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Hier ein Auszug unserer Plakatierverordnung für Wahlplakate.

Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit die in Anspruch genommene Verkehrsfläche weder verschmutzt noch beschädigt wird.
Die Plakatständer dürfen auch an Laternenmasten angebracht werden. Ferner ist zu beachten, dass die Plakatwerbung nicht mit Verkehrszeichen verwechselt werden kann oder deren Wirkung beeinträchtigt wird.

Ausdrücklich nicht gestattet wird die Plakatierung in und an öffentlichen Grünanlagen und im Straßenbegleitgrün (z. B. Blumenbeeten, an Bäumen, Baumpfählen usw.) sowie an den Veranstaltungstafeln an den Ortseingängen.

Die Plakate sind unverzüglich nach der Wahl abzubauen