RP:Kreisverband Rheinhessen/Satzung

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Kapitel 1: Grundlagen des Kreisverbandes

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Verband trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rheinhessen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN.
(2) Die Piratenpartei Rheinhessen ist ein Kreisverband der Piratenpartei im Landesverband Rheinland-Pfalz und stellt die Vereinigung der Piraten im genannten Tätigkeitsgebiet dar.
(3) Der Sitz des Verbandes ist Mainz.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Verbandes sind die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie die kreisfreie Stadt Mainz. Aktivitäten außerhalb dieses Tätigkeitsgebiets sind nicht ausgeschlossen.

§2: Gliederung

Die weitere Untergliederung des Kreisverbandes Rheinhessen erfolgt in Ortsverbänden.


Kapitel 2: Mitglied und Partei

§3: Mitgliedschaft

(1) Die im Verband organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.
(2) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen, Rechte und Pflichten aus den Satzungen der übergeordneten Verbände und der Bundessatzung.
(3) Mitglied des Verbandes kann jede Person werden, die die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des Verbandes und der übergeordneten Gliederungen anerkennt. Durch Beitritt zum Kreisverband werden diese implizit anerkannt.

§4: Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Es gelten die Rechte und Pflichten der Landessatzung Rheinland-Pfalz.

§5: Verbindlichkeit

(1) Die Satzung ist für die Piratenpartei Rheinhessen und alle ihre Mitglieder und Untergliederungen bindend.
(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz, gilt die entsprechende Bestimmung der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleiben davon unberührt.
(3) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Satzung der Piratenpartei Deutschland, gilt die entsprechende Bestimmung der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleiben davon unberührt.

§6: Finanzordnung

(1) Es gelten die Beitrags- und Finanzordnungen der übergeordneten Gliederungen.

§7: Schiedsgerichtsordnung

(1) Der Verband verfügt über kein eigenes Schiedsgericht. Die Aufgaben werden vom Landesschiedsgericht übernommen.
(2) Es gilt die Landesschiedsgerichtsordnung.

§8: Ordnungsmaßnahmen

(1) Es gelten die Landesordnungsmaßnahmen.


Kapitel 3: Organe des Kreisverbandes

§9: Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Verbandes sind

  1. der Kreisparteitag
  2. der Kreisvorstand
  3. die Kreismitgliederversammlung
  4. die Wahlkreismitgliederversammlung

(2) Die Regelungen der Unterabschnitte Kreismitgliederversammlung und Wahlkreismitgliederversammlung gelten entsprechend für Verwaltungsgliederungen und Wahlgebiete untergeordneter Ordnung.

§10: Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Verbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Entscheidungen des Kreisparteitags sind für alle untergeordneten Gliederungen des Verbandes und deren Mitglieder bindend sofern sie nicht dieser Satzung oder Gesetzen widersprechen.
(3) Der Kreisparteitag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Zwischen zwei Kreisparteitagen dürfen höchstens 13 Monate liegen.
(5) Die Einladung zum Kreisparteitag an die Verbandsmitglieder muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen.
(6) Auf Antrag

  1. von mindestens Zehn vom Hundert der Mitglieder des Verbandes oder
  2. des Landesvorstands oder
  3. auf Beschluss des Kreisparteitags
wird vom Kreisvorstand ein außerordentlicher Parteitag innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.

(7) Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.
(8) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag müssen mindestens sieben Tage vor dem Kreisparteitag beim Vorstand in Textform eingereicht und von diesem spätestens sechs Tage vorher veröffentlicht werden, bei 'sonstigen Anträgen' besteht keine Frist. Satzungsänderungsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der akkreditierten Verbandsmitglieder.
(9) Die Organisation des Kreisparteitags wird vom Kreisvorstand durchgeführt.
(10) Die Aufgaben des Kreisparteitags sind

  1. die Wahl des Kreisvorstandes
  2. die Wahl von Rechnungsprüfern
  3. die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes
  6. Verabschiedung des Haushaltsplans

(11) Die für den Kreisparteitag definierten Aufgaben dürfen nur vom Parteitag ausgeübt und nicht an andere Organe übertragen werden.
(12) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Verbandes, Mitglieder des Landesvorstandes und Mitglieder der Kreisverbände der Jungen Piraten innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Verbandes sowie der Landesvorstand der Jungen Piraten.
(13) Die Tagesordnung eines Kreisparteitags umfasst mindestens

  1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
  2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  3. Antragsberatungen und Beschlussfassungen

(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Parteitage in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn geändert wird. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.
(15) Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber zur Wahl stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
(16) Über den Parteitag wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
(17) Der Kreisvorstand veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki.
(18) Ordentliche Kreisparteitage werden vom Kreisvorstand einberufen.
(19) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert, wird die Einladung per Brief verschickt.

