Benutzer:Duesenberg/Bundesverband

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Überlegung

Es gibt vielerlei Bedürfnisse, welche durch einen den Landesverbänden gleichgestellter "Bundesverband" befriedigt werden können.
Wobei hier der Name ersteinmal zweitrangig und nicht Gegenstand der Betrachtung ist. Deshalb behalte ich den Begriff Bundesverband als Arbeitstitel vorerst bei.

Der Bundesverband ist ein vollwertiger Verband und organisiert sich naturgemäß im Schwerpunkt virtuell.
Es gibt unterschiedlichste Motivationen sich einem Verband innerhalb der Piraten anzuschließen, welcher nicht geographisch zugeordnet ist. Dies kann darin liegen, weil man sich ausschließlich mit Bundesthemen auseinandersetzt und sich so besser organisieren kann, oder man viel auf Reisen ist, deshalb nicht zu den Offline-Treffen gehen kann und sich eher virtuell einbringen möchte, oder aber auch weil man sich dem Landesverband einfach nicht zugehörig fühlt.
Studenten sind oft nur eine bestimmte Zeit in einem anderen Bundesland und könnten sich hier zum Übergang wiederfinden.


Da zu diesem Bundesverband auch die Auslandspiraten gehören würden, würde dies den BuVo entlasten, da hier nun die Aufnahme und die Mitgliederverwaltung erfolgt. Naturgemäß dann auch die Akkreditierung.

Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass sogar die FDP einen solchen Verband hat, sowie auch die SPD soweit ich weis. Mancher Pirat wird jetzt vielleicht einwerfen, dass es deshalb keines solchen Verbandes bedarf, weil ja die komplette Piratenpartei ja quasi ein virtueller Verband sei.
Dies geht allerdings weit an den eigentlichen Erfordernissen vorbei.

Der Verband nutz die digitalen Möglichkeiten weitestgehendst um Beschlüsse zu fassen, Programminhalte zu erarbeiten und abzustimmen, sowie für Wahlen.
Bitte hier jetzt kein Tool-Time oder Glaubenskrieg über LQFB oder ähnliches;
wer dies nicht möchte muss sich auch nicht in diesem Bundesverband organisieren. Welches Mittel für was taugt und verwendet wird, wird sich dann ergeben und in der Praxis erprobt.

Der Virtuelle Verband soll auch dazu dienen gerade hier belastbare Ergebnisse zu erarbeiten.

PRO:

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CONTRA:

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Satzung

ENTWURF!

Dem sei Folgendes vorangestellt:

Verein darf Mitgliederversammlung im
virtuellen Raum abhalten

Das Oberlandesgericht Hamm eröffnet Vereinen
die Möglichkeit einer modernen und zukunftsorientierten Organisation,
indem es ihnen das Recht zuspricht, Mitgliederversammlungen
entweder real oder virtuell im Onlineverfahren
in einem nur für Mitglieder mit geschützten
Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort
zugänglichen Chat-Raum durchzuführen. Eine derartige
Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden und kann im
Vereinsregister eingetragen werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 27.09.2011
I-27 W 106/11jurisPR-ITR 8/2012 Anm. 4



§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) Der Verband der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Bundesverband. Zulässige Kurzvorm BV.

(2) Der Bundesverband ist ein Verband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz des Bundesverbandes ist die jeweilige Bundesgeschäftsstelle.

(4) Der Betätigungsbereich des Bundesverbandes erstreckt sich auf die ganze BRD.

(5) Der Bundesverband kann sich naturgemäß nicht untergliedern.


§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Die im Bundesverband Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

(2) Pirat der Piratenpartei Deutschland Bundesverband kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Es gilt die freie Wahl des Landesverbandes unabhängig vom gemeldeten Wohnsitz. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten werden oder sein.

(3) Pirat der Piratenpartei Deutschland Bundesverband können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Bundesverband führt ein eigenes Piratenverzeichnis.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Bundesverband und in einer anderen Partei oder Wählergruppe ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland und/oder denen der Piratenpartei Deutschland Berlin widersprechen, ist nicht zulässig.


§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft im Bundesverband Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der zuständigen dem innerdeutschen Wohnsitz zugehörigen Gliederung erworben, von da aus kann man gemäß der freien Wahl des Landesverbandes Mitglied im Bundesverband werden.
Bei Wonsitz im Ausland nimmt der Bundesverband unmittelbar auf.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds oder den Wechsel aus einem anderen Landesverband in den Bundesverband entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Wechsels muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. Ein ablehnender Bescheid kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.


§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Bundesverband endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss sowie Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Bundesverband ist der Mitgliedsausweis dem Bundesverband zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.


§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1) Jeder Pirat hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Bundesverband zu beteiligen, sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(2) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(3) Das aktive und passive Wahlrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(4) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, an allen Sitzungen der Organe sowie an allen anderen Gruppen und Gremien des Bundesverbandes teilzunehmen.

(5) Jeder Pirat ist gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand grundsätzlich antragsberechtigt.


