Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Streichung der Aussage zum Urheberpersönlichkeitsrecht - Version 2

80px Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Programmantrag für den Bundesverband von LunaLoof.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Änderungsantrag Nr.
TE085
Beantragt von
LunaLoof
Programm

Wahlprogramm/Parteiprogramm

Schlagworte Pro
Schlagworte Contra
Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, den Satz "Wir erkennen die Persönlichkeitsrechte der Urheber an ihrem Werk in vollem Umfang an." im Parteiprogramm durch den folgenden Satz zu ersetzen: "Für uns ist es wichtig, dass der Urheber für seine schöpferische Leistung Anerkennung erfährt."
Begründung

Die vollumfängliche Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechtes verhindert einen angemessenen Ausgleich zwischen Urhebern und Nutzern von Werken.

Gerade die kreative Bearbeitung und Fortentwicklung bestehender Werkes wird durch das Recht des Urhebers (und seiner Erben) Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten, über Gebühr behindert.

Selbst gemeinfreie Werke sind hiervon noch betroffen. Auch trägt dieses Prinzip in seiner derzeitigen Ausprägung dem Erfahrungssatz, dass Werke nicht aus dem Nichts entstehen, sondern immer von anderen bereits vorher erschaffenen inspiriert wurden, nicht ausreichend Rechnung. Zudem geht dieses Konzept von dem allein schaffenden Genie aus und nicht von der Realität, dass die meisten Werke heute Gruppenanstrengungen entstammen.

Ein generelles Urheberpersönlichkeitsrecht wird nicht einmal im anglo-amerikanischen Kulturkreis anerkannt, hier ist das "Copyright" als "Vervielfältigungsrecht" rein wirtschaftlich bezogen. Lediglich einzelne Rechte, die hier aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitet werden, stehen dort Urhebern zu.

Deswegen werden solche Rechte auch in völkerrechtlichen Abkommen zum Urheberrecht wie dem TRIPs vom Schutz ausgenommen. Lediglich die Berner Übereinkunft in Art. 6bis erkennt einzelne moralische Rechte des Urhebers an. Wenn aber selbst die von uns als zu weitgehend empfundenen internationalen Abkommen einen solchen Schutz nicht vorsehen, sollte die Piratenpartei sich erst recht nicht so weitgehend festlegen.

Damit soll nicht gesagt werden, dass die Piratenpartei keine Urheberpersönlichkeitsrechte befürworten darf - ich selbst halte beispielsweise viel von dem Recht der Urheber auf Namensnennung - sondern nur, dass hier eine vollumfängliche Anerkennung im Parteiprogramm erfolgt, die weder notwendig, noch vernünftig ist. Hierdurch werden interessante Optionen zur Reform des Urheberrechts von vornherein einer (notwendigen) Diskussion entzogen.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. LunaLoof
  2. Trias
  3. MichaelG 23:26, 15. Apr. 2010 (CEST)
  4. Twix 13:39, 16. Apr. 2010 (CEST) gerade wir sollten das aktuell geltende Urheberrecht nicht zementieren
  5. Ans 21:25, 18. Apr. 2010 (CEST)
  6. Jan Das Argument mit dem Architekten (unten) überzeugt. Das Problem kenne ich nämlich.
  7. Salorta

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Thomas-BY erkennt keine wesentliche Verbesserung
  2. Andena 10:22, 16. Apr. 2010 (CEST) Schöner Satz, aber ist faktisch eine Streichung
  3. DanielSan
  4. Michi
  5. icho40
  6. Rainer Sonnabend
  7. HKLS 21:00, 22. Apr. 2010 (CEST) ein nettes Schulterklopfen reciht dann wohl als Anerkennung ... ?
  8. enni
  9. Sebastian Pochert
  10. Aloa5 14:30, 27. Apr. 2010 (CEST) IANAL wird das Persönlichkeitsrecht welches hier angesprochen wird aus dem Art. 2 GG abgeleitet (1BvR 306/86).
  11. Spearmind 08:47, 28. Apr. 2010 (CEST)
  12. datenritter 11:30, 28. Apr. 2010 (CEST) Nix da. Solange in dieser Partei kaum jemand weiß, was das ist, wird es auch nicht abgeschafft.
  13. RicoB CB 09:24, 2. Mai 2010 (CEST)
  14. MichaelG 22:02, 3. Mai 2010 (CEST)
  15. Haide F.S.
  16. Unglow
  17. Magnum
  18. icehawk Derartige Schwafelsätze produzieren die Etablierten schon genug. Piraten sind sachlich -.-
  19. Action_Boo
  20. DeBaernd 12:46, 13. Mai 2010 (CEST)
  21. zero-udo

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. MrHan
  2. Aleks_A 01.05.2010
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Argument 1

Im deutschen Urheberrecht werden vor allem die §§ 12 bis 14 UrhG daraus abgeleitet.

