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Einführung

Historie der kommunalen Selbstverwaltung. Unterschiedliche Verfassungen nach '45 durch die unterschiedlichen Mächte.

Die Süddeutsche Ratsverfassung hat sich dann in ganz Deutschland durchgesetzt:

Gemeindevolk wählt Gemeinderat und BGM

BGM hat Vorsitz im Rat und der Rat macht Beschlüsse für den BGM

Der Rat wählt hauptamtliche Beigeordnete.

BGM führt Beschlüsse mit der Verwaltung aus.

Stellung und Bedeutung der Gemeinde

Verfassungsgefüge

Nacht Art. 20 GG gehören Kommunen den Ländern an.

Definition:

Als „kommunale Ebene“ werden die Städte, Gemeinden und Kreise bezeichnet. Dies schließt die ihnen zugehörigen Unternehmen, Betriebe und Formen interkommunaler Zusammenarbeit ein. Die Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte/-tage sind die direkt von den Bürgern der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft gewählten politischen Vertretungen. Kommunalverwaltungen sind nicht-staatliche Verwaltungen. Unter „Gemeinde“ wird hier die politische Gemeinde als unterste selbständige politisch-administrative Ebene verstanden. Hierzu gehören auch alle Städte, nicht jedoch die Stadtteile mit ihren Bezirksvertretungen.

Kommunen sind keine eigenständige staatsrechtliche Ebene.

-> Spannungsverhältnis Selbstverwaltung <-> Abhängigkeit zum Land

Städte, Kreise und Gemeinden sind eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Selbstverwaltung durch Art. 28 (2) GG abgesichert.NKomVG ist Rahmenbedingung

Durch die Festlegung der Verteilung der Mittel im Rahmen eines übergemeindlichen Finanzausgleichs prägen die Länder die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen. Weiterhin überträgt das Land Niedersachen öffentliche Aufgaben auf die Gemeinden, muss dann aber gleichzeitig deren Finanzierung regeln (sog. Konnexitätsprinzip).

Aufgabendurchgriff Bund auf Kommunen nach Art 84 Abs 1 GG nur in besonderen Fällen (Sozialhilfe, Kita-Rechtsanspruch). Nach Art 104 a Abs 1GG kein Anspruch auf Kostenerstattung

NDS hat Kommunalaufsicht -> NDS Ministerium für Inneres und Sport

Auch hier Subsidiaritätsprinzip bei Land/Kommune

Gemeinde stellt Grundlage des demokratischen Staates (§2 Abs 1 NKomVG) und ist wichtiges Glied der verfassungsmäßigen föderativen Ordnung (Art. 28 GG)

Das Subsidiaritätsprinzip:

Ausgangsidee: Aufgaben werden am besten von der Ebene wahrgenommen, die jeweils die höchstmögliche Ortskenntnis und die notwendigen Mittel zur Aufgabenerledigung besitzt.

Konsequenz: Eine übergeordnete Ebene (z.B. Bundesland) übernimmt nur dann Aufgaben, wenn untere Ebenen diese nicht angemessen wahrnehmen können oder eine einheitliche Regelung erforderlich ist.

Selbstverwaltungsgarantie

... durch Art 28 Abs 2 GG und Art 57 Abs 1 Niedersächsische Verfassung garantiert.

Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Bund hat staatliche Verwaltungsaufgaben, Kommune und Landkreis hat die kommunale Selbstverwaltung

Die Verwaltungsgliederung im Land Niedersachsen

Seit 2005 keine NDS Bezirksregierungen. Damit nichts mehr zwischen Ministerien und Kommunen (zweistufig).

