BW:Stammtisch Biberach/Kreisverband/Satzungsentwurf

Satzung des Kreisverbandes Biberach der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Biberach (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Biberach. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Biberach (Baden-Württemberg).

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Biberach. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft durch die Bundessatzung §3 Absätze 1 bis 4 geregelt.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand.

(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des nächsthöheren Gebietsverbandes.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

§ 5 - Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Beitritt zu einer Organisation deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht,
  4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  5. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.

§ 7 - Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 8 - Kreisverband

(1) Der Kreisverband Biberach ist eine Untergliederung des Piratenpartei Deutschland Landesverbandes Baden-Württemberg. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Biberach".

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Biberach.

§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 - Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag,
  2. Kreisvorstand,
  3. Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am XX.XX.2010.

§ 11 - Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet einmal jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder bzw. das Absendedatum der Einladungsemail.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes,
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat,
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

  • Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
  • Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion (soweit vorhanden),
  • Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters (nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellt und geprüft),
  • Antragsberatungen und Beschlussfassungen:
    1. Entlastung des Kreisvorstandes,
    2. Wahl des Kreisvorstandes,
    3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.

(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.

(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.

(6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(7) Die Wahlen zu § 12 (2) Pkt. 2. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu § 12 (2) Pkt. 3. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
  3. dem Kreisschatzmeister,
  4. bis zu vier Beigeordneten.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter 2, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig im Abstand von höchstens einem Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes von einem Ortsverband (so vorhanden) einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

§ 17 - Ehrenvorsitzende

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

Die Finanzordnung von Satzungen übergeordneter Gliederungen finden entsprechend Anwendung.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 18 – Landesverband, Bezirksverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand und Bezirksverband ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

(4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 19 - Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahre. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 20 - Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

(3) Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand oder jedem anderen Mitglied des Kreisverbandes Biberach gestellt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

§ 21 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Biberach verbindlich.

(2) Die Satzung , die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Biberach und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 22 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Verschmelzung mit anderen Kreisverbänden kann ebenfalls durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die generelle Möglichkeit, Großkreise oder Regionalverbände zu haben regelt die Bundessatzung.

§ 23 - Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom XX.XX.2010 in Biberach-Riss/Baden-Württemberg beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.