NRW:LiquidFeedback Themendiskussion/127

Version vom 9. Januar 2011, 08:21 Uhr von imported>Wiskyhotel (korr)
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C&P von der NRW-Liste:

Kersten/Rixen §15 Rn 8 "(..) Der im Vereinsrecht möglichen satzungsmäßigen Festlegung eines Einstimmigkeitserfordernisses steht hingegen im Parteienrecht die ausdrückliche Beschränkung auf eine "erhöhrte Stimmenmehrheit" entgegen. Damit ist es *ausgeschlossen*, einem einzelnen Mitglied satzungsrechtlich eine Vetoposition einzuräumen, die ein unverhältnismäßig großes Stimmengewicht im Verhältnis zur Mitgliederzahl bedeutete."

Ipsen §15 Rn 3 "(..) Ein Prinzip der Einstimmigkeit würde aber dem einzelnen Mitglied ein unverhältnismäßig großes Stimmengewicht im Verhältnis zur Mitgliederzahl geben, weil Einzelne eine Entscheidung stets verhindern könnten. Das Mehrheitsprinzip entspricht daher demokratischen Grundsätzen i.S.v. Art 21 Abs 1 Satz 3 GG."

Offensichtlich ist Einstimmigkeit damit nach dem Parteiengesetz so nicht möglich. Dies betrifft dann wohl alle Version des SÄA bislang da sie als Fallback den Konsens einbauen. Gedankenstuecke

Nicht richtig, § 15 bezieht sich auf Organe. Crews sind keine Organe. --Hatch 10:27, 4. Jun. 2010 (CEST)

Ich denke, wir sollten die Satzung hier in einem ersten Schritt praktikabel machen. Einen eventuellen Verstoß gegen das Parteigesetz können wir nach einer detaillierten rechtlichen Analyse (so denn gewünscht und den Aufwand rechtfertigend) immer noch korrigieren. Jetzt schon in vorauseilendem Gehorsam gleich auf "Mehrheitsprinzip" umzustellen, halte ich für wenig sinnvoll. --Jens Bannmann 10:06, 4. Jun. 2010 (CEST)