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Handreichungen für Wahlvorstände

Bei Wahlen zu Landesverbänden, Kreisen und anderen Gliederungen ergeben sich immer wieder Probleme. Nachstehend wird versucht, eine Klärung herbei zu führen und Hilfestellung zu geben.

1. Mehrheiten

a) einfache Mehrheit

Die einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten. Enthaltungen und/oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt (können aber aus Gründen der Statistik erwähnt werden).

Beispiel: 100 Stimmberechtigte 39 Ja-Stimmen, 38 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen, 2 ungültige Stimmen. 17 haben überhaupt nicht abgestimmt (ihr gutes Recht).

Antrag/Wahl mit JA entschieden.

b) absolute Mehrheit

Die absolute Mehrheit ist die Mehrheit der Stimmberechtigten. Enthaltungen und/oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt (können aber aus Gründen der Statistik erwähnt werden).

Beispiel: 100 Stimmberechtigte 39 Ja-Stimmen, 38 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen, 2 ungültige Stimmen. 17 haben überhaupt nicht abgestimmt (ihr gutes Recht).

Absolute Mehrheit wäre bei 51 Stimmen.

Antrag/Wahl mit NEIN entschieden.

c) 2/3 Mehrheit

Die 2/3-Mehrheit ist i. d. R. die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Beispiel: 100 Stimmberechtigte 58 Ja-Stimmen, 29 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen, 2 ungültige Stimmen. 7 haben überhaupt nicht abgestimmt (ihr gutes Recht).

Antrag/Wahl mit JA entschieden.

Hinweise:

  • Fehlt für Satzungsänderungen eine Abstimmungsregel, gilt § 33 BGB: Es ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Enthaltungen:
Bei der Beschlußfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (BGH II ZR 164/81 25. Januar 1982).
Wenn die Satzung die Mehrheitsberechnung auf Anwesende abstellt, wirken Enthaltung faktisch wie Nein-Stimmen.

Vorher Satzung ansehen!

2. Stimmberechtigung

a) Regelung aus der Bundessatzung: Nach § 4 Abs.4 gilt das aktive Wahlrecht für Piraten, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist (Aktives Wahlrecht) – das passive Wahlrecht bleibt unberührt.

Allerdings gibt es auch die widerstreitende Regelung des § 3 (Abs. 1 und 2) der Finanzordnung: (1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde. (2) Im Falle des Verzuges ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Das Mitglied verliert dadurch sein Stimmrecht auf Versammlungen aller Gliederungen.

Diese Regeln haben sich dem § 4 Abs. 4 der Bundessatzung unterzuordnen und sind daher nicht anwendbar. Eine Satzungsbereinigung ist notwendig, um Missverständnisse auszuräumen.

Zuständig für die Prüfung der Stimmberechtigung ist der Versammlungsleiter, der Akkreditierungspiraten bestimmt, die die Umstände (i. d. R. zusammen mit dem Schatzmeister) prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Anträge auf Beitragsermäßigung auch entschieden worden sind (Verfahren nach § 2 Abs. 3 der Finanzordnung nebst Ausführungsbeschlüssen des Bundesvorstandes).

b) Regelung aus nachfolgenden Gliederungen Es ist zulässig, dass z. B. in Landessatzungen die Stimmberechtigung schärfer gefasst wird. Z. B., dass nur Mitglieder stimmberechtigt sind, die am Abstimmungstag alle fälligen Beiträge bezahlt haben.

Zuständig für die Prüfung ist der Versammlungsleiter, der Akkreditierungspiraten bestimmt, die die Umstände (i. d. R. zusammen mit dem Schatzmeister) prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Anträge auf Beitragsermäßigung auch entschieden worden sind (Verfahren nach § 2 Abs. 3 der Finanzordnung nebst Ausführungsbeschlüssen des Bundesvorstandes).

3. Wohnsitzprinzip

a) Nach § 3 Abs. 1 der Bundessatzung ist „jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.“

b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

c) Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

Das bedeutet, dort wo der Pirat seinen Wohnsitz angegeben hat, wird er Mitglied der Gliederung bis zu einer Änderung, der von den beteiligten Gliederungen zugestimmt werden muss.

4. Verfahren

a) Akkreditierung

Bei der Akkreditierung sind Stimmkarten auszugeben, die für diese Sitzung hinreichend individualisiert worden sind (z.B. Tag, Anlass). Bei kleinen Sitzungen reicht z.B. ein handschriftliches Kurzzeichen des Versammlungsleiters nebst Datum aus. Eine Übertragbarkeit der Stimmkarten ist zu verhindern.

Die Stimmkarten berechtigen zur offenen Abstimmung sowie zum Erhalt von Stimmzetteln.

b) Stimmzettel

Stimmzettel sollen für verschiedene Abstimmungs-/Wahlvorgänge verschiedene Farben haben und möglichst mit dem Piratenlogo gekennzeichnet sein. Für Wahlen ist es empfehlenswert, Stimmzettel mit eingedruckten Namen zu verwenden, die vor Ort hergestellt werden. Es ist auch möglich, die Felder handschriftlich auszufüllen, wenn pro Kandidat und Stimmzettel die Handschrift gleich ist (das erleichtert das Vorausfüllen, da ein Team die Zettel ausfüllen kann – also Helfer 1 füllt Zeile 1 aus, Helfer 2. Zeile 2 usw.).

