Benutzer Diskussion:Cathryne
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Version vom 2. Juni 2011, 14:36 Uhr von imported>Niemand14 (−Kategorie:Konstanz; −Kategorie:Satzungsänderungsantrag using HotCat)
Entwürfe
Satzungsänderungen
bezugnehmend auf http://uxp.de/node/10 schlage ich folgende Satzungsänderungen im KV Konstanz vor:
- Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich (E-Mail, auf formlosen Antrag eines Mitglieds im Einzelfall auch per Brief oder Fax) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
- Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss durch die kommissarische Vertretung ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden, der vorrangig der Vorstandswahl dient. Dies geschieht schriftlich (E-Mail, auf formlosen Antrag eines Mitglieds im Einzelfall auch per Brief oder Fax) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des handlungsunfähigen Vorstands. Schnellstmöglich ist ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, der vorrangig der Vorstandswahl dient. Die Einladung erfolgt schriftlich (E-Mail, auf formlosen Antrag eines Mitglieds im Einzelfall auch per Brief oder Fax) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Mit der ersten ordentlichen Vorstandssitzung endet die kommissarische Vertretung.
- Vorteile der neuen Regelung: keine Sonderregelung für einzelne Vorstandsämter, automatische Handlungsunfähigkeit bei 3 oder mehr Rücktritten, Möglichkeit der Erklärung der Handlungsunfähigkeit bei nur 2 Rücktritten, auch wenn dies Vorsitzender und Schatzmeister sind