Version vom 30. September 2011, 07:42 Uhr von imported>Matthias Kellner
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Einberufung
(1) Der Rat ist einzuberufen, sooft es erforderlich ist, jedoch mindestens einmal in drei Monaten.
(2) Die/der Oberbürgermeister/in hat den Rat einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem Oberbürgermeister/in einzureichen