Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Änderungsantrag zu B Finanzordnung, §2 (5), Aufteilung des MItgleidsbeitrags

80px Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von georgberlin.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = alternativer Änderungsantrag zu B Finanzordnung, §2 (5) + (6), Aufteilung des Mitgliedsbeitrags
Änderungsantrag Nr.
TE119
Beantragt von
georgberlin
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt B: §2 (5) und (6)
Beantragte Änderungen

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist von der einziehenden Gliederung aufzuteilen. Die Bundesversammlung kann durch Beschluss den Bundesverband zur Weitergabe von Teilen des Beitrags an internationale piratische Gliederungen ermächtigen. Der Beitrag wird, abzüglich eines möglichen Teils nach dem vorigen Satz, zwischen Landesverband und Bundesverband nach Beschluss der Bundesversammlung aufgeteilt. Ohne Beschluss der Bundesversammlung bleibt eine bestehende Aufteilung weiterhin gültig.

Die gewählten Bundes- und Landesschatzmeister der Partei legen der Bundesversammlung einen Verteilungsplan zur Beschlussfassung vor. Auf Landesebene ist analog zu verfahren.

(6) Landesverbände sind bezüglich der Aufteilung des dem Landesverband zustehenden Anteils am Mitgliedsbeitrag autonom. Sofern in einem Landesverband satzungsgemäß gegründete Untergliederungen existieren, ist (5), Satz 3 und 4 analog anzuwenden. Beschließt eine Landesversammlung nicht anders, gilt folgender Verteilungsschlüssel: der Landesverband erhält 40%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 35% des auf den Landesverband entfallenden Anteils.“

Begründung

Alte Fassung:

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei.

(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. Ohne genaue Festlegung eines Verteilungsschlüssels in der Satzung ist eine bedarfsgerechte Aufteilung, bzw. eine Anpassung, einfacher möglich. (Keine Satzungsänderung mir 2/3-Mehrheit erforderlich). Die Aufteilung soll die einziehende Stelle erledigen

Der 5%-ige Anteil für PP-International/Europ. PP entfällt, da anderswo hingewiesen wird , dass eine derartige Gliederung nicht existiert. Dafür ist eine grundsätzliche Möglichket für solche Anteile vorsorglich eingestellt.

Der vierte Satz ist nicht redundant: es enthebt von einer Notwednigkeit, einen Änderungantrag zu einer Bundesversammlung stellen zu müssen. Ebenso enthebt es die Versammlung vom Zwang, einen wirksamen Beschluss zu fassen.

Die Schatzmeister der Partei sind gewählt, da die Mitglieder von deren Kompetenz und Integrität mehrheitlich überzeugt sind. Daher können/sollen sie einen bedarfsgerechten Verteilungsplan erarbeiten; sie kennen den jeweiligen Finanzbedarf am besten.

Dieser Antrag ist sinngemäß genauso formuliert, wie der entsprechende Altenativantrag zur Aufteilung nicht-zweckgebundener Spenden


