MV:Vorstand/Reisekostenordnung
Reisekostenordnung der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern
1. Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen der Piratenpartei Deutschland entstehen bei der Wahrnehmung von
- Ämtern, in die sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei gewählt wurden, oder
- Mandaten, die ihnen von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei erteilt wurden, oder
- Aufgaben, mit denen sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei betraut wurden.
2. Reisekosten sind nur mit Zustimmung des Vorstands erstattungsfähig. Notwendige Reisekosten, die im Rahmen der Ausübung des Richteramtes im Landesschiedsgericht oder eines Versammlungsamtes auf einer Landesmitgliederversammlung anfallen, sind immer zu erstatten. § 3 Absatz 5 Geschäftsordnung des Vorstandes findet keine Anwendung. Alternativ kann der Verantwortliche über ein durch den Vorstand beschlossenes Budget, das dem Zweck der Reisekostenabrechnung zugeordnet werden kann, selbstständig über die Erstattung entscheiden. Dieser achtet auf eine angemessene und wirtschaftliche Ausübung von Dienstreisen. Ein entsprechender Antrag soll spätestens drei Werktage vor Reiseantritt beim Vorstand oder der zuständigen Person für das Budget eingereicht werden. Abfahrtsort und Rückfahrtsziel sind nur dann anzuzeigen, wenn sie vom Wohnort abweichen.
3. Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung ist nur das vorliegende Standard-Formular zu verwenden. Für nicht im Formular berücksichtigte Sachverhalte und Belege sind dem Formular Anlagen beizufügen.
4. Abrechnungen können nur bei den zuständigen Schatzmeistern eingereicht und von diesen erstattet werden.
5. Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Personen darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern als Spende zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung stellt der Schatzmeister aus.
6. Die Kostenerstattung sollte grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Standard-Formular beantragt werden. Je Reise ist ein Formular einzureichen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des zuständigen Schatzmeisters zulässig.
7. Erstattung von Kosten
- Fahrtkosten werden wie folgt erstattet:
- Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten entsprechend Beleg/Fahrkarte. Bei Bahnreisen die Kosten in Höhe der Kosten der 2. Klasse. Besitzer von Bahncards nutzen bitte ihre Ermäßigungen. Zum Wohle der wirtschaftlichen Lage der Piratenpartei sollten Bahnreisen immer unter Ausschöpfung aller Sparangebote durchgeführt werden.
- Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung von PKW vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein eigener, privater PKW benutzt, so beträgt die Erstattungspauschale 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer. Zum Nachweis ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.
- Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 Euro/km erstattet. Die Regelungen des Absatzes gelten entsprechend.
- Flugreisen werden nur dann erstattet, wenn aus einer Kostenvergleichsrechnung eine vergleichsweise günstigere Reise gegenüber einer Zugfahrt (2. Klasse) möglich ist.
- Bei Benutzung eines Mietwagens die nachgewiesenen Kosten für die Miete des Fahrzeugs und den Kraftstoff, maximal aber die Kosten, wie sie bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für alle Mitfahrer entstehen würden.
- Der Verpflegungsmehraufwand beträgt entsprechend (LStR 39 (2)) bei Reisen in Deutschland bei Abwesenheit (von zu Hause!)
- von 24 Stunden pauschal 24,00 Euro,
- von 14 bis unter 24 Stunden pauschal 12,00 Euro
- von acht bis unter 14 Stunden pauschal 6,00 Euro.
Zur Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand, sind die genauen Eckdaten der Reise, insbesondere Abfahrts- und Ankunftszeiten (jeweils gerundet auf die nächsten 30 Minuten) in einer Anlage festzuhalten.
- Übernachtungsaufwendungen: Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg. Pauschal können maximal 20,00 Euro abgerechnet werden. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Erstattungsbetrag um 4,80 Euro reduziert. Das entsprechende Frühstücksentgelt wird bei der Berechnung des Verpflegungsaufwands berücksichtigt.
- Sonstige Aufwenden werden nur gegen Vorlage von Belegen erstattet, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden sonstige Aufwendungen nicht erstattet.
8. Reisen in Orte außerhalb des Tätigkeitsgebiets des betroffenen Gebietsverbandes und deren Abrechnung benötigen einen Beschluss des Vorstands des betroffenen Gebietsverbands.
9. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 15. Februar des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.
Beschlossen in der Vorstandssitzung am 15. Januar 2012, geändert auf den Vorstandssitzungen am 15. April 2012, 3. Dezember 2012 und 25. Februar 2013.