NRW:Projektgruppe/Uboot Trockendock/Arbeitssatzung

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SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1)

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene.

(2)

Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“. Seine Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN NRW“.

(3)

Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.

(2)

Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu einer Gliederung seiner Wahl innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a)

zum Jahreswechsel,

b)

bei Gründung eines Gebietsverbandes dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz einschließt.

(3)

Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4

Ordnungsmaßnahmen

(1)

Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2)

Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.

§ 5

Gliederung

(1)

Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden).

(2)

Ist Soll
Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisverbänden sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus. Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.

(3)

Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.

(4)

Für den Austritt eines Gebietes aus einem Regionalverband sind mindestens doppelt so viele gültige Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.

(5)

In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.

§ 6

Organe des Landesverbandes

(1)

Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§ 6a

Der Landesparteitag

(1)

Ist Soll
Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt

a) mindestens einmal jährlich,

b) mindestens innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres zur Neuwahl des Landesvorstandes,

c) grundsätzlich öffentlich und

d) grundsätzlich unter Zulassung von Gästen.

(2)

Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(3)

Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.

(4)

Ist Soll
Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen. Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Ein Antrag, der nicht fristgerecht eingereicht wurde und kein Satzungs- oder Programmänderungsantrag ist, kann auf dem Landesparteitag nur behandelt werden, wenn der Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt sich mit dem Antrag zu befassen.

(5)

Ist Soll
Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet auf Antrag der Kassenprüfer über seine Entlastung. Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Landesparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes.

(6)

Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.

(7)

Ist Soll
Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 6b

Der Landesvorstand

(1)

Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.

(2)

Ist Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3
Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen seiner Parteiorgane. Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen des Landesparteitags und des Landesschiedsgerichtes Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen im Sinne der Entscheidungen des Landesparteitags und Urabstimmungen sowie den Anforderungen des Landesschiedsgerichts. Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei.

(3)

Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(4)

Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5)

Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6)

Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7)

Ist Soll
Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 13 eine Geschäftsordnung. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

a)

Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,

b)

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,

c)

Dokumentation der Sitzungen,

d)

virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,

e)

Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,

f)

Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,

g)

Beschlussfähigkeit,

h)

Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,

i)

Turnus der Vorstandssitzungen.

(8)

Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9)

Ist Soll
Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der jederzeit über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird. Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.

(10)

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(11)

Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.

(12)

Ist Soll
Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu muss mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag zu Beginn der Sitzung nach der Besetzung der Versammlungsämter mit einfacher Mehrheit. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands. Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.

(13)

Ist Soll
Absatz existiert noch nicht Der Landesvorstand

a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,

b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der Organisationsliste, der NRW-Info Mailingliste und seiner Internetpräsenz,

c) dokumentiert jede Sitzung,

d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der Organisationsliste und seiner Internetpräsenz,

e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest,

f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und der Organisationsliste zu Sitzungen ein,

g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und

h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.

§ 6c

Das Schiedsgericht

(1)

Alle Regelungen der Bundessatzung zum Schiedsgericht und zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7

Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1)

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.

(2)

Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt.

§ 8

Satzungs- und Programmänderung

(1)

Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für die Anhänge A und B dieser Landessatzung, welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.

(2)

Zwischen zwei Landesparteitagen können Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme vorgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären.

(3)

Ist Soll
Über einen Antrag zur Änderung der Satzung, der Programme und Wahlprogramme wird nur dann abgestimmt, wenn er den Mitgliedern des Landesverbandes mit der Einladung zum Landesparteitag im Wortlaut bekannt gegeben wurde. Entfällt

(4)

Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Landesverbandes eingereicht werden.

§ 9

Auflösung und Verschmelzung

(1)

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

(2)

Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

(3)

Ist Soll
Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit

einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 10

Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung

(1)

Ist Soll
Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen. Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen grundsätzlich mit den Regelungen der übergeordneten Gliederungen übereinstimmen.

§ 11

Parteiämter

(1)

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 12

Datenschutz

(1)

Ist Soll
Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Mitglieder mit Wohnsitz in NRW führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis seiner Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

§ 13

Ist Soll
Paragraph existert noch nicht Urabstimmung

(1) Über Satzungsänderungen und das Grundsatzprogramm kann eine Urabstimmung einberufen werden.
(2) Die Einladung zur Abstimmung erfolgt auf Antrag
a) von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
b) des Landesparteitages.
(3) Die Antragsschrift legt den Inhalt der Urabstimmung fest.
(4) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Urabstimmung erfüllt sind. Er ist für die unverzügliche Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder hierzu einzuladen.
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
(6) Die Durchführung regelt eine gesondere Verordnung.

