Archiv:2010/Antragsfabrik/Änderung § 6 - Ordnungsmaßnahmen

80px Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von ZIT.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Änderung des §6 - Ordnungsmaßnahmen
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
ZIT
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §6 (3), (6) + (8)
Beantragte Änderungen

Alt:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.


Neu:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Niedere Gliederungen können ergänzende oder gleichlautende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der eigenen Satzung beinhalten. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt eine Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordneten Gleiderungen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gliederungen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gliederung die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand einer höheren Gliederung getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gliederung hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(8) Eine Ordnungsmaßnahme muß der betreffenden Person, bzw. Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntgegeben werden. Es reicht der Postweg.

Begründung

Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.“ Dieses läßt eindeutig zu viel Freiraum zu und ist nicht eindeutig formuliert. Es wäre sogar möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen erteilt. Desweiteren sollten auch Untergliederungen alle Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluß ergreifen können, was in der alten Formulierung nicht eindeutig ist. Nach der neuen Formulierung ist es auch Untergliederungen wie Landes- oder niedrigeren Verbände zweifelsfrei möglich Ordnungsmaßnahmen zu definieren und auszusprechen, aber in umgekehrter Logik nicht mehr möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen unterzieht(!).


In Absatz 6 (Grammatikfehler) war ein „sind“ zu viel (aus: "...sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:" WIRD: "…. Gebietsverbände möglich:")

Gebietsverbände durch Gliederung getauscht - wenn in Absatz (1) von Gliederungen die Rede ist, gibt es keinen Grund davon auch in den weiteren Absätzen abzuweichen.

Absatz (8) wird hinzugefügt. Nach dem Parteiengesetz muß die Enthebung von Parteiämtern und der Ausschluß aus der Partei begründet dargelegt werden. Aus Gründen der Transparenz sollten sämtliche Ordnungsmaßnahmen begründet werden, es kann ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen.


<ul><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Alt:(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. (6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. Neu:(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Niedere Gliederungen können ergänzende oder gleichlautende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der eigenen Satzung beinhalten. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.(6) Verstößt eine Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordneten Gleiderungen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gliederungen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gliederung die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand einer höheren Gliederung getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gliederung hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (8) Eine Ordnungsmaßnahme muß der betreffenden Person, bzw. Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntgegeben werden. Es reicht der Postweg.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.“ Dieses läßt eindeutig zu viel Freiraum zu und ist nicht eindeutig formuliert. Es wäre sogar möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen erteilt. Desweiteren sollten auch Untergliederungen alle Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluß ergreifen können, was in der alten Formulierung nicht eindeutig ist.Nach der neuen Formulierung ist es auch Untergliederungen wie Landes- oder niedrigeren Verbände zweifelsfrei möglich Ordnungsmaßnahmen zu definieren und auszusprechen, aber in umgekehrter Logik nicht mehr möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen unterzieht(!).In Absatz 6 (Grammatikfehler) war ein „sind“ zu viel (aus: "...sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:" WIRD: "…. Gebietsverbände möglich:")Gebietsverbände durch Gliederung getauscht - wenn in Absatz (1) von Gliederungen die Rede ist, gibt es keinen Grund davon auch in den weiteren Absätzen abzuweichen.Absatz (8) wird hinzugefügt. Nach dem Parteiengesetz muß die Enthebung von Parteiämtern und der Ausschluß aus der Partei begründet dargelegt werden. Aus Gründen der Transparenz sollten sämtliche Ordnungsmaßnahmen begründet werden, es kann ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. icho40
  2. ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Trias mehr Liebe beim nächsten Mal
  2. Hans Immanuel
  3. Andena 22:32, 19. Apr. 2010 (CEST)
  4. Sebastian Pochert
  5. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Bragi Ich empfinde die Änderung als überflüssig (Außer dem Fehler)
  2. ?
  3. ...

Diskussion

1. Wurde der Antrag überhaupt fristgerecht eingereicht?

2. "Absatz (8) wird hinzugefügt. Nach dem Parteiengesetz muß die Enthebung von Parteiämtern und der Ausschluß aus der Partei begründet dargelegt werden. Aus Gründen der Transparenz sollten sämtliche Ordnungsmaßnahmen begründet werden, es kann ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen."

Das ist bereits in § 6 Abs 3 Satz 6 geregelt und gilt für alle Ordnungsmaßnahmen (, die in Abs 1 aufgezählt sind).

3. "Gebietsverbände durch Gliederung getauscht - wenn in Absatz (1) von Gliederungen die Rede ist, gibt es keinen Grund davon auch in den weiteren Absätzen abzuweichen."

Kann man machen aber ändert inhaltlich gar nichts.

4. "In Absatz 6 (Grammatikfehler) war ein „sind“ zu viel (aus: "...sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:"

Stimmt.

5. " Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.“ Dieses läßt eindeutig zu viel Freiraum zu und ist nicht eindeutig formuliert."

Inwieweit ist " Niedere Gliederungen können ergänzende oder gleichlautende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der eigenen Satzung beinhalten." enger? ( Die Formulierung ist in grammatischer Hinsicht auch nicht ganz gelungen.)

Es wäre sogar möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen erteilt.

Stimmt nicht. Siehe unten Kritik

6. "Desweiteren sollten auch Untergliederungen alle Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluß ergreifen können, was in der alten Formulierung nicht eindeutig ist."

Das "bis auf den Ausschluss" in § 6 Abs 3 Satz 1 ist doch darauf zurückzuführen, dass der Ausschluß nicht angeordnet, sondern nur beim Schiedsgericht beantragt werden kann.

7. "Nach der neuen Formulierung ist es auch Untergliederungen wie Landes- oder niedrigeren Verbände zweifelsfrei möglich Ordnungsmaßnahmen zu definieren und auszusprechen, aber in umgekehrter Logik nicht mehr möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen unterzieht(!)."

Weil "dementsprechende ergänzende" durch "ergänzende oder gleichlautende" ausgetauscht wird? Mich überzeugt das nicht.

In der Juristerei wendet man eine Rechtsnorm entsprechend bzw, analog an, wenn für einen vergleichbaren Sachverhalt die gleiche (aus der Norm resultierende) Rechtsfolge gelten soll. In der Regel bedarf es dafür weiterer Voraussetzungen, wie dem Vorliegen einer (ungewollten) Regelungslücke.

Hier sollen die Gliederungen entsprechende Bestimmungen ("Normen") schaffen, die für vergleichbare Sachverhalte auf Gliederungsebene, die gleichen Folgen verursachen. Diese Bestimmungen müssen zumindest gleichende Tatbestände aufweisen, damit es sich um entsprechende Regelungen handelt. Sie werden daher in der Regel gleich lauten.

Zuzugeben ist, dass die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "ergänzende" unklar ist. Denkbar ist, dass damit eine Anpassung von 'Bundesvorstand' auf "Sowieso-Vorstand" gemeint wird, oder dass weitere Bestimmungen für möglich oder erforderlich gehalten wurden (Hinsichtlich der "Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland" besteht womöglich ein gewisser Konkretisierungsbedarf). Fügt man zwischen den beiden Tatbestandsmerkmalen noch ein "oder" ein, wird der "Freiraum" allerdings noch erweitert.--Nr 75:in spe 13:56, 18. Apr. 2010 (CEST)







Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

...