BE:Satzung/vom2010.1

Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin vom 28.2.2010

§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Berlin. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN BERLIN

(2) Die Piratenpartei Deutschland Berlin ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Berlin.

(4) Der Betätigungsbereich der PIRATEN BERLIN ist das Gebiet des Bundeslandes Berlin.

(5) Der Landesverband Berlin kann sich in Bezirksverbände gliedern.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Die in der Piratenpartei Deutschland Berlin organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

(2) Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Deutschland Berlin anerkennt. Es gilt die freie Wahl des Landesverbandes unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten werden oder sein.

(3) Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband Berlin führt ein eigenes Piratenverzeichnis.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin und in einer anderen Partei oder Wählergruppe ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland und/oder denen der Piratenpartei Deutschland Berlin widersprechen, ist nicht zulässig.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar beim Landesverband Berlin erworben.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds oder den Wechsel aus einem anderen Landesverband in den Landesverband Berlin entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Wechsels muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. Ein ablehnender Bescheid kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin ist der Mitgliedsausweis dem Landesverband Berlin zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1) Jeder Pirat hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin zu beteiligen, sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(2) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(3) Das aktive und passive Wahlrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(4) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, an allen Sitzungen der Organe sowie an allen anderen Gruppen und Gremien des Landesverbandes Berlin teilzunehmen.

(5) Jeder Pirat ist gegenüber der Landesmitgliederversammlung, dem Landesvorstand und einer Gebietsversammlung grundsätzlich antragsberechtigt.

§ 6 ORGANE DES LANDESVERBANDES

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Die Gebietsversammlungen

§ 7 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland Berlin und tagt mindestens einmal im Jahr.

(2) Die Einberufung der Landesmitgliederversammlung erfolgt durch:

1. Vorstandsbeschluss

2. Antrag von 10% der Piraten des Landesverbandes Berlin

(3) Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung kann per Brief oder Fax erfolgen.

(4) Die Zusendung der Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin der Landesmitgliederversammlung.

(5) Die Reguläre Einladung kann entfallen, wenn die Piraten vorher per Email eingeladen worden sind und den Empfang dieser Email spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin der Landesmitgliederversammlung bestätigen.

(6) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, der Tagungsdauer und zur vorläufigen Tagesordnung zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung ist die Tagesordnung in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(7) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

1. die Wahl des Landesvorstandes,

2. die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes

3. die Beschlussfassung über politische Grundsätze, sowie das Landes- und Wahlprogramm,

4. die Beschlussfassung über die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen

(8) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

(9) Stimmberechtigt ist jeder Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Eine Beitragszahlung auf der Landesmitgliederversammlung kann beim Schatzmeister erfolgen.

(10) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung kann in folgenden Fällen einberufen werden:

1. Vorstandsbeschluss

2. Wenn der Landesvorstand seine Handlungsunfähigkeit erklärt

3. Es die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

4. Antrag von 10% der Piraten des Landesverbandes Berlin

Die Einladung erfolgt nach Absatz 3-6 dieses Paragraphen.

Die Frist bei der Einladung zur außerordentlichen Landesmitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

§ 8 DER LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand wird für die Dauer von maximal vierhundert Tagen gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl eines neuen Landesvorstands. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Berlin. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.

(5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes Berlin kann der Vorstand zum Zusammentritt innerhalb Wochenfrist aufgefordert werden.

(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Die Mitglieder des Landesvorstandes können durch die Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

(9) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes aus dem Vorstand aus, werden seine Aufgaben auf Beschluss des Landesvorstandes von einem anderen Mitglied des Landesvorstandes kommissarisch wahrgenommen. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 9 GEBIETSVERSAMMLUNGEN

(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Berliner Verwaltungsbezirks, Wahlkreisverbands, Ortsteils oder Wahlkreises.

(2) Die Gebietsversammlung ist ein Organ des niedrigsten Gebietsverbands, der das Gebiet vollständig umfasst. Dieser Gebietsverband wird im Folgenden als “zuständiger Verband” bezeichnet. Ist das Gebiet der Gebietsversammlung identisch mit dem Gebiet des zuständigen Verbands, so ist die Gebietsversammlung zugleich das höchste Organ dieses Verbands.

(3) Der Vorstand des zuständigen Verbands vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Verbands sind befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wahlvorschläge werden von der jeweils größten Gebietsversammlung bestimmt, die nach dem Wahlgesetz möglich ist.

(4) Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über

1. die Aufstellung von Kandidaten für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung

2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Abgeordnetenhaus entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

3. Die Aufstellung von Direktkandidaten für Bundestagswahlkreise

4. Wichtige, ausschließlich das Gebiet betreffende politische Fragen

5. über die Gründung eines Bezirksverbandes entsprechend § 10 (1)

6. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung des zuständigen Verbands zukommende Aufgaben

(5) Stimmberechtigt ist jeder nach dem Landes- oder Bundeswahlgesetz im Gebiet wahlberechtigte Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Ist die Gebietsversammlung höchstes Organ des zuständigen Verbands, so haben auch vom Verband aufgenommenen Mitglieder ohne Wahlrecht im Gebiet ein Stimmrecht in allen Wahlen und Abstimmungen, bei denen dies nicht vom Wahlgesetz ausgeschlossen ist.

(6) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn

1. der betreffende Vorstand es beschließt

2. mindestens 10% der und mindestens drei Mitglieder des Gebiets es verlangen

3. Entscheidungen nach Absatz 4 dieses Paragrafen anstehen

(7) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung des zuständigen Verbands.

(8) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen oder der Landesmitgliederversammlung örtlich und zeitlich zusammengelegt werden und an einem beliebigen Ort innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin stattfinden.

(9) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Piraten und mindestens 5% der Piraten des Gebiets akkreditiert sind.