Landesregierung
-> mit Ministerpräsident, Staatskanzlei und neun Ministerien (oberste Landesbehörden)
Nachgeordnete Landesbehörden (Zentrale Landesämter, obere und unteres Landesbehörden)
Kommunalverwaltung mit 37 Landkreisen
138 Samtgemeinden
735 Mitgliedsgemeinden
270 Einheitsgemeinden
7 große selbstständige Städte
Hannover und Göttingen
8 kreisfreie Städte

Neben Selbstverwaltungsangelegenheiten werden auch saatliche Aufgaben übernommen

Aufgaben der Gemeinden – Wirkungskreis

Allzuständigkeit §2 Abs 2 NKomVG, im Gebeit ausschließlich Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben

Gliederung nach §§ 5, 6 NKomVG

Verwaltungsformen
Struktur auf der überörtlichen Ebene

Mehrere Umstrukturierungen und Gebietsreformen

  • 1962 Großraum Hannover
  • 1964 Göttingen
  • 1965 Verwaltungsreform beschlossen
  • 1977 Neugliederung
  • 2001 Hannover, Auflösung Landkreis
  • 2005 Auflösung Bezirksregierungen
Einheits-, Samt- und Mitgliedsgemeinden

Samtgemeinden sind Vereinigungen (Gemeindeverbände) von Mitgliedsgemeinden

Samtgemeinde muss mind. 7000 Einwohner haben (§ 97 Abs 1 Satz 2 NKomVG)

Einheitsgemeinden können Gebiet in Gemeindebezirke (Ortschaften) einteilen (dafür Ortsräte und Orstvorsteher/Ortsbürgermeister, §§ 91,92 NKomVG)

  • Ebene Gemeinde (Einheitsgemeinde)
    • 1. Organ: Stadt/Gemeinde-Rat
    • 2. Organ: Bürgermeister
  • Ebene Ortschaft oder Gemeindebezirk
    • 1. Organ: Ortsrat
    • 2. Organ: Ortsbürgermeister, bzw. -vorsteher
  • Ebene Samtgemeinde (Gemeindeverband)
    • 1. Organ: Samtgemeinderat
    • 2. Organ: Samtgemeindebürgermeister
  • Ebene Mitgliedsgemeinde
    • 1. Organ: Gemeinderat
    • 2. Organ: Bürgermeister
Große selbständige Städte

... sind kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen

siehe § 14 Abs 5 NKomVG mit Aufzählung.

Kreisfreie Städte

Neben Region Hannover gibt es acht kreisfreie Städte.

Sonderstellung Hannover und Göttingen.

Kreisfreie Städte können Stadtgebiet in Stadtbezirke aufteilen (§ 90 Abs 2 NKomVG), dafür Stadtbezirksräte und Bezirksbürgermeister ($ 92 Abs 1 NKomVG)

Rechte und Pflichten von Einwohnern und Bürgern

Einwohner = Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt

Bürger = zur Wahl des Rates berechtigt (§ 28 Abs 2 NKomVG)

Ehrenamtliche Tätigkeit
Beteiligungsformen für Einwohner und Bürger
Unterrichtung, Fragestunde und Anhörung
Einwohnerantrag
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die bürgerschaftliche Vertretung – parlamentarische Ebene

Wahl und Zusammensetzung des Rats
Rechtsstellung und Aufgaben des Rats
Richtlinienkompetenz und Rechtsetzungsbefugnis
Kontrollfunktion
Fraktionen und Gruppen im Rat
Ausschüsse des Rats
Vorgeschriebene Ausschüsse und deren Bildung
Sachkundige Bürger
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Sitzungen
Konfliktlinien der Ratsarbeit
Konflikte innerhalb der Ratsfraktionen
Konflikte zwischen Rat und Bürgermeister

Die Verwaltung – Bürgermeister, Beigeordnete und Gemeindebedienstete

Bürgermeister – Wahl und Amtszeit
Rechtsstellung des Bürgermeisters
Verhältnis Bürgermeister / Rat
Verhältnis Bürgermeister / Gemeindeverwaltung
Dringliche Entscheidungen
Beamte auf Zeit und Stellvertreter des Bürgermeisters
Verwaltungsvorstand
Gemeindebedienstete

Zusammenspiel in der Kommunalpolitik

Zehn kommunalpolitische Merksätze