§11: Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Rheinhessen vor anderen Verbänden und Organen der Piratenpartei Deutschland sowie vor der Öffentlichkeit.
(2) Der Kreisvorstand führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags, des Landesparteitags, des Kreisparteitags, des Bundesvorstands, des Landesvorstands, des Bundesschiedsgerichts, des Landesschiedsgerichts und der Ergebnisse von Urabstimmungen durch.
(3) Dem Kreisvorstand gehören mindestens ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter und ein Schatzmeister an. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen denjenigen, der die Funktion des Generalsekretärs ausübt, sofern vom Kreisparteitag kein eigener Generalsekretär gewählt wurde.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer, gleicher und freier Wahl für die Dauer von maximal dreizehn Monaten gewählt.
(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Generalsekretär werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl der Beisitzer ist eine verbundene Einzelwahl zulässig.
(6) Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Piratenpartei Deutschland oder einer ihrer Untergliederungen stehen, sind nicht zur Wahl zuzulassen.
(7) Der Kreisvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammen.
(8) Die Einberufung einer Vorstandssitzung soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Zu regelmäßigen Treffen muss nicht gesondert eingeladen werden.
(9) Auf Antrag

  1. von Zehn vom Hundert der Verbandsmitglieder oder
  2. des Landesvorstands oder
  3. des Kreisparteitags
muss der Vorstand innerhalb einer Woche zusammentreten und sich mit den Anliegen der Mitglieder befassen.

(10) Über jede Vorstandssitzung ist ein dokumentenechtes Protokoll anzufertigen, das auf dem nächsten Kreisparteitag unterschrieben vorgelegt werden muss.
(11) Ein Protokoll muss im Piratenwiki veröffentlicht werden.
(12) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Vorstandsmitglieder haben Stimm- und Rederecht.
(13) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(14) Der Kreisvorstand soll eine Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes beauftragen. Diese legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes einen Bericht zum Datenschutz vor.
(15) Der Kreisvorstand gibt sich spätestens auf seiner zweiten Sitzung eine ausführliche Geschäftsordnung in Schriftform und veröffentlicht diese angemessen, mindestens aber im Piratenwiki. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Vorstandssitzungen
  4. Form und Kommunikationswegen von Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstands
  7. Verfahren zur Einberufung von Sitzungen gemäß §8.2 Abs. 9 und §8.1 Abs. 6.

(16) Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, übernimmt sein Stellvertreter kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt.
(17) Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder der Schatzmeister aus, übernimmt ein Beisitzer kommissarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt. Stehen mehrere Beisitzer zur Verfügung, wählt der Kreisvorstand den kommissarischen Vertreter aus deren Reihe. Ist eine kurzfristige Vorstandssitzung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich, bestimmt der Vorstandsvorsitzende den Vertreter aus der Reihe der Beisitzer bis zur nächsten Vorstandssitzung oder der nächsten Vorstandswahl. Scheidet der Generalsekretär aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt. Stehen mehrere Anwärter für die Übernahme zur Verfügung, wählt der Kreisvorstand den kommissarischen Vertreter aus deren Reihe. Ist eine kurzfristige Vorstandssitzung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich, bestimmt der Vorstandsvorsitzende den Vertreter bis zur nächsten Vorstandssitzung oder der nächsten Vorstandswahl.
(18) Verliert ein Vorstandsmitglied die Verbandsmitgliedschaft, scheidet es aus dem Kreisvorstand aus.
(19) Scheiden Vorstandsmitglieder aus und sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder damit unter drei, so verliert der Kreisvorstand seine Geschäftsfähigkeit.
(20) Die Beschlüsse des Kreisvorstands sind verbindlich, wenn sie nicht der Satzung oder den Beschlüssen des Kreisparteitags widersprechen.
(21) Der Kreisvorstand legt zum Ende der Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung der Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand nicht entlastet, so kann der Verband gegen diesen Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(22) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, in begründeten Ausnahmefällen von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen.
(23) Auf jedem Kreisparteitag kann von der Versammlung die Neuwahl des Kreisvorstandes beantragt werden.
(24) Sofern es eine Kreisgeschäftsstelle gibt, wird diese vom Kreisvorstand geführt und beaufsichtigt.
(25) Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand vergrößert werden, die Zahl der Vorstandsmitglieder ist vor Beginn der Vorstandswahlen festzulegen. In diesem Fall wird ein eigener Generalsekretär gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.
(26) Nur uneingeschränkt geschäftsfähige Piraten mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbandes sind zur Wahl zugelassen.
(27) Gäste haben auf Vorstandssitzungen grundsätzlich Rederecht. Die Redezeit wird ihnen vom Sitzungsleiter zugeteilt. Der Vorstand kann Gästen per Beschluss das Rederecht entziehen. Antragstellern kann das Rederecht zu ihren Anträgen nicht entzogen werden.
(28) Ist eine Fortsetzung der Vorstandsarbeit nicht mehr möglich, kann sich der Vorstand per Beschluss für geschäftsunfähig erklären.
(29) Ist der Kreisvorstand geschäftsunfähig, muss gemäß §8.1 (13) ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Die Aufgaben des Kreisvorstands gehen bis zur Neuwahl an den Landesvorstand über.
(30) Der Kreisvorstand koordiniert und organisiert den Wahlkampf sowie die Verteilung von Werbemitteln innerhalb des Tätigkeitsgebiets.
(31) Der Kreisvorstand kann diejenigen Aufgaben delegieren, die ihm Kraft dieser Satzung oder dem Beschluss der in §8.2 (2) aufgeführten Organe innewohnen. Eine Ausnahme bildet die Mitgliederverwaltung, die nur an den Landesvorstand delegiert werden darf.
(32) Der Kreisvorstand legt für jedes Kalenderjahr dem ersten Kreisparteitag im Jahr einen Entwurf eines Haushaltsplanes zur Beschlussfassung vor. Bei Abweichungen der Ausgaben zum Haushaltsplan von mehr als 20% bei einzelnen Posten oder von mehr als 10% des Gesamthaushalts legt der Kreisvorstand dem nächsten Kreisparteitag einen geänderten Haushaltsplan zur Nachtragsbeschlussfassung vor.

