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Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom … Artikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes BadenWürttemberg (E-Government-Gesetz Baden-Württemberg – EGovG BW) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1: Grundlagen §1 Geltungsbereich Abschnitt 2: Elektronisches Verwaltungshandeln §2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung §3 Elektronische Informationen und Verfahren §4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten §5 Nachweise §6 Elektronische Aktenführung §7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals und elektronischer Dokumente §8 Akteneinsicht §9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand § 10 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung § 11 Elektronische Formulare § 12 Georeferenzierung § 13 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter § 14 Barrierefreiheit § 15 E-Government-Infrastruktur § 16 Informationssicherheit § 17 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates Abschnitt 3: Organisation und Strukturen der Zusammenarbeit in der Informationstechnologie § 18 Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnologie § 19 Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie § 20 IT-Rat Baden-Württemberg § 21 Aufgaben des IT-Rates Baden-Württemberg § 22 Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg § 23 IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg § 24 Erlass von Verwaltungsvorschriften Abschnitt 1 Grundlagen §1

Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung 1. auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden, 2. auf Beliehene und 3. auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württemberg, die Popakademie Baden-Württemberg, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg, Dies gilt auch für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, die öffentlichen Schulen, die Tätigkeit von Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, die Krankenhäuser und Universitätsklinika, die Tätigkeit von Notarinnen und Notaren, die Tätigkeit des Südwestrundfunks und die Steuerverwaltung.

(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, unbeschadet des § 6 Absatz 4, dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. (5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Gesetze des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (6) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 nicht für 1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts, 2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Abschnitt 2 Elektronisches Verwaltungshandeln


§2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. (2) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden. (3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Sätze 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

§3 Elektronische Informationen und Verfahren (1) Die Behörden stellen über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten bereit und stellen sicher, dass diese Informationen dem neuesten Stand entsprechen. (2) Die Behörden des Landes stellen über Absatz 1 hinaus Informationen in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen, die zuständige Stelle und ihre Erreichbarkeit sowie die damit verbundenen Formulare in elektronischer Form über öffentlich zugängliche Netze bereit und halten sie laufend aktuell. Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die entsprechenden Informationen auch für Verfahren in ihrem jeweiligen fachlichen Wirkungskreis über öffentlich zugängliche Netze bereitstehen, für deren Vollzug die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig sind. Die Behörden des Landes bieten ihre Leistungen und die dazu erforderlichen Verfahren auch in elektronischer Form an, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

§4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.

§5 Nachweise Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für ihre Ermittlung des Sachverhalts zulässt.

§6 Elektronische Aktenführung (1) Die Behörden des Landes führen ihre Akten elektronisch. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Über Ausnahmen nach Satz 2 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. (2) Die übrigen Behörden können ihre Akten nach den Vorschriften dieses Gesetzes elektronisch führen. (3) Wird eine Akte elektronisch geführt, sind durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik die dauerhafte Lesbarkeit, die Integrität und Authentizität, die kurzfristige Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der Akte und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sicherzustellen. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. (4) Führt eine Behörde oder ein Gericht die Akten elektronisch, kann die Behörde oder das Gericht die Akten elektronisch an andere Behörden oder Gerichte weitergeben. Die abgebende Behörde oder das abgebende Gericht hat die weitere Verwendbarkeit der elektronischen Akte bei der aufnehmenden Behörde oder beim aufnehmenden Gericht durch die Nutzung eines geeigneten Dateiformats sicherzustellen.

§7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals und elektronischer Dokumente (1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte speichern. Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen, ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (2) Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente nach Absatz 1 vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung

nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. (3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für elektronische Dokumente, die zur Sicherung ihrer Nutzung in neue Formate umgewandelt werden. §8 Akteneinsicht Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4. den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

§9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand (1) Behörden des Landes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. (2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

§ 10 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung (1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse zu erwarten ist, sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen für kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen für die Nutzung der Daten getroffen werden. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. (4) Absatz 2 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbesondere Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände, entgegenstehen. (5) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Dezember 2017 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen. § 11 Elektronische Formulare Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

§ 12 Georeferenzierung (1) Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine landesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Landeskoordinaten) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu dem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf das sich die Angaben beziehen. (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

§ 13 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann zusätzlich oder ausschließlich elektronisch erfolgen, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, bei Publikationen durch Gemeinden oder Gemeindeverbände ergänzend durch Satzung, eine zusätzliche oder ausschließliche elektronische Publikation zugelassen ist. Artikel 63 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg bleibt unberührt. (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung bleiben unberührt.

