NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/4

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§ 5 – Gliederung
(2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisverbänden sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.

In:
(2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.

Begründung:

Ein Regionalverband kann nach aktueller Satzung nur durch bestehende Verbände gegründet werden. Das konterkariert die Idee sich zusammenzuschließen, da so strukturschwache Regionen am Beitritt eines Regionalverbandes gehindert werden. Denn es muss jeweils immer zunächst ein Vorstand für den Verband der danach in dem Regionalverband aufgehen soll gewählt werden.

Die Änderung legt für die Gründung eines Regionalverbandes nicht mehr die Gründung eines Kreisverbandes vorraus.

Ende Begründung

Fragen und Anregungen:

  1. Über die Bezirksgrenzen hinaus?
    1. Geht rechtlich nicht.
  2. Muss erst ein Kreisverband gegründet werden um in einem Regionalverband zu sein?
    1. Soll nicht

Nach der Diskussion auf dem LPT wurde festgestellt das Absatz 3 leider die durchgeführte änderung zu nichte macht. Des weiteren müssen bei (2) die Städteregionen hinzugefügt werden.

Ist:
(2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.
(3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.

Soll:
(2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.
(3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliederversammlungen der beteiligten Kreise, kreisfreien Städte oder Städteregionen jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.