OPTIONALER § SATZUNG ENDE
Er ist für die Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder zur Urabstimmung unter Mitteilung des Gegenstands und unter Hinweis auf die Erfordernisse des Stimmrechts derselben einzuladen.
Er ist für die Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder über die Urabstimmung zu informieren.
Er ist für die Durchführung derselben zuständig, hat alle Mitglieder über die Urabstimmung zu informieren und alle stimmberechtigten Mitglieder hierzu einzuladen.
Er ist für die zeitnahe Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder hierzu einzuladen.

FINANZORDNUNG

§1

Gültigkeit

()

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Landesebene.

§2

Begriffe

(1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

„Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.

§3

Virtuelle Kreisverbände

(1)

Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.

§4

Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1)

Die Finanzmittel aus

a)

allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Landesschatzmeisters. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden,

b)

Mitgliedsbeiträgen werden nach Abzug der an den Bundesverband abzuführenden Mittel nach dem Schlüssel aus Anhang A verteilt. Existiert kein zuständiger Bezirksverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, existiert kein zuständiger Ortsverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Kreisverband bzw. virtuellen Kreisverband. Regionalverbände erhalten die addierten Mittel der zusammengeschlossenen Verbände.

c)

der staatlichen Teilfinanzierung werden nach dem Schlüssel aus Anhang B verteilt.

d)

sonstigen Zuweisungen werden vom Landesvorstand im sog. LV-Budget verwaltet und können für Aktivitäten auf Antrag per Vorstandsbeschluss zugewiesen werden.

(2)

Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.

(3)

Das LV-Budget

a)

kann der Landesparteitag auf Antrag einer Organisationseinheit, eines Mitglieds des Landesverbandes oder einer Gruppe von Mitgliedern des Landesverbandes teilweise oder als Ganzes zweckbinden,

b)

erhält die verbliebenen Finanzmittel zurück, wenn die zweckmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel nicht mehr möglich ist,

c)

wird zwischen den Landesparteitagen vom Landesvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.

(4)

Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände

a)

Ist Soll
kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen, kann jede Gruppe von mindestens drei Piraten des Landesverbandes beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen, wenn mindestens zwei ihren Wohnsitz in dem Kreis haben, dem der virtuelle Kreisverband zugeordnet ist. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen.

b)

müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen,

c)

gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über,

d)

Ist Soll
des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden. des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

(5)

Spenden

a)

können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden,

b)

können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,

c)

fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.

(6)

Ist Soll
Der Landesparteitag, die Kassenprüfer und der Landesvorstand können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen. Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

§5

Verwaltung und Buchführung

(1)

Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Landesverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2)

Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossenen Budgets auf Finanzkonten.

(3)

Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§6

Rechenschaftsbericht

(1)

Ist Soll
Der Landesvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Landesverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein. Der Landesvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Landesverbandes innerhalb von drei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen.

(2)

Alle Untergliederungen haben nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters dem Schatzmeister der vorgegliederten Ebene ihren Rechenschaftsbericht und ihre Steuererklärung abzugeben.

(3)

Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(4)

Ist Soll
Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister beim Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die nächsthöhere Gliederung. Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister zum Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.

STRUKTURORDNUNG

Präambel

Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.

§1

Begriffe

(1)

Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind

Ist Soll

a) Crews,
b) Arbeitsgruppen (AG),
c) Arbeitskreise (AK),
d) Projektgruppen (PG).

a) Crews,
b) Arbeitskreise (AK),
c) Arbeitsgruppen (AG),
d) Projektgruppen (PG).


(2)

Ist Soll
Die Organisationsliste ist eine Mailingliste der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Diskussion, sondern einzig dem Informationsaustausch und der Koordination der Organisationseinheiten. Die Organisationsliste wird archiviert und ist öffentlich lesbar. Die Organisationsliste ist eine Mailingliste der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Diskussion, sondern einzig dem Informationsaustausch und der Koordination der Organisationseinheiten. Die Organisationsliste ist unmoderriert, wird archiviert und ist öffentlich lesbar.

(3)

Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

§2

Transparenz

(1)

Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.

(2)

Ist Soll in Kombination mit zweiter Option SO §2 (3)
Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt, und veröffentlicht dort zeitnah insbesondere Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt, und veröffentlicht dort zeitnah insbesondere


a)

die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),

b)

den Koordinator der Organisationseinheit,

c)

die Termine der Treffen sowie deren Ort,

d)

das Entscheidungsmodell sowie

e)

Ist Soll in Kombination mit zweiter Option SO §2 (3)
Protokolle der Treffen. Entfällt

(3)

Ist Soll 1 Soll in Kombination mit SO §2(2)
Treffen sind zu protokollieren und zeitnah auf der Organisationsliste zu veröffentlichen Treffen sind zu protokollieren und in der Regel binnen 3 Tagen auf der Organisationsliste zu veröffentlichen Treffen sind zu protokollieren und in der Regel binnen 3 Tagen auf der Organisationsliste und der Internetpräsenz zu veröffentlichen


a)

bei der Gründung,

b)

bei der Planung von Aktionen,

c)

bei Ausschlüssen von Mitgliedern,

d)

wenn Entscheidungen getroffen werden.

