Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Volkrsaufstellungen

80px Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Gerhard Torges.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Berichtigung bei Wahl zu Volksaufstellungen
Änderungsantrag Nr.
TE147
Beantragt von
Gerhard Torges
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §10
Beantragte Änderungen

Satzungsänderungsantrag I

§10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Alt: (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.


Neu: (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis. Der Bewerber muss Mitglied in der Piratenpartei Deutschland sein.

(3) Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.

(4) Die Bewerber werden von einer Mitgliederversammlung aller ordentlichen Mitglieder der Piratenpartei Deutschland gewählt, die in dem entsprechenden Wahlkreis wohnen. Eine Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch die zuständigen Vorstände zu erfolgen. In dieser Einladung muss explizit auf die Bewerberaufstellung hingewiesen werden.

Begründung

Begründung: Die Bundessatzung verweist in Absatz (1) auf sich selbst, was nicht unbedingt verkehrt, aber hier weder vollständig noch klar formuliert ist. Zusätzliche Absätze sollen helfen Verfahrensfehler zu vermeiden und klare Verhältnisse schaffen.

In Absatz (2) wird die Formulierung verschärft. Ein Bewerber muss Mitglied der Piratenpartei sein - etwas anderes ist nach §21 Abs. (1) Bundeswahlgesetz auch nicht zulässig.

  " § 21 Aufstellung von Parteibewerbern
   (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer
   nicht Mitglied einer anderen Partei ist und...."

Neu hinzu wären Absatz 3 und 4 welche soweit im Parteiengesetz und Bundeswahlgesetz geregelt sind, aber bei Nichtbeachtung zur Annulierung der Nominierung führen würden. Ich halte es daher für Notwendig diese Dinge zumindest in der obersten Satzung einmal anzuführen. Absatz (3) nach §17 Parteiengesetz und §21 Abs. 3 Bundeswahlgesetz Absatz (4) regelt Fristen, sowie die Form nach §21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz.


<ul><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Satzungsänderungsantrag I§10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu VolksvertretungenAlt:(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.Neu:(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis. Der Bewerber muss Mitglied in der Piratenpartei Deutschland sein.(3) Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.(4) Die Bewerber werden von einer Mitgliederversammlung aller ordentlichen Mitglieder der Piratenpartei Deutschland gewählt, die in dem entsprechenden Wahlkreis wohnen. Eine Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch die zuständigen Vorstände zu erfolgen. In dieser Einladung muss explizit auf die Bewerberaufstellung hingewiesen werden.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Begründung:Die Bundessatzung verweist in Absatz (1) auf sich selbst, was nicht unbedingt verkehrt, aber hier weder vollständig noch klar formuliert ist. Zusätzliche Absätze sollen helfen Verfahrensfehler zu vermeiden und klare Verhältnisse schaffen.In Absatz (2) wird die Formulierung verschärft. Ein Bewerber muss Mitglied der Piratenpartei sein - etwas anderes ist nach §21 Abs. (1) Bundeswahlgesetz auch nicht zulässig. " § 21 Aufstellung von Parteibewerbern (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und...."Neu hinzu wären Absatz 3 und 4 welche soweit im Parteiengesetz und Bundeswahlgesetz geregelt sind, aber bei Nichtbeachtung zur Annulierung der Nominierung führen würden. Ich halte es daher für Notwendig diese Dinge zumindest in der obersten Satzung einmal anzuführen.Absatz (3) nach §17 Parteiengesetz und §21 Abs. 3 BundeswahlgesetzAbsatz (4) regelt Fristen, sowie die Form nach §21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. icho40
  2. ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Trias Das nächste Mal einfach mit mehr Liebe einreichen (nicht am letzten Tag)
  2. Haide F.S.
  3. Hans Immanuel den Wahlversammlungen zu verbieten, parteilose Kandidaten aufzustellen ist in hohem Masse gegen unsere Prinzipien
  4. MichaelG 19:45, 19. Apr. 2010 (CEST)
  5. Sbeyer 14:04, 20. Apr. 2010 (CEST) Siehe Begründung von Hans Immanuel.
  6. Friedel 08:07, 22. Apr. 2010 (CEST)
  7. Twix 17:31, 23. Apr. 2010 (CEST) wie Hans
  8. SyneX 15:35, 24. Apr. 2010 (CEST) dito
  9. Rainer Sonnabend
  10. RicoB CB 20:55, 26. Apr. 2010 (CEST) siehe Hans Immanuel
  11. Posbi 07:33, 28. Apr. 2010 (CEST)
  12. Jan siehe oben, plus: Frist könnte unangenehm werden
  13. Sebastian Pochert
  14. Aleks_A siehe Hans Immanuel
  15. etz siehe Begründung von Hans Immanuel
  16. wigbold : Begründung interpretiert § 21 bwahlg falsch. Parteilose Kandidaten sind möglich.
  17. OliverNiebuhr Das geht u.a. gegen die freie politische Entfaltung und weiteren und widerspricht den Prinzipien der Piratenpartei!
  18. zero-udo
  19. StopSecret 00:40, 4. Mai 2010 (CEST)
  20. Nicole.Staubus 10:29, 4. Mai 2010 (CEST)
  21. HKLS 20:27, 4. Mai 2010 (CEST)
  22. Danebod 23:59, 6. Mai 2010 (CEST)
  23. DeBaernd 13:55, 8. Mai 2010 (CEST)
  24. Zwergenpaladin
  25. Unglow
  26. Kaddi
  27. Salorta
  28. Sven423 09:38, 14. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Andena 22:34, 19. Apr. 2010 (CEST)
  2. datenritter 17:16, 25. Apr. 2010 (CEST)
  3. ?
  4. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Argument 1

Das ist doch völlig gegen unsere Prinzipien: Obwohl die Wahlgesetze das ausdrücklich erlauben, soll hier verboten werden, parteilose Bewerber zu nominieren. Also darf kein Aktiver einer Basisinitiative und kein ausgewiesener Experte aufgestellt werden, wenn er nicht erst unserer Partei beitritt? Sowas haben nichtmal die Altparteien. Ich finde das extrem kontraproduktiv. - Dass Mitglieder anderer Parteien nicht aufgestellt werden dürfen, regeln sowieso die Wahlgesetze. Hans Immanuel

Argument 2

Die Begründung des Antrags ist teilweise falsch.

"In Absatz (2) wird die Formulierung verschärft. Ein Bewerber muss Mitglied der Piratenpartei sein - etwas anderes ist nach §21 Abs. (1) Bundeswahlgesetz auch nicht zulässig."

Etwas anderes ist definitiv auch nach §21 Abs. (1) Bundeswahlgesetz zulässig.

Argument 3

...