NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/46

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Satzung

§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.

(2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt.

Variante A

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.

Variante B

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber für den Landtag müssen Mitglied im Landesverband sein.

Variante C

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Kommunalwahlen ausgenommen müssen alle Bewerber Mitglied im Landesverband sein.

Begründung:

Hier gibt es drei Probleme:

1. ideologisch: Wir als Mitmachpartei sollten die Möglichkeit des Mitmachens nicht unnötig weit einschränken.
   Dieses Problem wird vor allem durch Variante A gelöst.

2. praktisch: Ohne die Zulassung von Nichtmitgliedern werden wir nicht genug Bewerber für die Kommunalwahlen haben.

   Dieses Problem wird durch alle drei Varianten gelöst.

3. kompetenzprobleme: Kandidaturen für Bundestags- und Europawahlen sollten der Einfachheit halber einheitlich sein und gehören deswegen in die Bundessatzung.

   Dieses Problem wird durch Variante A und B, nicht aber durch C gelöst.

Beits erfolgreiche LQFB Ini:

https://lqpp.de/nw/initiative/show/140.html