SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2013.1/Antragsfabrik/Satzungsänderung Entwurf 007
|
Antragstitel
Landesfinanzrat Antragsteller
Antragstyp
Satzungsänderung Antragstext
Der LPT möge beschließen, die Landessatzung wie folgt zu ändern: §9 (1) wird wie folgt ersetzt: §9 – Organe des Landesverbandes (1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und der Landesfinanzrat. Abschnitt B: Finanzordnung wird wie folgt komplett ersetzt: §1 Anwendung der Bundesfinanzordnung (1) Die Finanzordnung der Bundessatzung findet Anwendung. (2) Bezüglich der Zuständigkeit und des Etats findet die Finanzordnung der Bundessatzung entsprechend Anwendung. §2 Verfügungsberechtigungen (1) Die Verfügungsberechtigungen regelt der Landesvorstand in seiner Geschäftsordnung. (§10 Abs.7 Nr. 10) §3 Der Landesfinanzrat (1) Der Landesfinanzrat besteht aus den Schatzmeister der nächsten untergeordneten Gliederungen oder deren jeweiligen Vertretung und dem Landesschatzmeister. (2) Der Landesvorstand erstellt die Beschlussvorlagen zur Jahres- und Dreijahresfinanzplanung in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat. (3) Der Landesfinanzrat tagt mindestens vierteljährlich. Er muss einberufen werden, wenn dies von a) mindestens 20% seiner Mitglieder oder b) vom Landesvorstand gefordert wird. (4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Landesfinanzrat legt zu jedem ordentlichen Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. (6) Der Landesvorstand legt dem Landesparteitag den Jahres- und Dreijahresplan vor und begründet die wesentlichen Planungsansätze. Der Landesfinanzrat nimmt im Anschluss zu beiden Plänen Stellung. Der Landesparteitag stimmt über die Planung ab. (7) Plant der Vorstand zwischen den Landesparteitagen Verschiebungen oder Erweiterungen in der Landesfinanzplanung, muss der Landesfinanzrat mit einfacher Mehrheit zustimmen. (8) Der Landesfinanzrat erarbeitet die Landesfinanzordnung als Beschlussvorlage für den Landesparteitag. Der LPT möge beschließen, die Landessatzung wie folgt zu ändern: §11 (5) wird wie folgt zu ergänzen: Der Landesparteitag beschließt über die Landesschiedsgerichtsordnung, die Landesfinanzordnung, den Landeshaushalt und die Landeswahlordnung, die Teil dieser Satzung sind.
Antragsbegründung
Begründung: Beim nächsten BPT wird Finanzrat für §16 der Bundesfinanzortnung folgende Änderung einreichen: Die Länder haben einen Landeshaushalt zu erstellen. Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass diese Aufgabe nicht von einer einzelnen Person erstellt werden sollte. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, halten wir (Landesschatzmeisterin und KV-Schatzmeister) es für notwenig ein Organ (Landesfinanzrat) zu schaffen, dass diese Aufgabe übernimmt. Diese Organ sollte aber keine Entscheidungsbefugnis haben, sondern in beratender Funktion tätig sein. Piratenpad
Datum der letzten Änderung
20.02.2013 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
- ...
- ...
- ...
Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
Contra-Argumente
- Laut Begründung soll der Rat keine Entscheidungsbefugnisse haben, hat er aber nach §3 (7) doch. Als beratenden Gremium halte ich es auch für richtig und eine sehr gute Idee, aber die Haushaltshoheit sollte beim Vorstand liegen, dafür ist dieser gewählt und wird dieser später ggf. entlastet. Dann erübrigt sich auch, dass der Landesfinanzrat ein Organ ist. Ich würde, was das angeht, also die Änderung an §9 streichen, in LFO §3(6) den LPT durch den Landesvorstand ersetzen und in §3(7) die Abstimmung durch maximal ein Anhörungsrecht ersetzen. JanNiklasFingerle
- Laut Begründung soll einer Regelung kommenden Regelung für Landeshaushalten Rechung getragen werden, in §1(2) wird aber eine "entsprechende" Anwendung geschrieben, also die Regelungen für den Bundeshaushalt "entsprechend" übernommen und sich gar nicht auf Regelungen für Landeshaushalte bezogen. Ich würde LFO §1(2) ersatzlos streichen. JanNiklasFingerle
- Es fehlt IMHO eine Übergangsregelung. Sowas wie "das gilt ab Haushaltsjahr 2014" bzw. "das gilt ab Haushaltsjahr 2013, schon gefasste Budgetbeschlüsse gelten als Teil der Finanzplanung", irgendwie so. JanNiklasFingerle
- Bei der Ausgestaltung als Organ sehe ich einen Verstoß gegen §13 des Parteiengesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__13.html): Es handelt sich hier um ein sonstiges Organ, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht. Als Organ muss die Anzahl der Vertreter pro Gliederung aber dem Proporz von Mitgliedern (oder in Teilen Wählerstimmen) folgen, ein Vertreter pro Gliederung ist hier nicht vorgesehen. JanNiklasFingerle
- Ah, und noch was: Der Haushalt soll "Teil der Satzung" sein? Das ergibt doch keinen Sinn. Nach vielmehr, wo eine Abweichung von diesem "Teil der Satzung" (also 2/3 Mehrheit erforderlich!) möglich ist, wenn 7 Leute, die qua Amt einem Gremium mehr oder weniger zufällig angehören, dies für richtig halten. JanNiklasFingerle
Pro/Contra-Argument: ...
- Grundsätzlich ist eine wie hier beantragte Reglung zu begrüßen und im Sinne der Basis - demokratischen - Forderungen der Piratenpartei eine logische Entscheidung innerhalb der eigenen Organisation und dient der in allen Bereichen geforderten Transparenz. Hiermit wird dann auch deutlich, das die Forderungen der Basisbeteiligung und planerischen Transparenz auch innerparteilich umgesetzt werden.
- Zu den sicherlich bei oberflächlicher Betrachtung, berechtigten Kritikpunkten ist folgendes an zu merken:
1.) Der Landesfinanzrat sollte grundsätzlich über keine Entscheidungsbefugnis verfügen aber als unabhängiges Organ unmittelbar dem Landesparteitag berichten und diesem verpflichtet sein. Um dieses Ziel zu erreichen ist es eben erforderlich, hier den Organstatus fest zu schreiben.
2.) Die Regelung, wonach der Landesparteitag die jeweiligen Haushalte per Beschluss bestätigt, dient abgesehen von der Transparenz auch dem Schutz des jeweiligen Vorstandes, soweit dieser sich dann auch an seine eigene Finanzplanung hält.
3.) Die Sonderreglung, wonach der Landesfinanzrat bei unvorhergesehen und kurzfristig eintretenden Ereignissen zwischen den Landesparteitagen einer Abweichung von der Beschlusslage des Haushaltsplans ersatzweise zustimmen kann, ist der Tatsache geschuldet, das so Ereignisse wie zum Beispiel die "unvorhergesehene" Landtagswahl 2012 nie ausgeschlossen sind und die Partei dennoch auf Landesebene handlungsfähig bleiben muss. Auch hierfür ist es eben erforderlich, dass der Landesfinanzrat eben ein Organ der Partei ist.
4.) Eine zusätzlich definierte Übergangszeit ist hierzu nicht erforderlich, da gemäß: Bundesfinanzordnung § 16 Haushaltsplan Abs.2 (2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden. Diese Vorgabe war bereits 2012 schon gültig und somit sollte ja ein entsprechender Haushaltsplan der Landesvorstandes für 2013 bereits vorhanden sein.
Sicher stellt eine dahingehende Regelung andere planerische Ansprüche an den jeweiligen Landesvorstand und zu so mancher "spontane" Budgetzustimmung bedarf etwas mehr, als nur der Blick auf auf den aktuellen Bankkontostand. Da aber dieser Antrag von unserer Landesschatzmeisterin favorisiert wird, dürfte doch gewährleistet sein, dass dies auch zu leisten ist.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...