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Ausarbeitung einer Organisationsordnung des Landesverbandes NRW

Einleitung:

Diese Organisationsordnung des Landesverbandes NRW wird laut § 16 Abs. 2 mit Beschluss des Vorstandes wirksam. Sie soll Details zu Verfahrensfragen aus der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen enthalten.

Teil 1: Veröffentlichung von Protokollen

(1) Sofern die Satzung die Veröffentlichung von Protokollen vorsieht, soll es im Wiki der Piratenpartei erfolgen. Dies hat nach folgendem Leitfaden auf der Wikiseite der Gruppierung zu erfolgen: http://wiki.piratenpartei.de/Piratenwiki:Namenskonvention
(2) Die Protokolle sind auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen. Diese ist unter folgendem Link zu abonnieren: https://service.piratenpartei.de/mailman/listinfo/crewsprecher
Die Veröffentlichung auf der Crewsprecherliste hat im Betreff die Gruppierung sowie das Datum und in der Mail das Inhaltsverzeichnis aufzuführen.
(3) Die Protokolle sind innerhalb von 3 Werktagen zu veröffentlichen. Ausnahmen sind Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen. Diese sind mit einer Frist von 1-2 Wochen zu veröffentlichen.
(4) Die Protokolle haben mindestens folgendes zu enthalten: Teilnehmer; abwesende Mitglieder mit Vermerk auf entschuldigt oder unentschuldigt; Datum, Uhrzeit und Ort; Beschlüsse. Ausnahmen sind Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen. Bei diesen sind anstatt den Teilnehmern und abwesenden Mitgliedern nur die Anzahl der akkreditierten Piraten festgehalten.

/* Anmerkungen zum Unterpunkt (3): Wir sind uns uneinig welche Frist für Protokolle der Parteitage und Hauptversammlungen angemessen ist. Wir bitten dies im Vorstand zu diskutieren und dementsprechend anzupassen. */

Teil 2: Landesparteitag

(1) Die Einladung zum Landesparteitag erfolgt laut § 8 Abs. 3 vier Wochen vor einem einberufenen LPT. Die Einladung erfolgt per eMail. Ist die eMail unzustellbar, wird das Mitglied per Post benachrichtigt.
(2) Mit der Einladung muss dem Mitglied ein Link auf die vorläufige Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge zugehen.
(3) Anträge an einen Landesparteitag müssen an die Mailadresse lpt@piratenpartei-nrw.de oder per Post über das Postfach des Landesverbandes NRW (Piratenpartei Deutschland; Landesverband Nordrhein-Westfalen; Postfach 103041; 44030 Dortmund) geschickt werden.Für Fristen sind die jeweiligen Eingangsdaten relevant.
(4) Die Protokolle der Landesparteitage müssen von den Versammlungsleitern, dem Wahlleiter, zwei Vorstandsmitgliedern sowie den Protokollanten unterschrieben werden.

Teil 3: Crews

(1) Die Crewsprecher sind für die Protokollführung und die Veröffentlichung der Protokolle verantwortlich.
(2) Eine Gründung, eine Aufteilung sowie die Details einer Aufteilung einer Crew sind dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.

Teil 4: Mailinglisten

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen unterhält folgende Mailinglisten zur Kommunikation:
a) die Nordrhein-Westfalen-Mailingliste
b) die NRW-Info-Mailingliste
c) die NRW-Protokolle-Mailingliste
(2) Die Nordrhein-Westfalen-Mailingliste dient der allgemeinen Kommunikation von Piraten und interessierten Bürgern.
(3) Die NRW-Info-Mailingliste dient der Verbreitung von wichtigen überregionalen Ankündigungen und ist keine Diskussionsliste.
(4) Die NRW-Protokolle-Mailingliste ist zum Veröffentlichen von Protokollen, sie wird archiviert.
(5) Alle Mailinglisten sind öffentlich lesbar.

/* Crewsprecher-Liste ist hier in NRW-Protokolle-Mailingliste umbenannt. Darüber sollte man nachdenken. */

A49 Liberalisierung und Entbürokratisierung Crewsystem

Änderungsantrag Nr. A49 Beantragt von Thorres i.A. der PG Satzung Betrifft NRW-Satzung / §3 CO - §9 CO Beantragte Änderungen streiche §4 CO - §9 CO,

fasse §3 CO wie folgt neu:

(1) Eine Piratencrew besteht aus mindestens 3 NRW-Piraten und kann von mindestens 3 NRW-Piraten gegründet werden. Davon werden mindestens 2 als Crewsprecher gewählt, die nur für Verwaltungsaufgaben zuständig sind.
(2) Die Crew gibt sich eine interne Arbeits- und Entscheidungsstruktur.
(3) Crews haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen. Dies beinhaltet auch, dass die Treffen zu protokollieren und diese Protokolle zu veröffentlichen sind.
(4) Jeder NRW-Pirat kann nur Mitglied in einer Crew sein. Der Eintritt in eine Crew wird zum ersten des Folgemonats gültig. Durch dreimaliges aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fehlen verliert das Crewmitglied seine Crewmitgliedschaft.
(5) Eine Piratencrew gilt als aufgelöst, wenn sie:
        a) 3 Monate keine Protokolle veröffentlicht,
        b) für einen Monat aus weniger als 3 Crewmitgliedern besteht oder
        c) vom Landesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit aufgelöst wird.
(8) Bei der Auflösung der Crew fallen die Finanzmittel an den Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.