Es ist unzulässig, Wahllisten zu führen, aus denen die Reihenfolge der Abstimmenden hervorgeht. Das Vorzeigen der Stimmkarte reicht als Zulassung zur Wahl aus.

c) Abstimmungs- / Wahlvorstand

Sind bei einer Versammlung lediglich Abstimmungen geplant, reicht es aus, dass der Versammlungsleiter die Abstimmung durchführt. Bei größeren Versammlungen lässt er Abstimmungshelfer wählen.

Bei Wahlen ist ein Wahlvorstand zu berufen. Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindesten einer gerade Anzahl an weiteren Wahlhelfern, also insgesamt mindestens drei Personen. Der Wahlvorstand soll aus Piraten bestehen, die nicht zwingend der Gliederung, in der die Wahl stattfindet, angehören müssen.

Wahlvorstände unterliegen der Schweigepflicht (analog § 107c StGB).

Die Berufung des Wahlvorstandes wird durch den Versammlungsleiter veranlasst.

d) Abstimmungs- und Wahlverfahren

Abstimmungen sind grundsätzlich offen, Wahlen sind grundsätzlich geheim. Es sei denn, die Satzung regelt dies anders UND niemand stellt einen Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl. Ein Pirat reicht (immer ein GO-Antrag).

Abstimmungen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entschieden, es sei denn, die Satzung regelt dies anders.

Vor der Abstimmung erläutert der Versammlungsleiter das Abstimmungsverfahren, vor einer Wahl erläutert der Wahlleiter das Wahlverfahren.

Es gibt folgende Wahlverfahren:

d. 1. Eine Person steht zur Wahl:

Es reicht, dass auf dem Stimmzettel ja oder nein vermerkt wird. Kein Eintrag wäre eine Enthaltung, widersprüchliche Vermerke, Schmierereien oder Zusätze aus denen der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist (z. B. „ja, aber den wähle ich nicht“), machen den Stimmzettel ungültig.

d. 2. Mehrere Personen stehen zur Wahl:

Der Stimmzettel ist gemäß 4. (b) auszufüllen. Grundsätzlich sind zwei Wahlverfahren möglich:

d. 2. 1. Der Stimmberechtigte hat eine Stimme:

Der Stimmberechtigte kreuzt den Kandidaten seiner Wahl an), Leere Stimmzettel sind Enthaltungen, ungültige siehe d 1.

d. 2. 2. Wahl durch Zustimmung (Approval Voting):

Der Stimmberechtigte hat soviel Stimmen wie Kandidaten. Er darf höchstens eine Stimme pro Kandidat abgeben, muss aber nicht alle Stimmen abgeben. Leere Stimmzettel sind Enthaltungen, ungültige siehe d 1., Abweichendes kann durch eine GO bestimmt werden, zB ein besonderes Feld für "Enthaltung" vorsehen.

d. 2. 3. Listenwahl

Sofern durch die Satzung zugelassen, können Posten gleichwertigen Ranges (z.B. Beisitzer) auf einer Liste gewählt werden.

Verfahren wie unter d.2.2. beschrieben. Gewählt sind diejenigen mit der höchsten Stimmenanzahl. Bei Gleichstand entscheidet eine Stichwahl.

Hinweis: In machen Fällen empfiehlt es sich, die nicht gewählten Kandidaten als Nachrücker zu beschließen.

Die Wahl für Ämter, die nicht gleichrangig sind (z.B. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister), findet grundsätzlich einzeln und in einzelnen, abgeschlossenen Wahlgängen statt.

Wahlen werden so ausgeführt, dass die Abgabe der Stimmvermerke nicht einsehbar ist. Dies kann in kleinen Versammlungen am Tisch geschehen. In größeren Versammlungen empfiehlt sich die Einrichtung von einer oder mehreren Wahlkabinen.

Die Stimmzettel werden nach Vorlage der Stimmkarte ausgegeben. Pro Abstimmungs- bzw. Wahlvorgang darf sich weder die Art noch die Farbe der Stimmzettel unterscheiden. Es sind Schreibgeräte gleichen Typs und Schriftfarbe zu verwenden.

Wenn der Abstimmungs- bzw. Wahlvorgang beendet werden soll, wird die Versammlung durch den Versammlungs- bzw. Wahlleiter vernehmlich auf den Schluss der Abstimmung/Wahl hingewiesen. Danach ist die Abgabe von Stimmzetteln ausgeschlossen.

Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt grundsätzlich parteiöffentlich.

Der Versammlungs- bzw. Wahlleiter verkündet das Ergebnis und nimmt es zu (seinem) Protokoll.

Bei begründetem Einwand (immer ein GO-Antrag) wird vom Wahlleiter eine erneute Auszählung veranlasst.

5. Protokoll, Verwahrung der Unterlagen

Die Stimmzettel werden nach Beendigung der Abstimmungs- bzw. Wahlvorgänge nach Vorgängen geordnet in einem Umschlag gelegt und verschlossen (Siegel, Tesafilm mit Namenszeichen des Wahlleiters o. ä.).

Der Versammlungsleiter nimmt alle Unterlagen zu Protokoll. Er ist dann aus seiner Pflicht entlassen, wenn alle Protokolle vollständig unterschrieben sind und die Anfechtungsfrist abgelaufen ist (§§ 187, 193 BGB sind bei der Fristberechnung zu beachten).

Er kann sich auch durch die Abgabe der Unterlagen an geeigneter Stelle einer höheren Gliederung vorzeitig entlasten.

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Dokument Handreichungen für Wahlvorstände Version vom 24.09.2011