(3) In einer über öffentlich zugängliche Netze verbreiteten elektronischen Fassung der Publikation sind personenbezogene Daten unkenntlich zu machen, wenn der Zweck ihrer Veröffentlichung erledigt ist und eine fortdauernde Veröffentlichung das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen beeinträchtigen würde. Änderungen nach Satz 1 müssen als solche erkennbar gemacht werden und den Zeitpunkt der Änderung erkennen lassen.

§ 14 Barrierefreiheit Die Behörden sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 3 Absatz 2 des LandesBehindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten. Die Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt. § 15 E-Government-Infrastruktur (1) Das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich gegenseitig E-Government-Dienste zur Nutzung überlassen. Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen. (2) Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen zentralen Dienste. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen zentralen Dienste auch für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit. (4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, zentrale Dienste für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes, für die Verarbeitung von Stammdaten, die mit Einwilligung der nutzenden Person in unterschiedlichen E-GovernmentVerfahren verwendet werden und für die Entgegennahme, Verwaltung und Dokumentation von Einwilligungen nach dem Landesdatenschutzgesetz zu erbringen.

(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung 1. weitere zentrale Dienste des Dienstleistungsportals mit einer Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 und zur Nutzungsüberlassung nach Absatz 3 Satz 2 bestimmen. Sie kann Übergangsfristen für die Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 festlegen. 2. die weitere Ausgestaltung des Dienstleistungsportals regeln. Sie kann insbesondere Regelungen treffen a) zu Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards, b) zum Funktionsumfang und Inhalt des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste, insbesondere zu den durch den jeweiligen Dienst zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, und c) zur Nutzung des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste sowie zu deren Weiterentwicklung und der mit der Weiterentwicklung verbundenen Finanzierung. (6) Die Vorschriften des Telemediengesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. § 16 Informationssicherheit (1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Sicherung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente und beachten dabei insbesondere § 9 des Landesdatenschutzgesetzes. (2) Die Behörden des Landes erstellen ein verbindliches behördenspezifisches Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit. Dieses Sicherheitskonzept beruht auf einer behördenspezifischen Abwägung des Schutzbedarfs der Informationen und der technischen Infrastruktur sowie der Bedrohungslage. Dabei werden auch die Anforderungen an das Mindestsicherheitsniveau für eine sichere und ebenenübergreifende Kommunikation berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Zuständigkeiten werden unter Nutzung der gängigen Methoden im Sicher-

heitskonzept beschrieben und durch die Behörde umgesetzt. Das Sicherheitskonzept wird regelmäßig auf seine Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben. § 17 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates Vom IT-Planungsrat verbindlich beschlossene fachunabhängige und fachübergreifende Interoperabilitäts- oder Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zur Ausführung von Artikel 91 c GG) vom 16. März 2010 (GBl. 314, 315) sind nach Ablauf der jeweils im Beschluss des IT-Planungsrats festgelegten Frist durch die Behörden bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. Abschnitt 3 Organisation und Strukturen der Zusammenarbeit in der Informationstechnologie § 18 Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnologie (1) Die Landesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. (2) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie vertritt das Land im IT-Planungsrat. (3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist dem Innenministerium zugeordnet. § 19 Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie (1) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie verantwortet die E-Government-Strategie des Landes. Sie oder er wirkt an der Fachaufsicht über die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg mit. Die Vorschriften des Errichtungsgesetzes BITBW bleiben unberührt. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben setzt die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie geeignete Controllinginstrumente ein. Sie oder er ist bei zentralen und ressortbezogenen Planungen des E-Governments der Ministerien frühzeitig zu beteiligen. Die Planung der informationstechnischen Umsetzung von Vorhaben der Landesverwaltung erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. Das jeweils federführende Ministerium sorgt für die notwendige Beteiligung. Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist fortlaufend über den Stand dieser Vorhaben zu informieren. (3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie wirkt bei den Aufwendungen für Informationstechnik an der Erstellung der Voranschläge der Einzelpläne für den Entwurf des Haushaltsplans mit. (4) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie hat das Recht, von den Ministerien zu allen Bereichen des E-Governments und der Informationstechnik der Landesverwaltung und staatlicher Einrichtungen Informationen einzuholen. (5) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist frühzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in sonstigen Angelegenheiten zu beteiligen, wenn diese Fragen des E-Governments und der Informationstechnik berühren. (6) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie steuert und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Baden-Württemberg, mit den übrigen Ländern, dem Bund sowie mit Dritten in Angelegenheiten des E-Governments und der Informationstechnik von wesentlicher Bedeutung oder wenn mehr als ein Ministerium betroffen ist. Über Angelegenheiten, die nur ein Ministerium betreffen, informiert das jeweilige Ministerium die oder den Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie fortlaufend.