§12: Die Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Kreisverbands mit Zugehörigkeit zur Piratenpartei Rheinhessen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.
(3) Die Organisation der Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand durchgeführt.
(4) Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind

  1. die Aufstellung von Kandidaten zur Kommunalwahl
  2. die Verabschiedung des Kommunalwahlprogramms
  3. die Wahl der Mitglieder der Fraktionsgruppen, die nicht bereits Teil der Fraktionen sind

(5) Die für die Kreismitgliederversammlung definierten Aufgaben sind ausschließlicher Natur, sofern keine Untergliederungen bestehen.
(6) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Kreisverbandes, die Mitglieder des Landesvorstands und die Mitglieder des Kreisvorstands.
(7) Stimmrecht haben nur Mitglieder des Kreisverbandes.
(8) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Kreismitgliederversammlung desselben Kreisverbands in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn geändert wird. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.
(9) Über die Kreismitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf der Kreismitgliederversammlung wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
(10) Der Kreisvorstand veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki.
(11) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung an die Kreisverbandsmitglieder muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung.
(12) Nur auf Antrag

  1. des Kreisvorstands oder
  2. auf Beschluss des Kreisparteitags oder
  3. auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung desselben Kreisverbands
wird vom Kreisvorstand eine Kreismitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.

§13: Die Wahlkreismitgliederversammlung

(1) Die Wahlkreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Wahlkreises innerhalb des Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens drei der zur nächsten Bundestags- oder Landtagswahl wahlberechtigten Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis akkreditiert sind.
(2) Die Wahlkreismitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.
(3) Die Organisation der Wahlkreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand durchgeführt.
(4) Die Aufgabe der Wahlkreismitgliederversammlung ist die Aufstellung von Direktkandidaten zu Bundestags- und Landtagswahlen.
(5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Verbandes, die Mitglieder des Landesvorstands und die Mitglieder des Kreisvorstands.
(6) Stimmrecht haben nur Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis, die bereits das Wahlrecht zur jeweils nächsten Bundestags- oder Landtagswahl besitzen.
(7) Die Wahlkreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.
(8) Über die Wahlkreismitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf der Kreismitgliederversammlung wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
(9) Der Kreisvorstand veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki.
(10) Nur auf Antrag

  1. von mindestens Fünf vom Hundert der Mitglieder des Wahlkreises, mindestens aber drei oder
  2. des Kreisvorstands oder
  3. auf Beschluss des Kreisparteitags
wird vom Kreisvorstand eine Wahlkreismitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.

(11) Die Einladung zur Wahlkreismitgliederversammlung an die Piraten des Wahlkreises muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung.


Kapitel 4: Mandatsträger

§14: Fraktionsgruppe

(1) Der Fraktionsgruppe gehören alle Mitglieder der Fraktion an.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt zusätzliche Mitglieder der Fraktionsgruppe.
(3) Die Kreismitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe.
(4) Mitglieder der Fraktionsgruppe können auch Personen sein, die nicht Parteimitglied sind.
(5) Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe findet auf der ersten Kreismitgliederversammlung nach dem Einzug von aufgestellten Bewerbern in ein kommunales Parlament des Kreises statt.
(6) Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung können die zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe jederzeit neu gewählt werden.
(7) Die Regelungen der Nr. 2, Nr.3, Nr. 5 und Nr. 6 gelten entsprechend für Verwaltungsgliederungen und Wahlgebiete untergeordneter Ordnung.

Kapitel 5: Schlussbestimmungen

§15: Auflösung und Auslösung

(1) Löst sich ein Kreisverband aus dem Verband, so erhält jener einen Anteil am Vermögen des Verbands, der dem Anteil der Kreisverbandsmitglieder im Verband zum Zeitpunkt der Auslösung entspricht. Bruchteile verbleiben dem Verband.
(2) Wird der Verband durch Beschluss des Kreisparteitags aufgelöst, geht das Vermögen an den Landesverband.

§ 16: Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

§17: Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.