Satzung des Bezirksverbandes Hamburg-Bergedorf
Beschlossen von der Gründungsversammlung am 08.05.2010
geändert von der Mitgliederversammlung am 19.05.2011
geändert von der Mitgliederversammlung am 03.09.2012
geändert von der Mitgliederversammlung am 07.12.2013
Präambel
Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband
Hamburg-Bergedorf. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei
Deutschland Landesverband Hamburg untergeordnet. Sollte eine Regelung der
Bezirksssatzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der
Landessatzung.
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1.Der Bezirksverband Hamburg Bergedorf ist ein untergeordneter
Gebietsverband auf Bezirksebene.
2.Der Bezirksverband Hamburg Bergedorf der Piratenpartei Deutschland
führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei
Deutschland Bezirksverband Hamburg-Bergedorf. Die offizielle Abkürzung des
Bezirksverbandes Hamburg-Bergedorf der Piratenpartei Deutschland lautet:
Piratenpartei Hamburg-Bergedorf. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.
3.Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Hamburg-Bergedorf der
Piratenpartei Deutschland ist der Bezirk Hamburg-Bergedorf.
4.Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 – Mitgliedschaft
1.Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei
Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Bezirk Hamburg-Bergedorf.
2.Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung kann ein
Mitgliederverzeichnis führen. Die Verwaltung erfolgt auf Landesebene.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
1.Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch
die Satzung des Landesverbandes Hamburg geregelt.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
1.Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den
Bezirksverband.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland
wird durch die Bundessatzung geregelt.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
1.Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.
§ 7 – Organe des Bezirksverbands
1.Organe sind die Bezirksmitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 – Der Vorstand
1.Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Ein Vorsitzender,
ein stellvertretender Vorsitzender, ein Beisitzer und der Bezirksschatzmeister. Weitere
Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt
werden und auf dem Bezirksparteitag gewählt werden.
2.Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er
führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
3.Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Bezirksmitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl
für die Dauer eines Jahres gewählt.
4.Die Vorstandssitzung findet nach Bedarf statt.
5.Auf Antrag eines Zehntels der Bergedorfer Piraten kann der Vorstand
zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst
werden. Das Zehntel wird dabei immer auf eine volle Antragstellerzahl
aufgerundet.
6.Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen
Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksmitgliederversammlung.
7.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht
diese. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
8.Der Vorstand liefert zur Bezirksmitgliederversammlung einen
schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete
der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen
erstellt werden.
9.Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter
drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden
zurückgetreten sind oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen
kann oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In
einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur
Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.
Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
10.Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesverbandsvorstand
kommissarisch die Geschäfte fort, bis eine von ihm einberufene
außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung schnellstmöglich
stattgefunden hat und einen neuen Vorstand gewählt haben wird.
§ 9 – Der Bezirksmitgliederversammlung
1.Die Bezirksmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die
Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der
Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief,
E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben
zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo
weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller
Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand
eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Danach steht die
Tagesordnung fest und kann nicht mehr erweitert werden.
2.Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine außerordentliche
Bezirksmitgliederversammlung einberufen werden.
3.Die Bezirksmitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des
Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
4.Über die Bezirksmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird
ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der
Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird
durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem
Protokoll beigefügt.
5.Wenn der Bezirksverband die Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, werden
auf der Bezirksmitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer
gewählt, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird zur
nächsten Bezirksmitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.
Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
6.Die Einberufung eines außerordentlichen Bezirksparteitages erfolgt auf
Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens 5 Piraten es
beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder
Fax) mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum
Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo
weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller
Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand
eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
1.Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt
nach den Regularien des Parteiengesetzes, sowie den Vorgaben der
Landessatzung.
§ 11 – Satzungs- und Programmänderung
1.Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einer
Bezirksmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden.
2.Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer
Bezirksmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens
zwei Wochen vor Beginn der Bezirksmitgliederversammlung beim Vorstand
eingegangen ist.
3.Anträge an die Mitgliederversammlung sowie Satzungsänderungsanträge
sind zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in einem vom Vorstand
für diese Zwecke zur Verfügung gestellten Onlinemedium (typischerweise Wiki),
welches in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird, zur
Kenntnis zu bringen. Alternativ können diese Anträge dem Vorstand auch in
Textform (Brief, E-Mail oder Fax)zugestellt werden.
§ 12 – Auflösung und Verschmelzung
1.Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.
§ 13 – Parteiämter
1.Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§ 14 - Schiedsgericht
1.Das Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
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