NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/25
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§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.
Variante 1:
(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen grundsätzlich mit den Regelungen der übergeordneten Gliederungen übereinstimmen.
Variante 2:
(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen dürfen nicht mit den Regelungen der Bundes- und Landessatzung in Konflikt stehen.
Begründung:
"grundsätzlichen" bedeutet das Ausnahmen möglich sind.