BW:Antragsfabrik2013/Streichung von §9b (3)
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA007
- Beantragt von
- Branleb
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / §9b
- Beantragte Änderungen
Der §9b (3)
Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
wird ersatzlos gestrichen. Die restlichen Absatze des Paragraphen werden neu durchnummeriert.
- Begründung
Wenn die Änderung zu § 9b (2) beschlossen wird, ist der Absatz überflüssig.
Siehe Protokoll der Satzungsklausur
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen
- NineBerry 12:05, 16. Feb. 2012 (CET)
- ?
- ...
Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen
- Monarch 23:17, 15. Feb. 2012 (CET) der Zusammenhang mit der Änderung zu § 9b (2) ist mir schleierhaft. Dieser Absatz ist wichtig uns muss unbedingt beibehalten werden.
- Stefan K
- Tomcat 17:41, 26. Feb. 2012 (CET)
- --Simosh 21:43, 26. Feb. 2012 (CET)
- Jonas M. Wäre hier nicht sogar eine Regelung wichtig, wer den LPT einberufen darf? Der handlungsunfähige LVor kann es ja nicht mehr tun.
- MC Priester +1 Jonas M./Monarch
- Stimmbürger
- ...
Piraten, die voraussichtlich enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wider eintragen.
- Argument 1
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
- ...
- ...
- ...
- ...