BW:Arbeitsgruppen/Landtagswahl 2011/Aufstellungsversammlung/Wahlordnung

Ist eingebaut in die Geschäftsordnung:

  1. Die Wahlen des Bewerbers, Ersatzbewerbers und der Vertrauensleute sind geheim. Wahlen zu Ämtern des Parteitags sind auf Nachfrage des Wahlleiters und Verlangen eines Piraten geheim durchzuführen. Über allgemeine Anträge der Aufstellungsversammlung und Anträge zur Geschäftsordnung wird in der Regel offen abgestimmt. Jeder Pirat kann mündlich beim Wahlleiter eine geheime Abstimmung beantragen. Die Aufstellungsversammlung entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.
  2. Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die nötige Anzahl an Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit nur einem Kandidaten können Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
  4. Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Ein Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Wird geheim gewählt, so wird der Aufstellungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  6. Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, der Aufstellungsversammlung hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Aufstellungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
  7. Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.