/* Anmerkungen zum Absatz (3): Proargument: Eine Person kann die Macht nicht an sich reißen. Contraargument: Eine Unterordnung unter starken Persönlichkeiten wird die Rotation auch nicht aufhalten. Wir könnten eine erwünschte Rotation in den § schreiben, aber das hätte letztendlich keine Wirkung. da die Crew sich in dem Fall nicht dran halten müsste. Sprich der Absatz wäre nur unnötiger Balast.

Anmerkungen Crewsprecherliste: Hierzu wird ein eigener Paragraph in der Satzung formuliert.*/

Begründung Es ist notwendig das Crewsystem komplett zu überarbeiten und beschreibende Aussagen in die Organisationsordnung des Landesverbandes NRW zu legen.


A49a Alternativantrag: Liberalisierung und Entbürokratisierung Crewsystem

Änderungsantrag Nr. A49a Beantragt von Ralf i.A. der PG Satzung Betrifft NRW-Satzung/ §3 CO - §9 CO Beantragte Änderungen streiche §4 CO - §9 CO,

fasse §3 CO wie folgt neu:

(1) Eine Piratencrew besteht aus mindestens 5 und maximal 9 NRW-Piraten und kann von 5 NRW-Piraten gegründet werden. Davon werden mindestens 2 als Crewsprecher gewählt, die nur für die Kommunikation nach Aussen und Innen zuständig sind.
(1a) Crewsprecher sind alle 3 Monate neu zu wählen. Jedes Crewmitglied darf nur 6 Monate in Folge die Funktionen des Crewsprecher´s ausüben.
(1b) Eine Crew kann maximal zwei Kalendermonate in Folge die Mindestanzahl von 5 Mitgliedern unterschreiten.
(2) Die Crew gibt sich eine interne Arbeitsstruktur.
(2a) Die Beschlüsse müssen einstimmig von den anwesenden Crewmitgliedern erfolgen.
(3) Crews haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen. Dies beinhaltet auch, dass die Treffen zu protokollieren und diese Protokolle zu veröffentlichen sind.
(4) Jeder NRW-Pirat kann nur Mitglied in einer Crew sein. Der Eintritt in eine Crew wird zum ersten des Folgemonats gültig. Durch dreimaliges aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fehlen verliert das Crewmitglied seine Crewmitgliedschaft.
(5) Crews haben keine Legitimation ausserhalb ihrer sich selbst erteilten. Das heisst sie können nach Aussen nur für sich (die Crew) sprechen und Aussagen/Forderungen aufstellen. Sie können nicht im Namen anderer Piraten sprechen.
(6) Eine Piratencrew gilt als aufgelöst, wenn sie:
        a) 3 Monate keine Protokolle veröffentlicht,
        b) für zwei Monate aus weniger als 5 Crewmitgliedern besteht oder
        c) vom Landesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit aufgelöst wird.
        d) die Crew einstimmig die Auflösung beschließt
(7) Bei der Auflösung der Crew fallen die Finanzmittel an den Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.

