NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 25
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§ 25
Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse
(1) Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse führt der/die durch die/den Oberbürgermeister/in beauftragte Angehörige der Verwaltung, in der Regel der/die zuständige Geschäftsbereichsleiter/-in. Sie sind durch Ausschussvorsitzende/n, dem/der zuständigen Dezernenten/Dezernentin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind von den Ausschüssen grundsätzlich zu Beginn ihrer nächsten Sitzung zu genehmigen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
Wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat. Ferner ist zu jedem Verhandlungsgegenstand die Empfehlung des Ausschusses wiederzugeben. Die als vertraulich bestimmten Beratungsgegenstände sind zu kennzeichnen. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass seine Stellungnahme und von ihm als wichtig bezeichnete Tatbestände oder Ausführungen kurzgefasst - wie von ihm formuliert - in der Niederschrift festgehalten werden.