NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/56
§6b (10)
IST:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen,
so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
SOLL 1:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt auf Grund einer Ordnungsmaßnahme nicht weiter bekleiden,
so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
SOLL 2:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden,
so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
SOLL 3:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden,
so gehen seine Kompetenzen wenn möglich auf andere Vorstandsmitglieder über.
SOLL 4:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden,
so gehen, per Vorstandbeschluss, seine Kompetenzen wenn möglich auf andere Vorstandsmitglieder über.
SOLL 5:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden,
so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss, auf andere Vorstandsmitglieder über.
Begründung:
- Ausgründen
Es gibt Gründe, welche die Arbeit eines Vorstandes unmöglich machen, welche bisher nicht aufgeführt wurden (z.B. Parteiaustritt, Tod)
Die Verteilung der Kompetenzen soll besser geregelt werden (Vorstandsbeschluss, mehrere Kompetenzen auf mehrere Vorstandsmitglieder)