(4)

Jede Organisationseinheit gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest.

§3

Gründung einer Organisationseinheit

(1)

Ist Soll 1 Soll 2 Soll 3
Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist mit einer Frist von 7 Tagen auf der NRW-Info Mailingliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen. Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist auf der NRW-Info Mailingliste und mit einer Frist von 7 Tagen auf der Organisationsliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen. Die Absicht zur Gründung einer Organisationseinheit ist auf der NRW-Info Mailingliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen. Zum Gründungstermin ist mit einer Frist von 7 Tagen auf der NRW-Info Mailingliste einzuladen. a) Die Absicht zur Gründung einer Organisationseinheit ist auf der NRW-Info Mailingliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.
b) Zum Gründungstermin ist mit einer Frist von 7 Tagen auf der NRW-Info Mailingliste einzuladen.
c) Die Gründung von Crews ist spontan – ohne Berücksichtigung von (a) und (b) – möglich.

(2)

Ist Soll
Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden und als Gründungsmitglieder der Organisationseinheit beitreten. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.

(3)

Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.

(4)

Ist Soll alt Soll neu
Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Ihr Name beginnt mit dem Präfix „PG“, „AG“ oder „AK“ und hat das Suffix „NRW“. Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und hat das Suffix „NRW“. Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Ihr Name beginnt mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ und hat das Suffix „NRW“.

(5)

Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.

(6)

Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.

§4

Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur

(1)

Ist Soll
Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist. Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.

(2)

Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit.

(3)

Ist Soll
Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens einen Koordinator, der Ansprechpartner für den Vorstand und den Landesparteitag ist. Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens ein Mitglied ihrer Organisationseinheit als Koordinator. Der Koordinator wird gewählt und ist der Ansprechpartner für den Vorstand und den Landesparteitag.

(4)

Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.

§5

Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

(1)

Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.

(2)

Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

(3)

Ist Soll
Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines anderen Mitglieds entscheiden, wenn mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen. Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz und auf der Organisationsliste zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.

§6

Auflösung

(1)

Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a)

sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,

b)

weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,

c)

sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

d)

der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,

e)

der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.


Ist Soll
(!!! Nicht Vorhanden !!!) f) der Vorstand Aktivitäten einer Organisationseinheit feststellt, die sich gegen die Prinzipien und den parteiinternen Frieden richten.

§7

Crew

(1)

Ist Soll
Crews sind die kleinste Organisationseinheit des Landesverbandes und bilden flexible und tatkräftige Teams. Crews sind kleine Organisationseinheiten des Landesverbandes und bilden flexible und tatkräftige Teams.

(2)

Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.

(3)

Crews können sich eine Crewordnung geben.

§8

Arbeitskreis

(1)

Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, Landesverband NRW und somit zur innerparteilichen Willensbildung.

§9

Arbeitsgruppe

(1)

Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.

§10

Projektgruppen

(1)

Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.

(2)

Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.

(3)

Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.

(4)

Ist Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3
Absatz existert noch nicht Eine PG liefert am Ende einen Abschlussbericht. Nach Beendigung der Aufgabe ist ein Abschlussbericht zu erstellen. Die PG soll einen Abschlussbericht erstellen.

ANHANG A:

VERTEILUNG DER MITTEL AUS MITGLIEDSBEITRÄGEN

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget, 10% erhält der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BzV), 30% erhält der zuständige Kreisverband (KV) oder virtuelle Kreisverband (vKV), 20% erhält der zuständige Ortsverband (OV).

ANHANG B:

VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget, 20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen, 10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, 30% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel: - 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt, - 25% nach Einwohneranteil, - 20% nach Flächenanteil, - 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.

Nicht genutzte, beim Landesverband für Werbemittel zweckgebundene Mittel sind nach zwei Jahren entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten.

Kreisverbände können durch Beschluss ihrer Kreisparteitage beschließen, sich nicht an der solidarischen Werbemittel- und Eventfinanzierung zu beteiligen. Sie sind in diesem Fall von Werbemittelzuteilungen auszuschließen, können jedoch selbige beim Landesverband einkaufen. Events der jeweiligen Gliederung werden nicht mehr aus dem der Solidarfinanzierung finanziert.