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Georgberlin|georgberlin“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „(5) Der Mitgliedsbeitrag ist von der einziehenden Gliederung aufzuteilen.Die Bundesversammlung kann durch Beschluss den Bundesverband zur Weitergabevon Teilen des Beitrags an internationale piratische Gliederungenermächtigen. Der Beitrag wird, abzüglich eines möglichen Teils nach demvorigen Satz, zwischen Landesverband und Bundesverband nach Beschluss derBundesversammlung aufgeteilt. Ohne Beschluss der Bundesversammlung bleibteine bestehende Aufteilung weiterhin gültig.Die gewählten Bundes- und Landesschatzmeister der Partei legen derBundesversammlung einen Verteilungsplan zur Beschlussfassung vor. AufLandesebene ist analog zu verfahren.(6) Landesverbände sind bezüglich der Aufteilung des dem Landesverbandzustehenden Anteils am Mitgliedsbeitrag autonom. Sofern in einemLandesverband satzungsgemäß gegründete Untergliederungen existieren, ist(5), Satz 3 und 4 analog anzuwenden. Beschließt eine Landesversammlung nichtanders, gilt folgender Verteilungsschlüssel: der Landesverband erhält 40%.Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 25%. Der für dasMitglied zuständige Ortsverband erhält 35% des auf den Landesverbandentfallenden Anteils.““ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Alte Fassung:(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. (6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. Ohne genaue Festlegung eines Verteilungsschlüssels in der Satzung ist eine bedarfsgerechte Aufteilung, bzw. eine Anpassung, einfacher möglich. (Keine Satzungsänderung mir 2/3-Mehrheit erforderlich). Die Aufteilung soll die einziehende Stelle erledigenDer 5%-ige Anteil für PP-International/Europ. PP entfällt, da anderswo hingewiesen wird , dass eine derartige Gliederung nicht existiert. Dafür ist eine grundsätzliche Möglichket für solche Anteile vorsorglich eingestellt.Der vierte Satz ist nicht redundant: es enthebt von einer Notwednigkeit, einen Änderungantrag zu einer Bundesversammlung stellen zu müssen. Ebenso enthebt es die Versammlung vom Zwang, einen wirksamen Beschluss zu fassen.Die Schatzmeister der Partei sind gewählt, da die Mitglieder von deren Kompetenz und Integrität mehrheitlich überzeugt sind. Daher können/sollen sie einen bedarfsgerechten Verteilungsplan erarbeiten; sie kennen den jeweiligen Finanzbedarf am besten.Dieser Antrag ist sinngemäß genauso formuliert, wie der entsprechende Altenativantrag zur Aufteilung nicht-zweckgebundener Spenden“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Georg v. Boroviczeny
  2. icho40
  3. Haide F.S.
  4. MichaelG 21:07, 28. Apr. 2010 (CEST)
  5. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Jonas M. 19:01, 14. Apr. 2010 (CEST)
  2. Trias
  3. Andena 09:21, 19. Apr. 2010 (CEST)
  4. Bragi
  5. Rainer Sonnabend
  6. Posbi 21:05, 22. Apr. 2010 (CEST)
  7. StopSecret 00:34, 30. Apr. 2010 (CEST)
  8. wigbold : -> Mein Senf
  9. Unglow
  10. Anthem Nicht wirklich, sorry :)
  11. Kaddi
  12. Salorta
  13. Sven423 09:19, 14. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Twix 17:43, 16. Apr. 2010 (CEST)
  2. datenritter 14:51, 25. Apr. 2010 (CEST)
  3. Sebastian Pochert
  4. RicoB CB 19:20, 1. Mai 2010 (CEST)
  5. OliverNiebuhr
  6. zero-udo4
  7. DeBaernd 19:56, 6. Mai 2010 (CEST)
  8. Christian Specht 16:07, 11. Mai 2010 (CEST)

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Schatzmeister

Die gewählten Schatzmeister innerhalb der Partei legen der Bundesversammlung einen Verteilungsplan zur Beschlussfassung vor. 

Können wir uns hier auf die gewählten Landesschatzmeister verständigen ? Falls noch mehr Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände gegründet werden, haben wir eine unüberschaubare Anzahl von Schatzmeistern. Im Antrag von Bernd waren auch nur die Landesschatzmeister (+ 1 Basisvertreter), also eine arbeitsfähige Anzahl von 33 Personen genannt. Schwan 20:52, 14. Apr. 2010 (CEST)

kein Problem, geändert, erscheint sinnvoll. --georgberlin 02:40, 15. Apr. 2010 (CEST)

Dein Argument?

Argument 2

Die Aufteilung der Beiträge beeinflusst entscheidend die finanzielle Situation aller Gliederungen. Es ist gut, dass sie nur in breitem Konsens geändert werden kann. --Jonas M. 19:01, 14. Apr. 2010 (CEST)

ist es möglich, eine z.B. 2/3-Mehrheit per GO-Antrag jeweils einzufordern? ich weiß es nicht, aber das würde deinen Bedenken gerecht werden, ohne dass die Satzung unflexibler würde --georgberlin 08:40, 15. Apr. 2010 (CEST)

...

lol?

Die Bundesversammlung kann uns ermächtigen? Ernsthaft? Find ich cool. Ich würd noch nen Absatz reinschreiben dass die Queen aber die Bundesversammlung überstimmen kann. Anthem 03:36, 13. Mai 2010 (CEST)