Plakatiergenehmigung Info/00000481

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Plakatiergenehmigung Details Bearbeiten.png
Bundesland Niedersachsen
Kommune Hasbergen
Kommunenkontakt

Martin Tillner
URIs der Form „05405/502-201“ sind nicht zulässig.Tel: 05405/502-201
URIs der Form „05405/502-66“ sind nicht zulässig.Fax: 05405/502-66
Gemeinde Hasbergen Martin Tillner Abteilung 2 - Ordnung und Bürgerservice Martin-Luther-Straße 12 49205 Hasbergen
http://www.hasbergen.de

Piratenkontakt

Piratenpartei Osnabrück Christian Nobis Ruppenkampstraße 12 49084 Osnabrück

Genehmigungsdetails
Beginn 22. Jul. 2013
Ende 29. Sep. 2013
Typen Hohlkammer, Hartfaser, Plakatwand
Maximalanzahl
Bemerkung

Sehr geehrter Herr Nobis,

auf Grund Ihres Antrags vom 25.06.2013 genehmige ich Ihnen ab dem 22.07.2013 Wahlplakate von DIN A1 im Gemeindegebiet zu plakatieren. Für die Durchfahrtsstraßen (L89 Osnabrücker Str., K305 Holzhauser Str., Tecklenburger Str., K306 Hauptstr.) ist die Genehmigung der Nds. Landesbehörde für Verkehr, Straßenmeisterei Bad Iburg, Münsterstr. 65, 49186 Bad Iburg bzw. der Landkreis Osnabrück, PF 2509, 49015 Osnabrück zuständig.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.

Durch § 3 Abs. 1 Nr. 12 AllgZustVO-Kom ist den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis übertragen worden, Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zu genehmigen.

Dazu werden folgende Hinweise gegeben:

2.1 An Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen ist Plakatwerbung unzulässig.

2.2 Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken und am Innenrand von Kurven grundsätzlich unzulässig.

2.3 Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO darf Plakatwerbung zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.

2.4 Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

2.5 Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.

2.6 Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.

2.7 Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.

2.8 Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.

2.9 Die Plakatwerbung ist nach dem Wahltag unverzüglich zu entfernen.

An den folgenden Standorten werden die Stellwände zum 22.08.2013 aufgestellt: > > * Hauptstraße / Ecke Jahnstraße > * Im Bereich Kindergarten Gaste an der K306 (Hauptstr. Vor Hsnr. 44) > * Im Bereich der Kreuzung L89/K305 (Osnabrücker Str./Tecklenburger Str.) > * Im Bereich der Schule am Roten Berg (Schulstr.) > * Wiesenstr./Ecke Im Wiesengrund > * Vor dem Rathaus, Martin-Luther-Str. 12

Mit freundlichen Grüßen Tillner

Martin Tillner Abteilung 2 - Ordnung und Bürgerservice Martin-Luther-Straße 12 49205 Hasbergen Tel.: 05405/502-201 Fax: 05405/502-66 email: tillner@gemeinde-hasbergen.de homepage: www.hasbergen.de

Über diesen Eintrag
Erhebungsdatum 26. Jun. 2013
Eintrag erfolgt durch Traumerle