§ 20 IT-Rat Baden-Württemberg (1) Es wird ein IT-Rat Baden-Württemberg eingerichtet. (2) Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. (3) Weitere Mitglieder sind die Amtschefinnen und Amtschefs der Ministerien. (4) Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen. (5) Die Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, gegen einen Beschluss des IT-Rates BadenWürttemberg Einwendungen zu erheben. In diesem Fall trifft der Ministerrat die abschließende Entscheidung. Die Umsetzung des Beschlusses ist bis zur endgültigen Entscheidung durch den Ministerrat ausgesetzt. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen. (6) Der Beschluss für das Einvernehmen nach § 24 Absatz 2 ist einstimmig zu fassen. (7) Die Geschäftsführung des IT-Rates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.

§ 21 Aufgaben des IT-Rates Baden-Württemberg Der IT-Rat Baden-Württemberg 1. beschließt auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie die Standards des E-Government Baden-Württemberg,

2. beschließt Vorgaben für die Aufstellung und Abwicklung des Informationstechnischen Gesamtbudgets (IGB) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben, 3. bereitet die E-Government-Strategie des Landes vor, 4. berät die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie bei der Abstimmung des ressortübergreifenden Einsatzes des EGovernments und der Informationstechnik insbesondere mit den Ministerien und den Fachbereichen oder Fachverwaltungen. § 22 Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg (1) Die Beratungen des IT-Rates Baden-Württemberg bereitet der Arbeitskreis Informationstechnik (AK-IT) vor. Er begleitet die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg. (2) Der Vorsitz und die Geschäftsführung des Arbeitskreises Informationstechnik obliegen dem Innenministerium. (3) Die Ministerien entsenden je eine stimmberechtigte Vertretung in den Arbeitskreis Informationstechnik. Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landtagsverwaltung, die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, das Landeszentrum für Datenverarbeitung und die Datenzentrale Baden-Württemberg. Der Arbeitskreis Informationstechnik kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen. § 23 IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg (1) Das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken beim E-Government und bei der Informationstechnologie zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, zusammenpassender und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und dem kommunalen Bereich (ebenenübergreifende Kooperation im Land). Dazu stimmen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und die Datenzentrale Baden-Württemberg ihre Einrichtungen und Anwendungen des EGovernments und der Informationstechnik miteinander ab.

(2) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist das Gremium für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnologie. Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. Dem ITKooperationsrat Baden-Württemberg gehören als weitere stimmberechtigte Mitglieder an: 1. eine Vertretung je Ministerium, 2. je zwei Vertretungen der kommunalen Landesverbände, 3. eine Vertretung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, 4. eine Vertretung der Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und 5. eine Vertretung der Datenzentrale Baden-Württemberg. Je eine Vertretung des Rechnungshofes, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Landeszentrums für Datenverarbeitung kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann weitere beratende Pesonen zu einzelnen Themen hinzuziehen. (3) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnologie in Baden-Württemberg von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere 1. die im IT-Planungsrat zu behandelnden Themen, insbesondere Entscheidungen des IT-Planungsrats nach § 17 über fachunabhängige und fachübergreifende ITInteroperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards 2. die Weiterentwicklung der E-Government-Strategie, 3. die vom Land und den Gemeinden und Gemeindeverbänden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten E-Government-Infrastrukturen, 4. landesspezifische Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der in Baden-Württemberg eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu keine Empfehlungen ausgesprochen hat, und

5. elektronische Kommunikations- und Zahlungsverfahren. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann zu diesen Themen Empfehlungen aussprechen. Neue Einrichtungen und Anwendungen des Landes und der Gemeinden, Gemeindeverbände, der Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und der Datenzentrale Baden-Württemberg sollen erst eingesetzt werden, wenn der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg darüber nach Satz 2 Nummer 4 und 5, beraten hat. (4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg werden mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 gefasst. Die Beschlüsse müssen auch mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder für die kommunalen Landesverbände nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gefasst werden. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen. (5) Die Geschäftsführung für den IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.

