Plakatiergenehmigung Info/00000484

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Plakatiergenehmigung Details Bearbeiten.png
Bundesland Niedersachsen
Kommune Bad Iburg
Kommunenkontakt

Herr Ortmeier
URIs der Form „05403/404-15“ sind nicht zulässig.Tel: 05403/404-15
Stadt Bad Iburg Herr Ortmeier Am Gografenhof 4 49186 Bad Iburg
www.badiburg.de

Piratenkontakt

Piratenpartei Osnabrück Christian Nobis Ruppenkampstraße 12 49084 Osnabrück

Genehmigungsdetails
Beginn 22. Jun. 2013
Ende 29. Sep. 2013
Typen Hohlkammer, Hartfaser
Maximalanzahl
Bemerkung

Ihre E-Mail vom 25. Juni 2013 Plakatwerbung zur Bundestagswahl 2013


Sehr geehrter Damen und Herren, sehr geehrter Herr Nobis,

vielen Dank für Ihren Antrag vom 25.06.2013.

Ich erlaube hiermit der Partei „PIRATENPARTEI“, Plakate zum Zweck der Wahlwerbung, Bundestagswahl 22. September 2013, in Bad Iburg aufzuhängen.

Bei der Aufhängung beachten Sie bitte unbedingt die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 19.02.2009 (43-30056/3310), der Ihnen bekannt ist.

Weiter teile ich Ihnen mit, dass die Stadt Bad Iburg keine öffentlichen Plakatwände zur Nutzung für alle kandidierenden Parteien aufstellt.

Für die Aufstellung von Großflächenplakaten sind in der Stadt Bad Iburg keine gesonderten Flächen ausgewiesen. Hierzu bitte ich auch die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

Hinweise

Plakatwerbung innerhalb von Ortsdurchfahrten und außerhalb von Ortsdurchfahrten an Gemeindestraßen ist nur unter Einhaltung folgender Auflagen zulässig:

1. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und am Innenrand von Kurven unzulässig.

2. Plakatwerbung im Innenbereich der Kreisverkehre Hagener Straße / L96, Charlottenburger Ring / B51 und Bielefelder Straße / L98 ist unzulässig.

3. Plakate müssen über Geh- und Radwegen so angebracht werden, dass eine lichte Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe von mindestens 2,50 m gegeben ist.

4. Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.

5. Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und –einrichtungen sind unzulässig.

6. Plakattafeln und –träger und Stellflächen müssen Standsicher aufgestellt werden.

7. Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.

8. Die Plakatwerbung ist innerhalb einer Kalenderwoche nach dem jeweiligen Wahltag zu entfernen – hier der 29.09.2013. Sachschäden sind der Stadt Bad Iburg unverzüglich zu melden.


Sonstige Wahlwerbung wie z.B. das Aufstellen von Informationsständen oder Großflächenplakaten bedarf einer gesonderten Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Stadt Bad Iburg.

Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch den Landkreis Osnabrück, Straßenverkehrsamt, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer/-innen in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.

Die Plakatwerbung mit einer Ansichtsfläche von mehr als einem Quadratmeter bedarf einer Baugenehmigung. Diese ist beim Landkreis Osnabrück, Hochbauamt, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, zu beantragen.

Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung dieser Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht entfernt wird, wird hiermit Ersatzvornahme (Beseitigung durch einen Dritten auf Kosten des Verursachers) nach den §§ 66 und 70 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) angedroht.


Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag


Ortmeier

Über diesen Eintrag
Erhebungsdatum 15. Jul. 2013
Eintrag erfolgt durch Traumerle