HE:Wiesbaden/Kreisverbandsgründung/Satzung Alternativvorschlag

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Satzung des Kreisverbandes Wiesbaden der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) Vorläufige Fassung vom 25.05.2010

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 - Zweck

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Wiesbaden.


§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Anrufung des Landesvorstandes hinzuweisen.


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand ist nicht berechtigt, selbständig über die Mitgliedsaufnahme zu entscheiden; er kann sie nur befürworten.

(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag hin mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband, wird er Mitglied des nächsthöheren Gebietsverbandes.


§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.


§ 5 - Beitragspflicht

(1) Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt, Beitritt zu einer Organisation, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband in Textform zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich in Textform dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen besteht nicht.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.


§ 7 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.


II. Gliederung

§ 8 - Kreisverband

(1) Der Kreisverband Wiesbaden ist eine Untergliederung des Landesverbandes Hessen der Piratenpartei Deutschland. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Wiesbaden".

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Wiesbaden.


§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einem Ortsbezirk ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.


III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 - Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  • Kreisparteitag
  • Kreisvorstand


§ 11 - Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.

  • durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  • auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  • auf Antrag der Fraktion der Stadtverordnetenversammlung.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Textform. Der Kreisvorsitzende muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag per Brief einberufen.


§ 12 - Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

  • den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
  • Rechenschaftsbericht der Fraktion der Stadtverordnetenversammlung (sofern zutreffend),
  • den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  • Antragsberatungen und Beschlussfassungen
  • Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer
  • Wahl des Kreisvorstandes
  • Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.

(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens vier Wochen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.

(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.

(6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. 6 der Vorstandsmitglieder sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. 7 der Kassenprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 14 - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • dem Kreisvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
  • dem Kreisschatzmeister

Je ein Vertreter aus jedem Ortsverband kann beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.

(2) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind ist oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkumulation abweichend von §4 (1) der Landessatzung ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Kreisparteitag Rechenschaft zu leisten.

(3) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm schnellstmöglich einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.


§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden. Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Wiesbaden nach innen und außen.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, mindestens zwei Mitglieder anwesend ist sind.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, Widerspruch einzulegen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 2. Dokumentation der Sitzungen 3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes


§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, vom Stellvertreter oder Schatzmeister regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung

  • von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes
  • von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 7 Tage.


§ 17 - Ehrenvorsitzende

(1) Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.


IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 18 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.


§ 19 - Beitragsordnung (entfällt)

(1) Der Kreisvorstand beschließt unter Beachtung der Beitragsordnung des Landes eine eigene Beitragsordnung.

(2) Mitgliedsbeiträge sind periodisch - monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährlich im Voraus ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen bereits entrichteter Beiträge finden auch bei Austritt nicht statt.

(3) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung des Landes.

(4) Der Kreisvorstand hat die Beitragshoheit. Er kann die Beitragsvereinnahmung auf Untergliederungen delegieren und auch wieder aufheben.

(5) Der Kreisvorstand hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile. Näheres regelt die vom Kreisparteitag beschlossene Umlageordnung, sie beinhaltet Höhe und Zahlungstermine.

(6) Der Kreisvorstand führt den nach der Landessatzung festgesetzten Beitragsanteil an den Landesverband ab.


§ 20 - Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Buchführung und Belegablage. Sollten durch mindestens grobe Fahrlässigkeit Belege verloren gehen, haftet der Kreisschatzmeister für die Kosten der Wiederbeschaffung dieser Belege. Für mindestens grob fahrlässig erstellte fehlerhafte Rechenschaftsberichte haftet der Kreisschatzmeister.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.


§ 21 - Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.


V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 22 - Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

(4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung wahren.


§ 23 - Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im ersten Quartal.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel Fünftel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband im Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.


§ 24 - Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Der Satzungsänderungsantrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Ja oder Nein-Stimmen.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind und mindestens vier Wochen vor der Sitzung eingereicht wurden.

(3) Änderungsanträge zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand, von einem Drittel der Untergliederungen gemeinsam oder von einem Viertel Fünftel der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einberufung des Kreisparteitages gemeinsam gestellt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.


§ 25 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Wiesbaden verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Wiesbaden und gehen ihr vor, so wie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.


§ 26 - Inkrafttreten

(1) Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 29. Mai 2010 in Wiesbaden beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.