§ 6 ORGANE DES LANDESVERBANDES

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand


§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist der Landesparteitag des Bundesverbandes Piratenpartei Deutschland und tagt mindestens einmal im Jahr. Die Versammlung kann rechtsverbindlich virtuell abgehalten werden.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch:

1. Vorstandsbeschluss

2. Antrag von 10% der Piraten des Bundesverbandes

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch Email.

(4) Die Zusendung der Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin der Landesmitgliederversammlung.

(5) -

(6) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, der Tagungsdauer und zur vorläufigen Tagesordnung zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung in aktueller Fassung sowie alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(7) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

1. die Wahl des Vorstandes,

2. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

3. die Beschlussfassung über politische Grundsätze, sowie Positionen- und Wahlprogramm,

4. die Beschlussfassung über die Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen

(8) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

(9) Stimmberechtigt ist jeder Pirat, der nicht länger als 3 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Beitragszahlung muss auf dem Konto eingegangen sein. Eine Zahlung während der Versammlung ist nicht möglich.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in folgenden Fällen einberufen werden:

1. Vorstandsbeschluss

2. Wenn der Vorstand seine Handlungsunfähigkeit erklärt

3. Es die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

4. Antrag von 10% der Piraten des Bundesverbandes

Die Einladung erfolgt nach Absatz 3-6 dieses Paragraphen.

Die Frist bei der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.


§ 8 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von maximal vierhundert Tagen gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand vertritt den Bundesverband Piratenpartei Deutschland. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Bundesverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt innerhalb Wochenfrist aufgefordert werden.

(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.

(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Vorstand aus, werden seine Aufgaben auf Beschluss des Vorstandes von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch wahrgenommen. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.


§ 9 LIQUID DEMOCRACY

(1) Die Piratenpartei Deutschland BV nutzt zur Willensbildung über das Internet eine geeignete Software. Diese muss die “Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb” erfüllen, welche vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mindestanforderungen sind: a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.

b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.

c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.

d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.

e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Meinungsbildern zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

(5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung stimmberechtigt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.


§ 12 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) Der Bundesverband kann durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Gäste haben grundsätzlich Rederecht.

(3) Gäste haben kein Stimmrecht.


§ 13 PARTEIAUSSCHLUSS

(1) Ein Pirat kann nur dann aus der Piratenpartei Deutschland BV ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland BV verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland BV bedeutet automatisch auch einen Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland sowie allen anderen Gliederungen der Partei.

(2) Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht des Verbands. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann vor dem Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.

(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand einen Piraten von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(4) Der Vorstand muss dem Piraten den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(5) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.


§ 14 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder Piratenpartei Deutschland BV, so können Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Piraten verhängt werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Entzug des Antragsrechts im Liquid Democracy System auf Zeit,

4. Enthebung von einem Parteiamt,

5. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden

6. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland

(3) Die Ordnungsmaßnahme ist schriftlich zu begründen, insbesondere im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern, der Enthebung von Parteiämtern oder dem Ausschluss aus der Partei. Bekleidet ein Mitglied des Landesverbands ausschließlich ein Amt in der Bundespartei, können diese drei Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.

(4) Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand beschlossen. Die Ordnungsmaßnahme des Parteiausschlusses ist hiervon ausgenommen.

(5) Der Vorstand kann das Mitglied aus dem Bundesverband wieder an seine geographische Gliederung verweisen.


§ 15 SATZUNGS- UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(2) Änderungen des Programms werden durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(3) Das jeweilige Wahlprogramm wird durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen.

(4) Bei der Ermittlung qualifizierter Mehrheiten werden passive Enthaltungen, aktive Enthaltungen und ungültige Stimmen gleich behandelt und zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht als abgegebene Stimmen.

§ 16 AUFLÖSUNG

Die Mitgliederversammlung kann den Bundesverband auflösen. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Piraten erfolgen. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten des Bundesverbandes abstimmen.

§ 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung mit folgendem Zusatz:

Die Piratenpartei Deutschland BV nimmt pro Kalenderjahr ausschließlich Spenden in Höhe von bis zu 10.000 € je Spender entgegen.

§ 18 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 VERBINDLICHKEIT DIESER SATZUNG

Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltendem Recht, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.

Ergänzungen

Dies sind die ersten Schritte zu einem virtuellen Verband innerhalb der Piratenpartei Deutschland.
Auch die Gründungsversammlung würde im Mumble stattfinden, Details dazu müssen noch erarbeitet werden.
Hierzu kann jede Hilfe gebraucht werden.
Was nicht gebraucht wird sind Grundsatzdiskussionen oder Zerreden der Idee, weil das kann man andernorts genug.

Als Vorlage der Satzung diente die Berliner Landessatzung, die Numerierung ist dann etwas durcheinander weil die Bestimmungen zu den Gliederungen wegfallen.


Auch spezielle Bestimmungen für den virtuellen Verband sind noch erforderlich hinsichtlich der Struktur und vorallem ob das Abstellen von Bewerbern auf Mandate zum jeweiligen geographischen Verband zulässig sind und derlei ...


Ich könnte mir vorstellen in einem solchen Verband zu sein:

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  1. Gezo 12:39, 3. Jul. 2012 (CEST)

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