§ 24 Erlass von Verwaltungsvorschriften (1) Die zur Durchführung der §§ 3, 6 bis 8 und 15 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium im Einvernehmen mit den Ministerien und der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. (2) Die zur Durchführung des § 16 Absatz 2 erforderlichen Verwaltungsvorschriften (VwV Informationssicherheit) erlässt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem IT-Rat Baden-Württemberg. Artikel 2 Änderung des Landesdatenschutzgesetzes Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: „§ 8 a Gemeinsame Verfahren (1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. Im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten jeweils den verantwortlichen Stellen, welche die Daten eingegeben haben. Soweit gemeinsame Verfahren Übermittlungen personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, ist § 8 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Auch die Abrufe personenbezogener Daten durch die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Stellen sind zu protokollieren. (2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Landes nach § 2 Absatz 1 an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben unberührt. (3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle nach § 12 durchzuführen und der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4, das Ergebnis der Vorabkontrolle sowie die Entwürfe der Regelungen nach Absatz 5 vorzulegen. (4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 11 Absatz 2 hinaus schriftlich insbesondere festzulegen, 1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche der beteiligten Stellen jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist und

2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung welcher Daten verantwortlich ist. Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen eine der beteiligten Stellen, die eine Kopie der von den beteiligten Stellen zu erstellenden Übersicht nach § 11 Absatz 2 verwahrt und diese nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsichtnahme durch jedermann bereithält. Hat die nach Satz 2 bestimmte Stelle einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ist dieser für die Verwahrung und die Einsichtnahme durch jedermann zuständig. Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verantwortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauftragen dürfen. § 7 bleibt im Übrigen unberührt. (5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten, ist vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Datenschutzrecht angewendet wird. Weiterhin ist zu bestimmen, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen. (6) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den §§ 21 bis 24 gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich die Betroffenen wenden, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Die Betroffenen sind über die Weiterleitung zu unterrichten.“ 2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. Artikel 3 Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes Die §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung vom 18. Dezember 1995 (GBl. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 680) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Landesgebührengesetzes

Das Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder“ 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,“ b) Nach Absatz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: “6. einfache elektronische Kopien,“ c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. d) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. 3. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Artikel 5 Änderung des Landesverwaltungszustellungsgesetzes Das Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 293), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 363, 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „(Post)“ ein Komma und die Wörter „einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter“ eingefügt. 2. § 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „glaubhaft macht“ durch das Wort „nachweist“ ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „Rechtsfolge nach Satz 2“ durch die Wörter „Rechtsfolgen nach Satz 2 und 3“ ersetzt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-MailGesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt. (2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen und unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln. (3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung. (4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der

Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-MailPostfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.“ 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „nach § 5 Abs. 5“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Wörter „sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Gemeindekassenverordnung In § 13 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 791), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55, 57) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. Artikel 7 Evaluierung (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen, die Erfahrungen im Bund und in anderen Ländern mit entsprechenden Gesetzen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes. Die Erfahrungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind dabei einzubeziehen. Die Landesregierung kann sich dabei wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in welchen Regelungen des Landes 1. die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist, 2. auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektroni-

schen Identifikation verzichtet werden kann, 3. auf die Vorlage des Originals als Nachweis oder auf den Nachweis als solchen verzichtet werden kann. (3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Verbreitung und den Nutzungsgrad digitaler Medien in der Bevölkerung von BadenWürttemberg. Sie gibt dabei eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob die Regelungen von Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 weiterhin zwingend und unverzichtbar sind.

Artikel 8 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 tritt für die in Artikel 1 § 1 Absatz 4 genannten Stellen am 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Artikel 1 § 2 Absatz 2 tritt ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-MailDienste für Behörden des Landes angeboten werden, in Kraft. Artikel 1 § 2 Absatz 3 tritt sechs Monate nach Aufnahme des Betriebes der zentralen Dienste nach Artikel 1 § 15 Absatz 4 Variante 1 in Kraft. Das Innenministerium gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt bekannt. (4) Artikel 1 § 6 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Werden die für die Umsetzung der elektronische Aktenführung der Behörden des Landes notwendigen Haushaltsmittel durch den Landtag nicht rechtzeitig bereitgestellt, legt die Landesregierung nach der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel durch den Landtag den neuen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 § 6 Absatz 1 fest. Das Innenministerium gibt den Tag des neuen Inkrafttretens im Gesetzblatt bekannt. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 § 6 Absatz 1 können die Behörden des Landes ihre Akten im Einvernehmen mit dem Landesarchiv und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie elektronisch führen. (5) Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.