NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Redezeit/(3)

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(3) Hat eine Rednerin/ein Redner über den gleichen Gegenstand länger als fünf Minuten gesprochen, so kann die/der Ratsvorsitzende durch Ratsbeschluss feststellen, ob die Rednerin/der Redner weitersprechen darf.