Archiv:2009/Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat/§3
§ 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft
- Aktiv wird eine AG durch Statusvergabe durch den AG-Rat. Sie bleibt aktiv, solange sie in der Folge fristgerecht die geforderten Ergebnisdokumente vorlegt.
- Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der AG Rat eine angemessene Frist zur Einreichung.
- Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der AG Rat die AG stilllegen.
- Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder von ihr in dieser Periode plangemäß keine Ergebnisse zu erwarten sind.
- Durch Anzeige beim AG Rat kann
diese eine stillgelegte AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird. [Zusatz:] Eine AG kann aus wichtigem Grund dauerhaft stillgelegt werden, insbesondere wenn sie gegen die Satzung verstößt oder sich in einem anderen Sinn nicht rechtmäßig verhält. [Dies ist ein kritischer Punkt, dr der Diskussion bedarf]
- Nur aktive AG haben die in § 4 genannten Rechte.