HB:SÄA 2010.1/Neufassung des Landesvorstands (B)

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80px Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bremen von Ruben Bridgewater im Auftrag der Bremer Satzungskommission.

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Titel = Neufassung des Landesvorstands (B)
Änderungsantrag Nr.
A17
Beantragt von
Ruben Bridgewater im Auftrag der Bremer Satzungskommission
Betrifft
HB:Satzung / §14
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich, dass §14 wie folgt ersetzt wird:

1. Der Landesvorstand besteht aus: Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär und bis zu drei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt und für die Zustimmung muss er neu gestellt werden.
2. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag, gewählt.
3. Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand ist voll beschluss- und handlungsfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, der Einberufung Folge leisten. Sofern bei einem regulärem Piratenstammtisch mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann dieser Stammtisch auch mit sofortiger Wirkung zur Vorstandssitzung erklärt werden. 4. Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
5. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. 6. Der Vorstand gibt sich innerhalb der ersten drei Monate seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.
7. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über oder der restliche Vorstand ernennt eine kommissarische Vertretung.
8. Der Vorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. In diesem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.
9. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.

Begründung

Folgt


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Bragi|Ruben Bridgewater]] im Auftrag der Bremer Satzungskommission“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Hiermit beantrage ich, dass §14 wie folgt ersetzt wird:1. Der Landesvorstand besteht aus: Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär und bis zu drei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt und für die Zustimmung muss er neu gestellt werden. 2. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag, gewählt. 3. Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand ist voll beschluss- und handlungsfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, der Einberufung Folge leisten. Sofern bei einem regulärem Piratenstammtisch mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann dieser Stammtisch auch mit sofortiger Wirkung zur Vorstandssitzung erklärt werden. 4. Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.5. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. 6. Der Vorstand gibt sich innerhalb der ersten drei Monate seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.7. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über oder der restliche Vorstand ernennt eine kommissarische Vertretung.8. Der Vorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. In diesem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.9. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




ORIGINAL Überarbeitung

- Der Landesvorstand besteht aus: Einer Doppelspitze mit zwei Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.

- Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.

- Der Landesvorstand vertritt die Piraten Bremen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.

- Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.

- Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.

- Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

- Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

1. Der Landesvorstand besteht aus: Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Generalsekretär und bis zu drei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt und für die Zustimmung muss er neu gestellt werden.
2. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag, gewählt.
3. Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand ist voll beschluss- und handlungsfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, der Einberufung Folge leisten. Sofern bei einem regulärem Piratenstammtisch mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann dieser Stammtisch auch mit sofortiger Wirkung zur Vorstandssitzung erklärt werden. 4. Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
5. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. 6. Der Vorstand gibt sich innerhalb der ersten drei Monate seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.
7. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über oder der restliche Vorstand ernennt eine kommissarische Vertretung.
8. Der Vorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. In diesem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.
9. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.


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