BW:Schiedsgericht/LSG-BW 2012-05-20-1
Titel
Schreibrechtsentzug auf der Hauptmailingliste Baden-Württemberg (bw-misc)
Kurzbeschreibung
Dem Antragsteller, einem Parteimitglied außerhalb Baden-Württembergs, wurde das Schreibrecht auf der Hauptmailingliste Baden-Württemberg (bw-misc) am 19.5.2012 vorübergehend entzogen.
Der Antragsteller rügt den Entzug des Schreibrechts auf der genannten Mailingliste aufgrund eines Beitrags auf derselben durch den Landesvorstand Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland, der verantwortlich für die Moderation zeichnet.
Zusätzlich wurde ein Eilantrag auf einstweilige Anordnung durch das Schiedsgericht zur Wiedergewährung des Schreibrechts gestellt.
Detaillierte Beschreibung
Persönlich hatte der beklagte LVV BW den Kläger mehrfach verwarnt, bevor aufgrund eines weiteren Posts auf der Mailingliste bw-misc dieser die oben erwähnte Schreibsperre gegen den Kläger aussprach. Dabei wurde gegen einen anderen Piraten eine Wortwahl angewendet, die vom LVV BW als eindeutig unzulässig, weil beleidigend, eingestuft wurde.
Verfahrensverlauf
Das Verfahren wurde am 20.5.2012 eröffnet und wird auf Wunsch des Klägers schriftlich verhandelt, diesem Ansinnen wurde vom Landesvorstand Baden-Württemberg zugestimmt.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde noch am gleichen Tag (20.5.2012) nach einer kurzen Telefonkonferenz der drei amtierenden Richter Stefan Urbat (Vorsitzender), Marco Hauke und Bastian Haas abgelehnt:
Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung
Wir, das Landesschiedsgericht Baden-Württemberg, betrachten es nicht als unzumutbar, dass der Antragsteller als nicht in Baden-Württemberg wohnhafter Pirat für eine Woche lediglich das Schreibrecht auf der genannten Mailingliste entzogen bekommt, gewähren also dem Hausrecht des Landesvorstands Baden-Württemberg in dieser Situation Vorrang.
Einsetzung eines Schlichters
Der Kontakt zu einem möglichen Schlichter wurde bereits hergestellt. Da der erste wegen Befangenheit abgelehnt hat, wurde ein zweiter gefragt, der die Aufgabe übernommen hat: somit ist das Schlichtungsverfahren nunmehr am 22.5.2012 angelaufen. Der Schlichter hat mitgeteilt, dass der Antragsteller um ein paar Tage Bedenkzeit wegen möglicher Ziele der Schlichtung gebeten hat.
Nachdem der Antragsgegener dem Schlichter mitgeteilt hat, dass er an einer Schlichtung nicht interessiert ist, hat der Schlichter am 23.5.2012 die Schlichtung für gescheitert erklärt. Daher wird das Verfahren nunmehr wie vereinbart in der Hauptsache schriftlich fortgeführt.
Beginn des Hauptsacheverfahrens
Am 24.5.2012 wurde der Fall in der Hauptsache fortgesetzt, wie vereinbart schriftlich.
Schriftsatz mit Stellungnahme des Landesvorstands BW vom 20.5.2012
Wir, der Landesvorstand Baden-Württemberg, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Lars Pallasch, beantragen:
Zu 1. Abweisung des Antrages, da es sich bei Sanktionen gemäß der Regelungen bw.misc (Vorstandsbeschluß vom 19.04.2012) nicht um Ordnungsmaßnahmen im Sinne der Satzung handelt. Dies wird durch den Beschluß bzw. durch die Formulierung der Regeln auch klar definiert. Es handelt sich bei den Regeln um eine sogenannte "Haus- oder Benutzungsordnung", deren Durchsetzung (Verwarnung, Sperre) gemäß BGB § 12, § 133, § 157, § 314, § 823 Abs. 1, § 858, § 862, § 903 Satz 1 Alt. 2, § 1004 sowie unter Berücksichtigung GG Art. 5 per Gesetz zulässig ist und auch durch Urteile ordentlicher Gerichte mehrfach bestätigt wurde.
Zu 3. Der Beitrag des Klägers ist klar ehrverletzend und verleumderisch. Er nutzt die Schreibweise des Nachnamens eines Kontrahenten um diesen in die Nähe einer terroristischen Vereinigung (RAF /Rote Armee Fraktion) zu rücken. Zudem bezeichnet er diesen als "geistiger Terrorist". Alleine schon die Verwendung des Begriffes "Terrorist" ist auch und gerade durch die Vorkommnisse der jüngsten Vergangenheit stark beleidigend. Des Weiteren bezichtigt der Kläger seinen Kontrahenten eine "Vendetta" gegen andere Personen zu führen. Der Begriff "Vendetta" bedeutet übersetzt "Blutrache" . Er bezichtigt seinen Kontrahenten also öffentlich einer bzw. mehrerer Straftat/-en. Auch hier gilt, der Verweis des Klägers auf die Satzung ist in diesem Zusammenhang falsch - wie schon zu Punkt 1 erläutert, handelt es sich bei den Sanktionen auf Basis der "Haus- und Benutzungsordnung" bw.misc nicht um Ordnungsmaßnahmen gemäß §6 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg.
Zu 4. Der Landesvorstand Baden-Württemberg, vertreten durch Lars Pallasch, stimmt der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zu und bittet das Landesschiedsgericht möglichst zeitnah eine Entscheidung zu fällen.
Zu 5. Der Twitter-Nutzer @elzoido (Name ist dem LVV BW bekannt, Anmerkung des Berichterstatters des Schiedsgerichts) ist weder Mitglied des Landesvorstandes noch hat er eine Beauftragung des Landesvorstandes erhalten. Dem, vom Kläger aufgeführten, Beitrag auf Twitter kann man klar entnehmen, dass es sich um eine Mutmaßung jenes Twitter-Nutzers handelt - diese Mutmaßung ist wohl darauf zurückzuführen, dass wir bisher die Regelungen bzgl. der bw.misc restriktiv durchgesetzt haben und davon auszugehen war/ist, dass wir es auch in deinem Fall so handhaben werden. Ein Verstoß gegen irgendwelche Gesetzt oder parteiinternen Verordnungen können wir beim besten Willen nicht erkennen.
Urteil
Dieses wurde am 2.6.2012 gefällt und findet sich hier: Datei:Urteil-LSG-20BW-2012-05-20-1-latest-Anon.pdf.