HE:Kinderförderungsgesetz/Bürgerentwurf/Artikel 2

< HE:Kinderförderungsgesetz‎ | Bürgerentwurf
Version vom 11. März 2013, 23:06 Uhr von imported>Semon (added Category:Bildungspolitik using HotCat)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

zum 1. Januar 2016

§ 32a Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt gefasst:

2. eine Grundqualifizierung zur Tagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach
dem DJI Curriculum oder einem gleichwertigen Angebot sowie den erfolgreichen Abschluss eines
Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder oder Kinder nachweisen und.