(10) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung des zuständigen Verbands. Der Vorstand des zuständigen Verbands kann jedoch abweichende Regelungen beschließen, wenn die jeweilige Gebietsversammlung nicht zugleich das höchste Organ des Verbands ist.

§ 10 BEZIRKSVERBAND

(1) Ein Bezirksverband besteht aus mindestens drei Piraten. Sein Tätigkeitsbereich umfasst den jeweiligen Verwaltungsbezirk des Landes Berlin. Bezirksverbände dürfen ihren Bedürfnissen entsprechend weitere Untergliederungen bilden. Um einen Bezirksverband gründen zu können müssen auf einer Gebietsversammlung des Bezirks mindestens zweihundertdreißig stimmberechtigte Piraten des jeweiligen Bezirkes akkreditiert sein. Der Bezirksverband ist gegründet, wenn die Gebietsversammlung eine Satzung für den Bezirksverband mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet.

(2) Bezirksverbände tragen den Namen „Piratenpartei Deutschland Berlin“ zuzüglich des Namens des Bezirkes.

(3) Gibt sich der Bezirksverband keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung.

(4) Eine Bezirksmitgliederversammlung ist zugleich die Gebietsversammlung eines Berliner Verwaltungsbezirks.

(5) Eine Bezirksmitgliederversammlung wählt einen Vorstand aus mindestens drei Piraten für den jeweiligen Bezirksverband. Dieser besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Ein Pirat des Vorstandes wird für die Beurkundung von Wahlvorschlägen nach den Wahlgesetzen benannt.

(6) Der Bezirksvorstand tagt mindestens einmal vierteljährlich.

(7) Der Bezirksverband entscheidet ausschließlich über 1. die den Bezirk betreffenden politischen Fragen,

2. den Haushalt des Bezirksverbands,

3. sonstige satzungsgemäße Angelegenheiten.

(8) Im Sinne der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland entspricht ein Berliner Bezirksverband einem Kreisverband.

(9) Der Bezirksverband kann bestimmte ihm nach Bundessatzung zufallende Verwaltungsaufgaben an den Landesverband übertragen. Der Landesverband hat bei Übernahme dieser Aufgaben Anspruch auf einen höheren Anteil aus den Parteigeldern.

(10) Gegen einen Bezirksverband können bei Vorliegen schwerwiegender Gründe die in §14(5) aufgezählten Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Diese sind mit Zweidrittelmehrheit durch den Landesvorstand oder die einfache Mehrheit der Landesmitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zu beschließen. Zu schwerwiegenden Gründen zählen insbesondere:

1. grobe und beharrliche Verstöße gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin

2. erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Finanzen.

Beschließt der Landesvorstand die Auflösung oder Amtsenthebung des Bezirksvorstands, ist darüber auf der nächsten Landesmitgliederversammlung endgültig zu beschließen. Bis dahin führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte des Bezirksverbands.

§ 11 LIQUID DEMOCRACY

(1) Die Piratenpartei Deutschland Berlin nutzt zur Willensbildung über das Internet eine geeignete Software. Diese muss die “Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb” erfüllen, welche vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mindestanforderungen sind: a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.

b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.

c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.

d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.

e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Meinungsbildern zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

(5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung stimmberechtigt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.

(8) Alle Regelungen des § 11 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß § 9 dieser Satzung sowie für jeden Bezirksverband einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen gemäß § 10 dieser Satzung entsprechend.

§ 12 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) Die Landesmitgliederversammlung, eine Gebietsversammlung und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Gäste haben grundsätzlich Rederecht.

(3) Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 13 PARTEIAUSSCHLUSS

(1) Ein Pirat kann nur dann aus der Piratenpartei Deutschland Berlin ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland Berlin bedeutet automatisch auch einen Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland sowie allen anderen Gliederungen der Partei.

(2) Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht des Landesverbands. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann vor dem Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.

(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand einen Piraten von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(4) Der Landesvorstand muss dem Piraten den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(5) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

§ 14 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder Piratenpartei Deutschland Berlin, so können Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Piraten verhängt werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Entzug des Antragsrechts im Liquid Democracy System auf Zeit,

4. Enthebung von einem Parteiamt,

5. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden

6. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland

(3) Die Ordnungsmaßnahme ist schriftlich zu begründen, insbesondere im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern, der Enthebung von Parteiämtern oder dem Ausschluss aus der Partei. Bekleidet ein Mitglied des Landesverbands ausschließlich ein Amt in der Bundespartei, können diese drei Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.

(4) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand beschlossen. Die Ordnungsmaßnahme des Parteiausschlusses ist hiervon ausgenommen.

(5) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Berlin sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:

1. Auflösung,

2. Ausschluss,

3. Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse übergeordneter Organe beharrlich missachten, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen und schriftlich begründet. Die Ordnungsmaßnahme muss auf der Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme aussprechenden Gliederung bestätigt werden. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

§ 15 SATZUNGS- UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Landessatzung werden durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(2) Änderungen des Landesprogramms werden durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(3) Das jeweilige Wahlprogramm wird durch die Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(4) Bei der Ermittlung qualifizierter Mehrheiten werden passive Enthaltungen, aktive Enthaltungen und ungültige Stimmen gleich behandelt und zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht als abgegebene Stimmen.

§ 16 AUFLÖSUNG

Die Landesmitgliederversammlung kann den Landesverband Berlin auflösen. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Piraten erfolgen. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes Berlin abstimmen.

§ 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung mit folgendem Zusatz:

Die Piratenpartei Deutschland Berlin nimmt pro Kalenderjahr ausschließlich Spenden in Höhe von bis zu 10.000 € je Spender entgegen.

§ 18 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 VERBINDLICHKEIT DIESER SATZUNG

Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltendem Recht, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.