/* Anmerkungen zu (1) Kommunikation nach Aussen und Innen bedeutet das Veröffentlichen der Protokolle und der Bericht aus den Protokollen von Aktivitäten und Beschlüssen der anderen Crew's/AG's/PG´s/AK´s/Vorstand. Durch die Mindestzahl von 5 Crews soll die Arbeitsfähigkeit sichergestellt werden. Da wir alle ehrenamtlich unsere politische Arbeit organisieren ist so auch bei zeitweisem entschuldigtem Ausfall von Crewmitgliedern die Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Dies ist auch der Grund für 2 Crewsprecher. zu (1a) Da Crews ein Teil der Parteistruktur sind, ist es notwendig, dass die Crewsprecher auch regelmäßig gewählt werden. Die Rotation soll den Crewmitgliedern helfen sich auch mit anderen Piraten und Gruppen auszutauschen. Ferner soll eine Überbelastung der Crewsprecher auf Dauer unterbunden werden. zu (1b) hiermit soll sichergestellt werden, dass eine Crew bei Austritt eines Crewmitglieds die Möglichkeit hat in Ruhe nach einem neuen Mitglied zu suchen. zu (2a) Das Beschlüsse einstimmig erfolgen müssen, soll sicherstellen, dass es keine Kampfabstimmungen gibt und somit der Konsens in der Crew gewährleistet ist. Durch das Gesamtkonstrukt ist auch sichergestellt, dass einzelne Piraten die Arbeit der Crew nicht blockieren können. Sobald kein Konsens in der Arbeit der Crew besteht wird die Crew durch die Unterschreitung der Mindestzahl an Mitgliedern sich automatisch auflösen und die Piraten suchen sich neue Piraten mit denen Sie zusammen arbeiten können/wollen. zu (3) Die Transparenz mus sichergestellt sein. Die Arbeitsmittel für die Veröffentlichung der Protokolle werden in der Organisationsordnung definiert. zu (4) der Automatismus des Ausscheidens aus der Crew bei unentschuldigtem fernbleiben von den Treffen soll sicherstellen, dass Platz für neue aktive Piraten geschaffen wird, und dass die aktiven Piraten in der Crew nicht mit der Arbeit überlastet werden. zu (7) aktuell ist es problematisch wie mit Sachmitteln umgegangen werden kann. Sachmittel sind keine freien Mittel und können auch nicht auf mehrere Crew´s verteilt werden, damit die Sachmittel jedoch weiter von Nutzen sind, sollte sie einem Organ übergeben werden was diese wieder einsetzen bzw. verteilen kann.

KORREKTUR A15 Verwaltungspiraten in Schatzmeister + Gensek umbenennen (verbesserung)

Änderungsantrag Nr.
A15
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 9; CO § 7; CO § 8; CO § 13
Beantragte Änderungen

Ersetze in §9 Abs. (2) "2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird," durch "Schatzmeister, Generalsekretär"

Ersetze in §9 Abs. (9) "einer der beiden des Verwaltungsgremiums" durch "des Schatzmeisters"

Ändere in CO §7 Abs. (2) und CO §8 Abs. (3) jeweils "Verwaltungsgremium" durch "Vorstand".

In § 13 Fasse den ABs. (5) als Abs. (6) neu. Ändere Abs. (4) in "Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Landesverbandes.". Ändere Abs. (5) in "Der Generalsekretär ist für die Mitgliederverwaltung zuständig."

Begründung

Der Schatzmeister und Generalsekretär sind bekannte Begriffe. Das Verwaltungsgremium wird durch "Vorstand" ersetzt, da es nicht definiert ist.


Ist

§9 Landesvorstand

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, mindestens 2 Verwaltungspiraten, von denen einer als Finanzverantwortlicher gewählt wird, und politischer Geschäftsführer.

(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder einer der beiden des Verwaltungsgremiums unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Crewordnung:

  • §7(2) CO: Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.

§8 - Aufteilung einer Crew

(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium aufzuzeigen.

§13 - Aufgaben der Vorstände

(4) Das Verwaltungsgremium hat folgende Aufgaben:

a) Verwaltung der Finanzen gemäß der Finanzordnung,
b) Verwaltung der Mitglieder und Crews,
c) Anregen von regionalen Crew-Gründungen.

(5) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.


Soll

§9 (2) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Piraten: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Generalsekretär und politischer Geschäftsführer.

§9 (9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Crewordnung:

§7 (2) CO: Die Gründung ist zu Protokollieren und dem Vorstand anzuzeigen.

§8 - Aufteilung einer Crew

(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Vorstand aufzuzeigen.

§13 - Aufgaben der Vorstände

Abs(5) nach Abs(6) schieben

(4) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Landesverbandes.

(5) Der Generalsekräter ist für die Mitgliederverwaltung zuständig.

(6) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Organisation der Landesparteitage zu sorgen. Dazu kann er entsprechende Projektgruppen gründen.


A27 Verhaltenskodex für Mandatsträger in die Crewordnung aufnehmen

Änderungsantrag Nr.
A27
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / Neuer § in CO
Beantragte Änderungen

Füge einen neuen § ans Ende der CO ein, mit folgendem Inhalt: Name: Mandatsträger

  • Abs. (1) Ein Mandatsträger in diesem Sinne ist ein gewählter Vertreter der Piratenpartei in der Legislative oder Exekutive des Staates oder der Europäischen Union.
  • Abs. (2) Mandatsträger haben eine transparente Arbeitsweise sicher zu stellen.
  • Abs. (3) Mandatsträger haben eine monatlichen Bericht über Ihre Aktivitäten auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen. Soweit durch gesetzliche Vorgaben nicht unterbunden, haben sie darin insbesondere
(a) Ihr Abstimmungsverhalten kurz zu erklären,
(b) besprochene Themen aus den Ausschüssen und Arbeitsgruppen zu dokumentieren und
(c) einen Ausblick über Entwicklungen in Ausschüssen und Arbeitsgruppen zu geben,
Begründung

Transparenz für die Vertreter der Piratenpartei.

LF-Status

eingestellt