BW/Themenbeauftragter Inklusion Bericht 17-12-06

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Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Zusammenhang mit den jeweiligen Einrichtungen und ihrer Trägerschaft

80.000 Behinderte im Land BW haben nun ein Anrecht auf eine unabhängig Beratungen, dadurch wird das momentane System der Beratung, die bei heimorientierter Unterbringung von den jeweiligen Trägern angesiedelt ist entsprechend ausgehebelt. Konkret bedeutet dies, dass es kaum noch Beratungsstellen gibt.

Wobei ich die unabhängige Beratung als notwendig erachte, da natürlich eine Beratungsstelle welches in einer stationären Einrichtung angesiedelt ist kaum eine interessenunabhängige Beratung gewährleisten kann.

Auch Beratungsleistungen von den Sozial- oder Jugendämtern sind nicht unabhängig, da die entsprechende Leistungserbringung von den Landratsämtern erbracht werden müssen und diese natürlich das Interesse verfolgen die Kosten niedrig zu halten.

Rund 90 % der Träger von Behindertenhilfe in BW liegen in der Hand von kirchlichen Einrichtungen oder sind entsprechende Ausgründungen von gGmbH, wo die Gesellschafter einen entsprechenden religiösen Hintergrund haben. Einrichtungen dieser Art sind meist heute so aufgebaut, dass unterschiedliche Wohnformen meist in Kleingruppen anbieten. Angebunden sind entsprechend Werkstätten, Behindertenschulen und selten Außenwohngruppen mit entsprechender Möglichkeit am ersten Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Letztendlich stellen diese Einrichtungen einen abgeschotteten Mikrokosmos innerhalb unsere Gesellschaft dar.

Diese Einrichtungen widersprechen aber der UN Konvention, da jeder behinderte Mensch für sich entscheiden darf, wie und mit welcher Unterstützung er leben möchte.


Die UN Behindertenrechtskonvention zielt vor allem darauf ab, dass behinderte Menschen in Ihren Entscheidungen und Möglichkeiten gleich gestellt werden zu nichtbehinderten Menschen. Ein großes Problem wird hier aber nicht angegangen, welches in der Ungleichbehandlung von den einzelnen Behindertenarten untereinander besteht. Die begründet sich vor allem aus der Gesetzgebung der Sozialgesetzbücher.

Hier wird im Jugendalter dies bedeutet in der Sozialgesetzgebung bis maximal 25 Lebensjahr zwischen der Behinderung geistig und körperliche Behinderung auf der einen Seite und der seelischen Behinderung auf der anderen Seite gemacht. Konkret bedeutet, dass die Eigenbeteiligung die die Eltern an ambulanten oder stationären Unterstützungen bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen in BW weit aus höher liegt als bei den beiden anderen Behinderungen. Zu bemerken bleibt, dass andere Bundesländer dies bereits erkannt haben und zum Teil Angleichungen durchgeführt haben, allerdings auch nicht zu 100 %. In BW allerdings nicht.

Auch die Möglichkeiten der Unterstützung Behindertenarten übergreifend findet nicht statt. Ein unhaltbarere Zustand der durch keine Überarbeitung der Sozialgesetzgebung seitens des Bundes oder der entsprechenden Verwaltungsvorschriften von BW abgeändert wurde.