HE:Kinderförderungsgesetz/Bürgerentwurf/Artikel 2
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Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
zum 1. Januar 2016
§ 32a Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt gefasst:
2. eine Grundqualifizierung zur Tagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach dem DJI Curriculum oder einem gleichwertigen Angebot sowie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder oder Kinder nachweisen und.