NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/2

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Variante 2013

Hinzufügen eines §13 in die Satzung

§13 – Urabstimmung

Option a

(1) Über Satzungsänderungen und das Grundsatzprogramm kann eine Urabstimmung einberufen werden.

Option b

(1) Für Wahlprogrammänderungen, Grundsatzprogrammänderungen, Satzungsänderungen und Personenwahlen kann eine Urabstimmung einberufen werden.

Option c

(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, die den Landesverband betreffen, durchgeführt werden.

Option d

(1) Über Änderungen an dem Wahlprogramm, dem Grundsatzprogramm, der Satzung, dem Vorstand, dem Landes-Schiedsgericht und Aufstellungslisten zu Wahlen kann eine Urabstimmung einberufen werden.

Ende Optionen

(2) Die Einladung zur Abstimmung erfolgt auf Antrag
a) von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes,
b) des Landesparteitages mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Antragsschrift legt den Inhalt der Urabstimmung fest.
(4) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Urabstimmung erfüllt sind. Er ist für die unverzügliche Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder hierzu einzuladen.
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
(6) Die Durchführung regelt eine gesonderte Verordnung.

Begründung:

Die Satzung wird um die Möglichkeit eriner Urabstimmung erweitert.

OPTIONALER § SATZUNG ENDE

  • Er ist für die Durchführung derselben zuständig und hat dafür Sorge zu tragen, dass alle stimmberechtigten Mitglieder zur Urabstimmung eingeladen wird.unter Mitteilung des Gegenstands und unter Hinweis auf die Erfordernisse des Stimmrechts derselben einzuladen.
  • Er ist für die Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder über die Urabstimmung zu informieren.
  • Er ist für die Durchführung derselben zuständig, hat alle Mitglieder über die Urabstimmung zu informieren und alle stimmberechtigten Mitglieder hierzu einzuladen.
  • Er ist für die zeitnahe Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder hierzu einzuladen.

Variante 2011

§13 – Urabstimmung
(1) Über Satzungsänderungen und das Grundsatzprogramm kann eine Urabstimmung einberufen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes.
(2) Die Einladung zur Abstimmung erfolgt auf Antrag
a) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
b) von einem Fünftel der Kreisverbände,
c) des Landesparteitages.
(3) Die Antragsschrift legt den Inhalt der Urabstimmung fest.
(4) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Urabstimmung erfüllt sind. Er ist für die Durchführung derselben zuständig.
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.

Variante 2012

§13 – Urabstimmung
(1) Über Satzungsänderungen und das Grundsatzprogramm kann eine Urabstimmung einberufen werden.
(2) Die Einladung zur Abstimmung erfolgt auf Antrag
a) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
b) des Landesparteitages.
(3) Die Antragsschrift legt den Inhalt der Urabstimmung fest.
(4) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Urabstimmung erfüllt sind. Er ist für die unverzügliche Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder hierzu einzuladen.
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
(6) Die Durchführung regelt eine gesondere Verordnung.

WARUM WURDE DER ABGELEHNT ???

https://www.youtube.com/watch?v=ievJymCQ5ig Leider fehlen die ersten 1,5 Stunden in denen der Antrag diskutiert wurde.