Archiv:2007/Strafantrag gegen Otto Schily wegen Onlinedurchsuchungen
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Bezugnehmend auf die folgenden Meldungen
Strafantrag
vorab per Fax
Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt,
hiermit stellen wir Strafantrag gegen den Bundesinnenminister a.D. Otto Schily, sowie gegen unbekannt bzw. hilfsweise und ergänzend gegen seine beamteten Erfüllungsgehilfen, wegen des Verdachts des Verstoßes und der Anstiftung zum Verstoß gegen
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
Link: http://dejure.org/gesetze/StGB/89.html
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
Straftatbestand: SCHILY wirkte mindestens einmal im Jahre 2005 mit einer persönlich angeordneten, rechtswidrigen Dienstanweisung unter Missbrauch seines Amtes massiv, vorsätzlich und planmäßig auf die Geheimdienste, als öffentliche Sicherheitsorgane der Bundesrepublik Deutschland mit dem festen Willen zur Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung ein und setzte sich damit absichtlich gegen bestehende Verfassungsgrundsätze ein. Strafmildernde Umstände wegen Fahrlässigkeit, verkanntem Pflichtbewusstsein oder gar Unwissenheit kommen aufgrund der extraordinären Bildung des SCHILY in allen Bereichen des Staatsrechts, seiner Zulassung als Anwalt vor Bundesgerichten und hier speziell als Verteidiger in Terrorismusprozessen nicht einmal ansatzweise in Frage. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass diese ruchlose Tat mit Deckung und Billigung oder gar tätiger Hilfe weiterer Personen aus dem mittelbaren Kreis des SCHILY ausgegangen werden, so dass Ermittlungen hinsichtlich einer Teilnahme oder gar Rädelsführerschaft in einer hochverräterischen Konspiration gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik dringend angezeigt sind.
§ 145d Vortäuschen einer Straftat
§ 164 Falsche Verdächtigung
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202a Ausspähen von Daten
§ 202a (Ausspähen von Daten)
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Mitarbeiter der Bundesdeutschen Geheimdienste drangen ab 2005 mehrfach in Computer ein und nahmen dabei Einsicht auf Daten, die gemäß § 202a (1) "besonders gesichert" sind. SCHILY, als deren oberster Dienstherr, billigte diese Taten in Form einer von ihm erlassenen Dienstvorschrift.
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
§ 238 Nachstellung
§ 263a Computerbetrug
§ 241a Politische Verdächtigung
§ 339 Rechtsbeugung
§ 343 Aussageerpressung
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
des Strafgesetzbuches in einer bisher unbekannten Anzahl von Fällen. und zum Nachteil einer noch zu ermittelnden Anzahl von Geschädigten.
Begründung: Otto Schily hat als besonders verpflichteter Würdenträger und wider besseres Wissen als zugelassener Anwalt sein hohes Amt vorsätzlich dazu missbraucht durch eine rechtswidrige Dienstanweisung im Jahre 2005, welche die heute bekanntgewordenen Anweisungen zu sog. Online-Durchsuchungen zum Inhalt hatte, andauernd bis zum heutigen Tage die freiheitlich-demokratische Grundordnung durch ein de facto Aussetzen der bürgerlichen Grundrechte zu gefährden, Untergebene zu o.g. Straftatbestände anzustiften und dem Ansehen der Bundesrepublik damit schweren Schaden zu zufügen. tbc
Beweise: Als Beweis führen wir die Einlassungen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundeskanzlerin Angela Merkel, die innenpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Gisela Piltz, des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, des Sprechers für innere Sicherheit von der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Wolfgang Wieland, sowie die persönlich unterschriebene Dienstanweisung des Otto Schily an.
Gefahr im Verzuge: Da es sich bei den von Schily angeordneten ferngesteuerten Durchsuchungen von Rechensystem in den unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehenden Privatgemächern deutscher Bürger um einen gegenwärtigen Angriff auf eines der höchsten Rechtsgüter unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung handelt und noch dazu fortwährende Wiederholungsgefahr besteht, sehen wir den Umstand der Gefahr im Verzuge als unbedingt gegeben und fordern wir Sie hiermit auf unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die dazu geeignet sind diesen Angriffen so schnell wie irgend möglich Einhalt zu gebieten und durch gründliche Recherche sicherzustellen, dass nicht auch durch andere, bisher unbekannte, Dienstanweisungen des Otto Schily oder seiner Vorgänger oder Nachfolger weitere Rechtsgüter verletzt werden.
Öffentliches Interesse: Um nicht in Versuchung zu gelangen diesem Vorgang fälschlicherweise mangelndes öffentliches Interesse zu zusprechen, möchten wir sie daran erinnern, dass die Gründerväter unserer Demokratie bei der Formulierung des Grundgesetzes wohl weißlich das Recht auf Freiheit und Privatsphäre, in keinem einzigen Artikel aber die Sicherheit ihrer Bürger, als primär zu schützendes öffentliches Interesse deklariert haben. Zur weiteren Bekräftigung des öffentlichen Interesses haben wir uns,als verfassungstreue und um den Fortbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung besorgte Bürger, entschloßen diesen Strafantrag gemeinsam zu unterzeichnen und werden diesen am heutigen Tage und unmittelbar nach der Zustellung an Sie durch Presseagenturen veröffentlichen lassen.
Für Rückfragen steht ich, Mirco da Silva aus Dresden, als Sprecher dieser Gemeinschaft von möglichen Geschädigten gerne und jederzeit auch fernmündlich zur Verfügung. Für die Abhörsicherheit meines Telefonanschlusses 00491621860696, vermag ich aus gegebenem Anlass nicht einmal annähernd garantieren und bitte Sie dies bei einem eventuellen Telefonat zu berücksichtigen.
mit freundlichem Gruß
Mirco da Silva, Dresden
Unterschriften