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Plakatierungsverordnung

Ergänzend wird vermerkt, dass bei der Plakatierung noch folgendes zu beachten ist:
- die Aufstellung der Wahlplakate hat innerhalb der Ortsschilder zu erfolgen
- die Wahlplakate dürfen nicht an Verkehrszeichen befestigt werden
- die Wahlplakate dürfen nicht sichtbehindernd angebracht werden
- die Größe von 1 m² darf nicht überschritten werden
- pro Ortschaft und Partei dürfen max. 2 Plakate aufgestellt werden