untergliederung des Bezirksverbandes eine Satzung erfordert, die Untergliederung gesetzeswidrig ohne Satzung dasteht. Für den Fall, dass vom Gesetz keine Satzung gefordert wird, braucht die Bezirkssatzung ebensowenig angewandt werden wie auch, wenn eine Satzung für die Untergliederung existiert natürlich die Satzung der Untergliederung vorrang hat.

Antragsfabrik/Satzungslose_Gliederung und Antragsfabrik_Bayern/Satzungslose_Gliederung


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:ArnoldSchiller|ArnoldSchiller“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der Bezirksparteitag möge in §7 Satz 1:(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.hinzufügen Satz 2:(2)(a) Diese Satzung ist für Untergliederungen entsprechend anzuwenden, wenn keine Gliederungssatzung vorhanden ist und eine Satzung nach geltendem Gesetz erforderlich ist.(b) Das Wort "Bezirksparteitag" ist in diesem Fall entsprechend durch "Mitgliederversammlung" zu ersetzen.(c) Das Wort "Bezirk" ist in diesem Fall entsprechend für die Gliederung durch die jeweilige Gliederungsbezeichnung zu ersetzen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der Zusatz soll vermeiden, dass im Falle dessen, dass das Gesetz für eine Untergliederung des Bezirksverbandes eine Satzung erfordert, die Untergliederung gesetzeswidrig ohne Satzung dasteht. Für den Fall, dass vom Gesetz keine Satzung gefordert wird, braucht die Bezirkssatzung ebensowenig angewandt werden wie auch, wenn eine Satzung für die Untergliederung existiert natürlich die Satzung der Untergliederung vorrang hat. Antragsfabrik/Satzungslose_Gliederung und [[Antragsfabrik_Bayern/Satzungslose_Gliederung“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. --ArnoldSchiller 05:07, 3. Mär. 2010 (CET) Einsam hier, ich bin trotzdem von meinem Antrag überzeugt. Anscheinend mache ich mir damit keine Freunde - doch ich wäre wohl nicht Pirat geworden, wenn ich für eine Idee nicht bereit wäre zu kämpfen und es ist keine Schande, wenn diese Idee verlieren sollte.
  2. AndiPopp
  3. ?
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Maxx
  2. Anthem
  3. Twix
  4. Richie
  5. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Max WeberII (weil SG)
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

  • Zwei Sachen: 1. Ich kapiere den Antrag nicht. Ich kenne zwar alle Wörter die drin vorkommen, hab sie aber in so einer Reihenfolge noch nie gesehen. 2. Egal welche du nun meinst, Bundes-, Landes-, und Bezirkssatzung sind alle drei für Kreis- und Ortsverbände gleichermaßen ungeeignet. Anthem
    • "analog" eben nur soweit es auf der Kreis- oder Ortsebene überhaupt einen Regelungsbedarf dafür gibt und das Gesetz es erfordert. In der Bundessatzung und in der Landessatzung steht ein solcher Satz nicht und kann also nicht gemeint sein. Für die Bezirkssatzung gilt der Satz nur dann, wenn §7 geändert wird, sonst gibt es "Diese Satzung" nicht. "Diese Satzung" ist deswegen gewählt, weil wenn der Satz in der Satzung ist, dann gilt er auch für den "Kreis" eben analog und zwar nur insoweit vom Gesetz her eine Satzung für einen satzungslosen Kreis gefordert ist. Sprich den Bedenken des Landesverbandes würden vollumfänglich Rechnung getragen. Nun könnte wie rxl ja an anderer Stelle moniert auch für Ortsverbände der satzungslose Zustand eintreten. Im Falle, dass Kreisverband und Ortsverband satzungslos wären, träte mit meiner Formulierung auf Kreisebene die Bezirkssatzung in Kraft. Damit wäre "Diese Satzung" dann die Kreissatzung und oh wunder auch der Ortsverband wäre nicht mehr Satzungslos, denn analog träte dann für die Ortssatzung die Kreissatung in Kraft und "Diese Satzung" ist dann die Kreissatzung solange bis sich der Kreis oder der Ort eine eigene Satzung gibt. Die Autonomie der Untergliederung bliebe vollständig gewahrt. Und jedes Bezirksmitglied ist mindestens schon einmal Mitglied des Bezirks gewesen und kennt somit die Bezirkssatzung und hat dieser implizit ob jetzt per Abstimmung oder mangelnen Protest gegen seine Mitgliedschaft im Bezirk zugestimmt. Sowohl dem Gesetz als auch der Demokratie wäre genüge getan und ein Kreisverband darf sich fröhlich Satzungslos fühlen, selbst wenn er es defacto für die Teile wo das Gesetz eine Satzung vorschreibt nicht ist. Dem Gesetz wäre genüge getan, weil auch die Bezirkssatzung nicht den Gesetzen gegenüber verstossen darf und somit auch die Kreissatzung insoweit gültig sein muss und dort wo die Bezirkssatzung für den Kreis per Gesetz ungültig wäre gilt diese Satzung für den Kreis ja sowieso nicht, weil ja nur der Teil gilt, der per Gesetz erforderlich ist. Wenn aber der Bezirksteil für den Kreis ungültig wäre per Gesetz, dann hat der Kreis in dem Teil auch kein Satzung. --ArnoldSchiller 23:06, 15. Feb. 2010 (CET)