Der Begriff der Beeinträchtigung, der auch in allen anderen hierauf abstellenden Paragraphen enthalten ist, ist aber merh als schwammig. Hierdurch kann die Verwendung von Samples, auch wenn diese grundsätzlich erlaubt würden, verboten werden.

Eine drastische Verkürzung der Urheberrechtslaufzeiten könnte hierüber wieder eingefangen werden.

Schon heute verhindern damit Architekten, dass Gebäude, die diese konstruiert haben, umgestaltet werden können, obwohl sie damals dafür bezahlt wurden. Während kein Handwerker, der bei mir zuhause eine Wand streicht, mir verbieten kann, die sofort oder nach einigen Jahren umzugestalten.

Die Möglichkeiten eines Missbrauchs von Rechten, die einem Urheber angeblich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht zustehen, sind umerschöpflich. Zurzeit werden allerdings deshalb so wenige Klagen hierauf gestützt, da die Verletzung von Verwertungsrechten einfacher zu beweisen ist.

Als Beispiel aus (meiner) Praxis aber: Die Stadt O veranstaltet eine Kunstausstellung mit Bildern, die sie aus anderen Museen und Sammlungen gemietet hat. Hierbei hat sie vertraglich auch verabredet, dass sie das Bild B des Künstlers P für die Werbung für die Ausstellung verwenden darf. Da aber dem Urheber bzw. seinen Erben, da der Urheber seit etwa 40 Jahren tot ist, das Urheberpersönlichkeitsrecht unabhängig von irgendwelchen verwertungsrechtlichen Verträgen weiterhin zusteht, darf die Werbung deren Interessen nicht beeinträchtigen oder das Bild entstellen. Aber wie bestimmt man sowas? Eigentlich sollte auf den Plakaten mit dem Bild auf dem Bildhintergrund das Logo der Stadt O angebracht werden und einige weitere örtliche gestalterische Vorgaben umgesetzt werden. Da aber die Erben des Künstlers höchst streng über dessen Erbe wachen, musste diese Idee verworfen werden, da man sich nicht Klagen von dieser Seite einfangen wollte, was aufgrund des unklaren Umfangs des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht auszuschließen war.

Anderes Beispiel: Produktionsgesellschaft P stellt einen Film her, der auf einer (gemeinfreien) literarischen Vorlage beruht. Hierbei soll das Verhältnis der beiden männlichen Hauptfiguren H und W als homosexuell angedeutet werden. Gegen eine solche Interpretation der literarischen Vorlage wendet sich dann jemand, der angeblich die Rechte an dem Stoff aufgrund einer darauf beruhenden, selbst erstellten Fernsehserie erworben hat. Gestützt wird dies auf das Urheberpersönlichkeitsrecht.

Argument 2

Aber wir sind doch die "Raubmordkopiererpartei"!?! Deswegen haben sich die Piraten (zumindest die ersten in Schweden)gegründet! Außerdem ist das Urheberpersönlichkeit völlig irrelevant, wenn es um reine Vervielfältigungsrechte geht (außer der Namensnennung). Perfide Auswirkungen zeigt es vor allem da, wo kreativ mit bestehenden Werken der Urheber umgegangen wird, d .h., dort wo diese Werke ergänzt, umgestaltet oder sonstwie verändert werden. Das betrifft aber nicht in erster Linie willkürliche Kürzungen oder Vergleichbares, da ich dem Autor das Recht zubillige, sich gegen Verletzungen der Integrität seines Werkes zu wehren, sondern besonders dort, wo etwas neues auf dessen Grundlage erschaffen werden soll. Diese Aussage steht insbesondere im Widerspruch mit unserer Forderung der nicht-kommerziellen freien Benutzung von Werken.

Argument 3

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