  1. Es wäre schade, wenn die Gründung eines Kreisverbandes oder Ortsverbandes o.ä. nur daran scheitern sollte, dass nich "mal eben schnell" eine Satzung erstellt wurde, in der sowieso die selben Paragraphen wie in anderen Satzungen enthalten sind. Es darf am Ende sowieso keine Satzung dem Geist der der Bundessatzung widersprechen.
  2. Es gibt das Argument "Sachverhalt wurde in meinem Umfeld ausreichend diskutiert, Auflösung des KV Nürnbergs und Neuwahlen, der KV gefährdet in seiner jetzigen Form die Parteienfinanzierung!!!" hat nichts mit dem obigen Antrag zu tun. Im Bezirksverband Oberbayern kam der Fall ja noch nicht vor. Aber falls er vorkäme, bliebe die Autonomie der Oberbayern gewahrt. Wenn man wirklich Angst hat, das sowas wie Nürnberg die Parteienfinanzierung gefährdet, dann wäre es ein Grund mehr dafür, in der Bezirkssatzung Möglichkeiten zu schaffen, die die Parteinfinanzierung in Zukunft für solche Fälle absichern.
  3. "Solange nicht Abweichendes vereinbart ist..." die Satzung einfach für gültig zu erklären, funktioniert nicht. Eine 'Satzungslose' Gliederung braucht also eine Satzung, wenn das Gesetz es vorschreibt. Das ist zwar strittig, aber der Landesverband Bayern hat die Auffassung, dass der Landesverband zuständig ist, wenn der Bezirksverband es nicht regelt.
  4. "soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält." würde obige Änderung bewirken, dass eine Gründung eines KV auch in einem dem KV ähnlich gelagerten Fall wie Nürnberg gültig wäre und die nicht anwesenden eingemeindeten Kreismitglieder die gleiche Satzung behalten, wie sie vom Bezirk schon kennen. Oder anders wer jetzt im Bezirk Mitglied ist unterliegt bereits der Bezirkssatzung. Er erlebt also keine Überraschungen, wenn die Bezirkssatzung jetzt auch für seinen KV gilt.
  5. Wenn die Bezirkssatzung für einen Kreisverband zu komplex ist, dann ist es vielleicht eine Frage, ob die Bezirkssatzung nicht einfacher gestaltet werden kann. Ist die Juristerei für den Menschen da oder sind die Menschen für die Juristen da?
  6. Natürlich kann man einen Abschnitt C extra beschliessen und jedes Mal extra auf gesetzeskonformität prüfen. Doppelter Aufwand für den Bezirksparteitag und in drei vier Jahren verstaubt irgendwann ein Abschnitt C, weil es eh keinen Kreisverband gibt, der den C-Teil benutzt. Die Bezirkssatzung wäre zwar der aktuellen Gesetzeslage jeweils angepasst worden, aber aufgrund von Zeitdruck auf irgendeinem Bezirksparteitag hat man Abschnitt C halt vergessen. Und dann am Tag X gründet sich ein Kreisverband dann plötzlich doch mit dieser Satzung C und es wird sich irgendwie juristisch ein Bein gestellt.
  7. Kreisverbände/Ortsverbände die eine Satzung haben, werden nicht von der Änderung betroffen.
  8. Kreisverbände, die sich ohne Satzung zunächst gründen sollten und dann Änderungen daran vornehmen, beschliessen möglicherweise dann nur noch die Anpassungen. Mit dem Änderungsbeschluss der vorliegenden Bezirkssatzung müssen sie aber nicht immer wieder das Rad neu erfinden und übernehmen einem zum Zeitpunkt der Gründung durchdiskutierte und gültige Satzung.
  9. Dein Argument?

--ArnoldSchiller 05:03, 3. Mär. 2010 (CET)


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